Laut Gesetz Nr. 124/2017 sind Unternehmen in Italien verpflichtet, die im Vorjahr erhaltenen Förderungen, Beihilfen und Beiträge der öffentlichen Verwaltung offenzulegen. Diese Publizitätspflicht gilt grundsätzlich für alle Unternehmen, die bei der Handelskammer eingetragen sind. Auch Vereine, Genossenschaften und nicht gewerbliche Körperschaften unterliegen dieser Pflicht. Die entsprechende Bestimmung, stand bereits mehrmals vor der Abschaffung, ist aber gegenwertig noch in Kraft und muss somit bei der Abfassung des Jahresabschlusses für das Jahr 2025 berücksichtigt werden.

Es gelten unterschiedliche Informationskanäle
Während die Offenlegung generell für alle Unternehmen gilt, sieht der Gesetzgeber je nach Rechtsform unterschiedliche Informationskanäle vor. Bei den Kapitalgesellschaften (AG, GmbH) hat die Angabe der Förderung in der Regel über den Bilanzanhang zu erfolgen. Bei den Einzelunternehmen und Personengesellschaften muss die Veröffentlichung über die Homepage des Unternehmens erfolgen. Sollte das Unternehmen über keine eigene Homepage verfügen, so sind die Informationen über das Web-Portal des Interessenvertreters (Verbände) bereitzustellen.
Kapitalgesellschaften die den Jahresabschluss in verkürzter Form, im Sinne des Artikels 2435-bis ZGB abfassen, können zwischen einer der beiden Varianten entscheiden. Wird die Veröffentlichung über den Bilanzanhang gewählt, so hat die Angabe in Tabellarischer Form im dafür vorgesehenen Abschnitt des Dokuments zu erfolgen.
Welche Beiträge müssen angegeben werden?
Von der Publizitätspflicht betroffen sind nur die individuellen Beiträge, Zuschüsse, Subventionen und Beihilfen der öffentlichen Verwaltung in Geld- oder Sachwerten. Die entsprechenden Förderungen dürfen keinen allgemeinen Charakter ausweisen. Somit sind beispielsweise Steuerbegünstigungen wie „Industrie 4.0“ oder die Sonderabschreibungen (Hyper-Abschreibungen) nicht zu veröffentlichen. Für erhaltene Beträge, deren Gesamtsumme nicht den Betrag von 10.000 Euro überschreiten, besteht keine Veröffentlichungspflicht.
Es gilt das Kassaprinzip
Für die Ermittlung der offenzulegenden Beträge gilt das sogenannte „Kassaprinzip“. Anzugeben sind demnach nur die im entsprechenden Geschäftsjahr effektiv ausbezahlten Beträge. Da in der betrieblichen Buchhaltung in der Regel das Kompetenzprinzip gilt, ist bei der Ausweisung der Beträge dieser Umstand zu berücksichtigen und darauf hinzuweisen. Als Stichtag für die Veröffentlichung der Beiträge, gilt der 30. Juni des Folgejahres.
Für Förderungen die unter das EU-Beihilferecht „de-minimis“ fallen, werden die gewährten Beträge von den einzelnen Verwaltungen an das nationale Register „Registro nazionale degli aiuti di Stato“ übermittelt. Für die darin enthaltenen Zuwendungen besteht keine Offenlegungspflicht. Ein explizierter Hinweis im Bilanzanhang auf das genannte Register ist nicht mehr erforderlich.
Es sind Verwaltungsstrafen vorgesehen
Für die unterlassene Veröffentlichung der erhalten Beihilfen sind erhebliche Verwaltungsstrafen vorgesehen. Die Geldstrafe beträgt 1% der unterlassenen Summe mit einem Mindestbetrag von 2.000 Euro. Das Unternehmen wir gleichzeitig aufgefordert der Publizitätspflicht innerhalb von 90 Tagen nachzukommen. Bei nicht Beachtung ist der erhaltene Zuschuss an die öffentliche Verwaltung rückzuerstatten.
