Steuerbegünstigung

Verminderte Körperschaftssteuer IRES

Das italienische Haushaltsgesetz 2025 sieht die Einführung eines verminderten IRES-Steuersatzes vor. Diese Steuerbegünstigung betrifft Kapitalgesellschaften die Investitionen in Hinblick Industrie 4.0 oder 5.0 tätigen und gleichzeitig den Mitarbeiterstand steigern. Bei vorliegenden dieser Voraussetzungen, kommt beschränkt auf das Steuerjahr 2025 eine Körperschaftssteuer IRES von 20%, anstatt der üblichen 24% zur Anwendung.

Körperschaftssteuer IRES
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Wer hat Anspruch?

Die unter den Namen „IRES-Premiale“ bekannte Steuerbegünstigung, kann von Kapitalgesellschaften wie Aktiengesellschaften oder GmbHs in Anspruch genommen. Zugelassen sind auch öffentliche oder private Körperschaften, sofern sie eine gewerbliche Tätigkeit ausüben. Von der Begünstigung ausgeschlossen sind die sich in Liquidation, bzw. in einem Konkursverfahren befindlichen Unternehmen.

Welche Voraussetzungen müssen bestehen?

Die Inanspruchnahme des verminderten IRES-Steuersatzes ist an eine Reihe von Bedingungen geknüpft, welche kumulativ erfüllt werden müssen:

  • Rückstellung von mindestens 80% des zum 31. Dezember 2024 erzielten Betriebsgewinns. Bei dieser Reserve handelt es sich um vinkulierte, für zwei Jahre nicht ausschüttbaren Rücklage.
  • Mindestens 30% der vinkulierten Gewinnrücklage, bzw. falls höher, 24% des Bilanzgewinns 2023, sind für den Ankauf von neuen Gütern in Hinblick Industrie 4.0 oder 5.0 zu verwenden. Es gilt zudem eine Mindestinvestitionssumme in Höhe von 20.000 Euro.
  • Die genannten Investitionen sind ab dem 1. Januar 2025 bis spätestens 31. Oktober 2026 umzusetzen. Die Anschaffungen können auch durch Leasing finanziert werden.
  • Die Anlagen müssen Produktionsstätten auf dem italienischen Staatsgebiet betreffen.

Neben den vorher genannten Bedingungen darf der durchschnittliche Mitarbeiterstand (ULA) im Jahr 2025 nicht gegenüber dem durchschnittlichen Mitarbeiterstand der drei vorhergehenden Steuerjahre abnehmen. Vielmehr sind im Unternehmen Neueinstellungen mittels unbefristeter Arbeitsverhältnisse vorzunehmen, die eine Zunahme des Mitarbeiterstandes von mindestens 1% gegenüber dem Jahr 2024 ergeben. Das Unternehmen darf in den Jahren 2024 und 2025 nicht die Lohnausgleichskasse (CIG) in Anspruch genommen haben.

Vorsicht bei Betrieben mit Verlusten

Die Bestimmungen zur „IRES-Premiale“ schließen Unternehmen, die im Jahr 2024 einen Bilanzverlust aufweisen, nicht direkt von der Steuerbegünstigung aus. Dennoch kann in den entsprechenden Fällen die Voraussetzung der Gewinnrückstellung nicht erfüllt werden, was zu einem Ausschluss von der Begünstigung führt. Keinen Steuervorteil erzielen Unternehmen, die das Geschäftsjahr 2025 mit einem steuerlichen Verlust abschließen.

Kumulierbarkeit mit anderen Begünstigungen

Für die verminderte Körperschaftssteuer IRES wurde kein Kumulierverbot mit anderen Begünstigungen vorgesehen. Es ist somit eine Kumulierung der Förderung mit anderen Steuerboni (z.B. Transizione 5.0) möglich. Die Summe der Förderungen dürfen allerdings nicht die entsprechenden Investitionskosten übersteigen.

Verfall der „IRES Premiale“

Mit dem Eintritt einer der folgenden Fälle, verfällt der Anspruch auf die Steuerbegünstigung:

  • Die vinkulierte Gewinnrücklage wird vor der dem 31. Dezember 2026 ausgeschüttet.
  • Verkauf der für die Steuerbegünstigung erworbenen Güter innerhalb der Sperrfrist von fünf Jahren. Der genannte Zeitraum startet ab Investitionstätigung. Dieselbe Sperrfrist gilt auch bei Verlegung der erworbenen Güter in eine im Ausland befindliche Betriebsstätte.

Durchführungsbestimmung ausständig

Für die Umsetzung der „IRES-Premiale“ ist von italienischen Wirtschaftsministerium MEF eine entsprechende Durchführungsbestimmung zu erlassen. Diese soll neben der Umsetzung der Begünstigung, auch eine Abstimmung mit den anderen Steuerbestimmungen gewährleisten. Beispielhaft kann hier der Zusammenhang zwischen der „IRES-Premiale“ und dem Zweijahres-Konkordat (concordato preventivo biennale) genannten werden, welcher aktuell einige Fragen aufwirft.

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