Der Zweijährige Vorab-Vergleich (concordato preventivo biennale) geht heuer in die dritte Runde. Steuerzahler, die im letzten Jahr vom Konkordat ausgeschlossen waren, bzw. den Vorschlag der Steuerbehörde nicht angenommen haben, erhalten heuer einen neuen Vorschlag. Subjekte, die den Vorab-Vergleich für das Biennium 2024/2025 angenommen haben, stehen heuer ebenfalls vor der Entscheidung, sich auf einen neuen „deal“ mit der Behörde einzulassen. Der italienische Gesetzgeber möchte dabei, den Vorab-Vergleich durch zusätzliche Anreize interessanter machen.

Worin besteht der Vorab-Vergleich und wer ist davon betroffen?
Der Vorab-Vergleich, italienisch concordato preventivo biennale ist eine Vereinbarung mit dem Finanzamt, die es ermöglicht, für den Zeitraum von zwei Jahren die Steuern nicht auf der Grundlage des tatsächlichen Einkommens, sondern auf Grundlage eines vom Amt geschätzten Betrags zu zahlen. Vom Vorab-Vergleich betroffen sind Unternehmen und Freiberufler, unabhängig von deren Rechtsform und der gewählten Buchhaltungsform, für welche die Zuverlässigkeitsindizes-ISA Anwendung finden. Ausgeschlossen sind Unternehmen mit Erlösen von mehr als 5.164.569 Euro, sowie Kleinunternehmer die das Pauschalsystem (regime forfettario) in Anspruch nehmen.
Ablauf der Vorab-Vereinbarung
Die Finanzbehörde unterbreitet den zum Vorab-Vergleich zugelassenen Subjekten einen individuellen Vereinbarungsvorschlag. Dieser wird auf Grundlage der Steuerdaten des Jahres 2025, sowie durch Anwendung konjunktureller Korrekturen ausgearbeitet. In der aktuellen Auflage wird die Steuergrundlage für die Steuerjahre 2026/2027 in Bezug der Einkommenssteuer und der regionalen Wertschöpfungssteuer IRAP ermittelt.
Die Annahme des Vorschlags hat innerhalb 2. November 2026 zu erfolgen. Diese Fälligkeit wurde heuer mit jener zur Abgabe der Steuererklärung zusammengelegt. Es besteht somit im Vergleich zum Vorjahr ein Monat mehr Bedenkzeit.
Formalisierung der Annahme
Die Annahme des Zweijährigen-Vorab-Vergleichs erfolgt durch Ausfüllen des entsprechenden Abschnitts in der Steuererklärung. Für Personengesellschaften und „transparente“ Kapitalgesellschaften hat die Annahme des Vorab-Vergleichs verbindliche Auswirkungen auch auf die einzelnen Gesellschafter. Werden die vereinbarten Beträge nicht entrichtet, erfolgt die Eintreibung der Summen über die Einhebungsstelle. Es gilt zudem klarzustellen, dass auch bei Annahme des Vorab-Vergleichs die Buchhaltungs- und anderen steuerlichen Auszeichnungspflichten weiterhin aufrecht bleiben.
Ausschlussgründe vom Vorab-Vergleich
Der Zweijähre-Vorab-Vergleich ist mit einer Reihe von Ausschlussgründen gekoppelt, so sind Subjekte mit überfälligen Steuerschulden von mehr als 5.000 Euro von der Vereinbarung ausgeschlossen. Auch die unterlassene Abgabe der Steuererklärung in einer der drei Steuerperioden vor Anwendung des Vorab-Vergleichs, führt zu dessen Ausschluss. Ein Ausschlussgrund besteht auch im Falle von außerordentlichen Operationen wie Fusionen, Spaltungen, Einbringung von Betrieben und im Falle eines Betriebsverkaufs.
Prämien bei Annahme des Vorab-Vergleichs
Bei Annahme des Vorschlags durch den Steuerzahler, werden einige Begünstigungen vorgesehen. So sind beispielweise die Steuerfestsetzungen aufgrund von einfachen Vermutungen im Sinne von Artikel 39 des DPR 600/73 nicht zulässig. Für die vertikale Verrechnung und Rückerstattung von Steuerguthaben gelten höhere Schwellen, ab welche ein entsprechender Sichtvermerk eines Steuerberaters erforderlich ist. Für die Einkommenssteuern (IRPEF/IRES) beträgt die genannte Schwelle 50.000 Euro, in Bezug auf die Mehrwertsteuer 70.000 Euro.
Für den Übergewinn kann eine Ersatzsteuer in Anspruch genommen werden
Als weiteren Anreiz zur Annahme des Vergleichs hat der Gesetzgeber eine optionale Ersatzsteuer vorgesehen. Diese kann auf den Differenzbetrag zwischen dem Basiseinkommen für das Jahr 2025 und dem vereinbarten Einkommen angewandt werden. Die Höhe dieser Flat-Tax hängt dabei vom ISA-Index ab und ist folgendermaßen gestaffelt:
| ISA-Index | Ersatzsteuer |
|---|---|
| Bei einem Index von 8 und mehr | 10% |
| Bei einem Index zwischen 6 bis 7.9 | 12% |
| Bei einem Index unter 6 | 15% |
Abstimmung mit Hyper-Abschreibungen vorgesehen
Die ab dem Steuerjahr 2026 wiedereingeführten Hyper-Abschreibungen (iperammortamenti) für intelligente Maschinen und Geräte im Sinne von Industrie 4.0 waren bisher für Subjekte die Vorab-Vergleich abgeschlossen hatten nicht anwendbar. Diese Einschränkung wurde kürzlich mit Gesetz Nr. 88/2026 korrigiert. Die Zusatzabschreibungen, die durch die Anwendung der Hyper-Abschreibungen geniert werden, können nun von dem mit der Finanzbehörde vereinbarten Einkommen in Abzug gebracht werden.
Zusätzliche Anreize bei Wiederannahme des Vorab-Vergleichs
Ein besonderes Anliegen des italienischen Fiskus, ist die Wiederannahme des Vorab-Vergleichs von Subjekten, die das Abkommen bereits für die Steuerjahre 2024/2025 abgeschlossen haben. Es werden hierfür eine Reihe von zusätzlichen Anreizen vorgesehen, die ausschließlich für Steuerzahler gelten, die den Vorab-Vergleich mit der Steuerbehörde für die Steuerjahre 2026/2027 erneuern:
- Für Subjekte, die den Vorab-Vergleich für das Biennium 2026/2027 annehmen, wird die Schwelle zur Befreiung vom Sichtvermerkt weiter erhöht. Die Zertifizierung des Steuerguthabens durch einen befähigten Steuerberater ist erst ab einem Betrag von 70.0000 Euro für die Einkommenssteuern, bzw. 100.000 Euro in Bezug auf die Mehrwertsteuer nötig. Eine vertikale Verrechnung bzw. Rückforderung des Guthabens unter den genannten Schwellen, kann ohne Sichtvermerkt erfolgen.
- Die Verjährungsfristen werden um zwei Jahre gekürzt und betragen somit bei Annahmen des Vergleichs nur mehr drei Jahre, im Gegensatz zu den sonst üblichen fünf Jahren. Die Kürzung betrifft das Unternehmereinkommen als auch die Einkommen aus freiberuflicher Tätigkeit.
- Für das Biennium 2026/2027 kann die Steuerschuld in Raten abgegolten werden, für welche kein Zinsaufschlag geschuldet ist.
- Es kann eine optionale Steueramnestie abgeschlossen werden. Diese betrifft in der Neuauflage durch das Omnibus-Dekret die Steuerjahre 2020 bis 2023.
