Steuerrecht

Vordruck 730: Neuerungen und Fälligkeiten 2024

Die vereinfachte Steuererklärung Vordruck 730 kann von Personen mit einem abhängigen Arbeitsverhältnis bzw. von Rentenbeziehern abgefasst werden. Der Vorteil dieser Erklärung gegenüber der gewöhnlichen Steuererklärung (Modell Redditi PF) liegt darin, daß eventuelle Steuerguthaben direkt über den Lohnstreifen, bzw. über die Rente ausgezahlt werden können.  Die Rückerstattung erfolgt dabei je nach Abgabe der Erklärung ab dem Monat Juli, bzw. im Falle von Rentenbeziehern ab der August-Rente. Seit einigen Jahren kann der Vordruck 730 auch von Personen ohne Steuersubstitut abgefasst werden. In diesem Fall werden eventuelle Steuerguthaben direkt von der Finanzbehörde ausbezahlt.

Steuererklärung
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Wer muss eine Steuererklärung machen?

In der Regel ist bei Bestehen mehrerer Einkommen im entsprechenden Steuerjahr, die Abfassung einer Steuererklärung verpflichtend. Als klassisches Beispiel gilt dabei das Vorliegen von zwei oder mehreren Arbeitsverhältnissen oder das Erzielen von Zusatzeinkommen wie Mieteinnahmen. Besteht eine Befreiung von der Abgabe der Steuererklärung, kann es dennoch vorteilhaft sein, eine Steuererklärung freiwillig einzureichen. Hat man beispielsweise von der Einkommenssteuer absetzbare Kosten wie Arztspesen, Lebensversicherungen oder Spenden an gemeinnützige Organisationen getragen, so können diese in der Steuererklärung geltend gemacht werden.

Termine und Fälligkeiten 2024

Seit einigen Jahren stellt die Agentur der Einnahmen dem Steuerzahler die sogenannte vorausgefüllte Steuererklärung (modello 730 precompilato) zu Verfügung. Wenngleich der Inhalt der bereitgestellten Daten in den letzten Jahren kontinuierlich verbessert werden konnte, ist dennoch eine gründliche Kontrolle der darin enthaltenen Daten unerlässlich. Die Vorausgefüllte Steuererklärung wird dem Steuerzahler ab 30. April 2024 in einem gesonderten Bereich der Internetseite der Agentur der Einnahmen zur Verfügung gestellt.

Der Zugang zum Vordruck kann mit folgenden Mitteln erfolgen:

  • Einer SPID-Identität
  • CIE – Elektronische Identitäskarte
  • Eine nationale Servicekarte

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Neuerungen im Vordruck 730/2024

Die vereinfachte Steuererklärung weist heuer gegenüber dem Vorjahr eine Vielzahl an Änderungen auf. Diese sind größtenteils auf die Bestimmungen des kürzlich erlassenen Vereinfachungsdekrets zurückzuführen (siehe getrennten Beitrag). Es folgt ein grober Überblick der wichtigsten Neuerungen.

Einheitliches Kindergeld als Ersatz der Steuerabzüge

Aufgrund der Einführung des Einheitlichen Kindergeldes (Assegno unico), ist die Regelung der Steuerabzüge für zu Lasten lebende Kinder überarbeitet worden. Ab März 2022 sind die genannten Abzüge für Kinder bis zum 21. Lebensjahr durch den “assegno unico“ ersetzt worden. Auch die Zuschläge für Kinder unter 3 Jahren, mit Behinderung, oder der Bonus für kinderreiche Familien, sind nicht mehr in Form von Steuerabzügen vorgesehen.

Trinkgelder in Gastronomie und Hotellerie

In der Steuererklärung ist heuer erstmals die mit dem Haushaltsgesetz 2023 eingeführte Ersatzbesteuerung auf Trinkgeldern anzugeben (siehe getrennten Beitrag). Diese Sonderbestimmung ist Mitarbeitern von Gastronomie- und Hotelbetrieben vorbehalten und betrifft Beträge die Gäste den Mitarbeitern in Form eines Trinkgeldes überlassen. Die genannten Zuwendungen können dabei mit einer Ersatzsteuer von 5 Prozent besteuert werden.

Nachdem es sich bei der Ersatzbesteuerung um eine Kann-Bestimmung handelt, besteht die Möglichkeit die Trinkgelder alternativ der Einkommenssteuer-IRPEF zu unterwerfen. Die Normalbesteuerung dürfte sich allerdings in den wenigsten Fällen als vorteilhafter erweisen.

Vergrößerter Anwendungsbereich und Abschnitt RW

Die vereinfachte Steuererklärung wird heuer auf einige Einkommen ausgedehnt, die bisher nur in der gewöhnlichen Steuererklärung angegeben werden konnten.  Im Vordruck 730/2024 können im Unterschied zum vergangenen Jahr, Angaben zu eventuell vorgenommenen Aufwertungen von Grundstücken und Beteiligungen gemacht werden. Dasselbe gilt für die im Ausland erzielten Kapitalerträge, die bisher lediglich im Anschnitt RM der gewöhnlichen Steuererklärung angegeben werden konnten.

Auch die Informationen über das im Ausland gehaltene Immobilie- und Finanzvermögen können ab heuer direkt über den Vordruck 730 geliefert werden. Hierfür wird analog zum Modell RW, der Abschnitt „W“ in der vereinfachten Steuererklärung vorgesehen. Über diesen Bereich im Vordruck 730, werden auch die auf dem Auslandsvermögen anfallenden Steuern IVIE und IVAFE ermittelt.

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