Im Herbst 2023 hat die Regierung „Meloni“ eine umfangreiche Reform des italienischen Steuerrechts angekündigt (siehe getrennter Beitrag). Einige darin enthaltene Punkte, sind bereits konkret umgesetzt worden. Ein wichtiger Baustein der genannten Reform, stellt das Zweijahres-Konkordat, im italienischen „concordato preventivo biennale“ dar. Doch was versteckt sich hinter diesem Ausdruck? In diesem Beitrag gegen wir Aufschluss darüber.

Um was geht es und wer ist betroffen?
Beim Zweijahres-Konkordat handelt es sich um eine Vorab-Vereinbarung zwischen der italienischen Finanzbehörde und dem Steuerzahler, über die geschuldeten Steuern der Jahre 2024 und 2025. Von Konkordat betroffen sind Kleinunternehmen und Freiberufler, unabhängig von deren Rechtsform und der gewählten Buchhaltungsform, für welche die Zuverlässigkeitsindizes-ISA Anwendung finden. Darin miteingeschlossen sind auch die Subjekte mit Pauschalbesteuerung, für welche das Konkordat allerdings nur auf das Jahr 2024 beschränkt ist. Vom Verfahren ausgeschlossen sind Unternehmen mit Erlösen von mehr als 5.164.569 Euro, die bekannterweise auch von den Zuverlässigkeitsindizes-ISA befreit sind.
ISA-Index nicht ausschlaggebend
In einer ersten Fassung des Dekrets waren für das Konkordat nur Subjekte mit einem hohen steuerlichen Zuverlässigkeitsindex (ISA-Index von 8 und mehr) zugelassen. Diese Voraussetzung wurde mittlerweile gestrichen. Die Zuverlässigkeitsindizes ISA gelten als Nachfolger der früheren Branchenrichtwerte (studi di settore). Die ISA-Indizes prüfen auf Grundlage buchhalterischer und struktureller Betriebsdaten die Angemessenheit der erklärten Erlöse anhand branchenspezifischer Betriebskennzahlen. Laut Angaben der Steuerbehörde dürfte das Zweijahres-Konkordat circa 4 Millionen Mehrwertsteuersubjekte betreffen.
Ablauf und Vorab-Vereinbarung
Für das Zweijahres-Konkordat stellt die Einnahmenagentur den zugelassenen Subjekten innerhalb 15. Juni 2024, eine entsprechende Software zur Verfügung. Anhand dieser, sind der Steuerbehörde verschiedene Daten zu liefern, die mit zusätzlichen Informationen aus dem Steuerarchiv ergänzt werden. Anhand dieses Datenmaterials erarbeitet die Behörde einen entsprechenden Vereinbarungsvorschlag und unterbreitet diesem dem Steuerzahler zur Bewertung.
Im genannten Vorschlag wird die Steuergrundlage für die Jahre 2024 und 2025 und die daraus resultierenden Beträge in Bezug auf Einkommenssteuer und Wertschöpfungssteuer IRAP ermittelt. Bei Annahme des Vorschlags, der innerhalb 31. Oktober 2024 zu erfolgen hat, gelten die festgesetzten und vereinbarten Beträge unabhängig von den effektiv erwirtschafteten Beträgen. Die Mehrwertsteuer wird vom Konkordat explizit ausgeschlossen.
Für Personengesellschaften und „transparente“ Kapitalgesellschaften hat die Annahme des Vorschlags auch verbindliche Auswirkungen auf die einzelnen Gesellschafter. Werden die vereinbarten Beträge vom Gesellschafter nicht entrichtet, erfolgt die Eintreibung der Summen über die Einhebungsstelle. Es gilt zudem festzuhalten, daß auch bei Annahme der Vorab-Vereinbarung die Buchhaltungs- und anderen steuerlichen Auszeichnungspflichten aufrecht bleiben.
Ausschlussgründe
Das Zweijahres-Konkordat ist mit einer Reihe von Ausschlussgründen gekoppelt, so sind Subjekte mit überfälligen Steuerschulden von mehr als 5.000 Euro von der Vereinbarung ausgeschlossen. Auch die unterlassene Abgabe der Steuererklärung in einer der drei Steuerperioden vor Anwendung des Konkordats führt zu dessen Ausschluss. Ein Ausschlussgrund besteht auch wenn die Betriebstätigkeit aufgelassen, bzw. die Tätigkeit erst im Vorjahr des Konkordats aufgenommen wurde.
Prämien bei Annahme des Vorschlags
Bei Annahme des Vorschlags durch den Steuerzahler, werden einige Begünstigungen vorgesehen. So sind beispielweise die Steuerfestsetzungen aufgrund von einfachen Vermutungen im Sinne von Artikel 39 des DPR 600/73 nicht zulässig. Für die vertikale Verrechnung und Rückerstattung von Steuerguthaben gelten höhere Schwellen, ab welche ein entsprechender Sichtvermerk eines Steuerberaters erforderlich ist. Es liegt auf der Hand, daß den größten Vorteil des Zweijahres-Konkordats jenen Subjekten vorbehalten ist, die für den entsprechenden Zeitraum, ein höheres effektives Einkommen erwirtschaften, als mit der Steuerbehörde vorab vereinbart.
UPDATE: Optionale Ersatzsteuer
Um die Annahme des Zweijähriges-Konkordats zu forcieren, sind vom Gesetzgeber weitere Anreize vorgesehen worden. So kann beispielsweise der Differenzbetrag des Einkommens der zwischen dem Basiseinkommen für das Jahr 2023 und dem vereinbarten Einkommen liegt, mit einer Ersatzsteuer besteuert werden. Die Höhe dieses festen Steuersatzes hängt dabei vom ISA-Index für das Jahr 2023 ab und ist folgendermaßen gestaffelt:
| ISA-Index für 2023 | Ersatzsteuer |
|---|---|
| Bei einem Index von 8 und mehr | 10% |
| Bei einem Index zwischen 6 bis 7,9 | 12% |
| Bei einem Index unter 6 | 15% |
Für Subjekte mit Pauschalbesteuerung (regime forfettario) die das Zweijahres-Konkordat für das Jahr 2024 annehmen, gilt auf dem genannten Differenzbetrag eine Ersatzsteuer von 10 Prozent, bzw. 3 Prozent für die Neugründer.
Steueramnestie für die Jahr 2018 bis 2022
Als zusätzlicher Anreiz zur Annahme des Zweijahres-Konkordats, besteht für Subjekte die das Abkommen mit der Finanzbehörde annehmen, optional eine Steueramnestie für die Jahre 2018 bis 2022 abzuschließen.

2 Kommentare zu „Zweijahres-Konkordat: Das Herzstück der Steuerreform“