Steuerrecht

Vereinfachungsdekret 2024 bringt viele Neuerungen

Nachdem das italienische Haushaltsgesetz 2024 mit Jahresende ohne größere steuerliche Neuheiten verabschiedet wurde, wird die Steuerreform der Regierung „Meloni“ mit Nachdruck umgesetzt. Ein wesentlicher Baustein davon, stellt die Neuordnung und Vereinfachung der steuerlichen Verpflichtungen dar. Am 8. Januar 2024 ist hierfür die gesetzesvertretende Verordnung Nr. 1/2024 erlassen worden, deren wichtigsten Punkte in diesem Beitrag erörtert werden.

Steuererklärung
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Abgabefristen der Steuererklärungen werden vorgezogen

Bisher war die Frist für Übermittlung der Steuererklärung (IRPEF, IRES und IRAP) der 30. November des Folgejahres der entsprechenden Steuerperiode. In der Neufassung der Bestimmung ist die genannte Frist um zwei Monate vorverlegt worden. Die genannten Steuererklärungen, sind nun innerhalb 30. September bei der Steuerbehörde elektronisch einzureichen. Der Termin gilt sowohl für Physische Personen als auch für Personengesellschaften, sowie der regionalen Wertschöpfungssteuer IRAP.

Für Kapitalgesellschaften (GmbH, AG), sowie der anderen Körperschaften gilt für die Abgabe der Steuererklärung ebenfalls der Termin vom 30. September, immer unter der Voraussetzung, daß das Geschäftsjahr mit dem Kalenderjahr übereinstimmt. Ist dies nicht der Fall so gilt als Frist, der neunte Folgemonat nach Abschluss des Geschäftsjahres.

Mehrwertsteuer Mindestbetrag erhöht

Bei der Mehrwertsteuererklärung gilt als Einreichetermin weiterhin der 30. April des Folgejahres. Es besteht gegenwertig die Möglichkeit, die Meldung der Mehrwertsteuerabrechnung (LIPE) für das 4. Trimester als eigenen Abschnitt in der Mehrwertsteuererklärung einzureichen. Nimmt man diese Möglichkeit in Anspruch, so ist die Erklärung innerhalb des Monats Februar der Steuerbehörde elektronisch vorzulegen.

Ab dem Steuerjahr 2024 gilt für die Entrichtung der Mehrwertsteuer ein neuer Mindestbetrag. Beträgt die geschuldete Mehrwertsteuer im entsprechenden Monat oder Trimester weniger als 100 Euro, so kann die Steuerschuld auf die Folgeperiode übertragen werden. Die Zahlungen müssen allerdings bis spätestens 16. Dezember vorgenommen werden. Diese Regelung gilt für die Monate Januar bis November bei monatlicher Abrechnung, bzw. für das 1. bis 3. Trimester bei trimestraler Abrechnung der Mehrwertsteuer. 

Modell CU und Steuerrückbehalt

Das Modell CU wird für Vergütungen, die an Unternehmer und Freiberufler im Pauschalsystem (regime forfettario/di vantaggio) fließen gestrichen. Die neue Regelung gilt ab dem Steuerjahr 2024, da die Steuerbehörde die benötigten Daten nun über die elektronischen Rechnungen erhalten. Für heuer bleibt somit alles beim Alten, da sich die im Modell CU anzugebenden Vergütungen auf das Steuerjahr 2023 beziehen.

Für den Steuerrückbehalt (ritenuta d’acconto) auf bezahlte Honorare und Provisionen wird eine neue Regelung für Kleinbeträge vorgesehen. Für Beträge, die nicht die Schwelle von 100 Euro im entsprechenden Monat überschreiten, kann die Bezahlung der Steuerschuld auf das Folgemonat übertragen werden. Auch hier gilt die Frist vom 16. Dezember innerhalb welcher die Schuld auf jeden Fall zu begleichen ist.

Erweiterung der vereinfachten Steuererklärung

Die vereinfachte Steuererklärung (Modell 730) wird schrittweise auf Einkommen ausgedehnt, die bisher nur über die gewöhnliche Steuererklärung (Modell Redditi PF) erklärt werden können. Es handelt sich dabei um die Abschnitte RM, RT, RW und DI des genannten Vordrucks. Die Neuerungen werden im nächsten Jahr, mit der Steuererklärung für das Jahr 2024 umgesetzt.

Aussetzung von Mitteilungen der Steuerbehörde

In den Zeiträumen vom 1. bis 31. August und vom 1. bis 31. Dezember darf die Einnahmenagentur, vorbehaltlich dringender Fälle, den Steuerzahlern keine Mitteilungen zustellen. Im Detail geht es dabei um folgende Verfahren:

  • Automatisierte Kontrollen der Steuererklärungen im Sinne des Artikel 36-bis des DPR  600/1973, sowie des Artikel 54-bis des DPR  633/1972
  • Formelle Kontrollen der Steuererklärungen, im Sinne des Artikel 36-ter des DPR 600/1973
  • Steuernachzahlungen von Einkommen die der Separatbesteuerung unterliegen
  • Compliance-Schreiben im Sinne des Gesetzes Nr. 190/2014

Neue Schwellen für Sichtvermerk

Die horizontale Verrechnung von Steuerguthaben, ist in der Regel nur bis zum Erreichen der Schwelle von 5.000 Euro frei möglich.  Über der genannten Schwelle kann eine Verrechnung mit anderen Steuern nur nach vorhergehender Abgabe der Steuererklärung erfolgen. Zusätzlich ist die genannte Erklärung mit einem Sichtvermerk eines befähigten Steuerberaters zu versehen.

Unternehmen und Freiberufler, die eine hohe steuerliche ISA-Zuverlässigkeit aufweisen (Index 8 oder mehr), sind im Rahmen entsprechender Schwellenbeträge vom Sichtvermerk befreit. Für die Verrechnung von Mehrwertsteuerguthaben bzw. deren Erstattung gilt gegenwertig die Schwelle von 50.000 Euro, für die Einkommensteuer, bzw. der Wertschöpfungssteuer IRAP die Schwelle von 20.000 Euro. Mit dem Vereinfachungsdekret sind diese Schwellen auf 70.000 für die Mehrwertsteuer, bzw. auf 50.000 für die Einkommenssteuer und IRAP erhöht worden. Es ist aktuell unklar ab wann die neuen Limits gelten.

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