Kurz vor Jahresende ist das italienische Haushaltsgesetzes 2025 (Gesetz Nr. 207/2024) verabschiedet worden. Der darin enthaltene neuerliche Aufschub der Steuerboni im Bausektor, kann generell als positiv bewertet werden. Bei genauerer Betrachtung sind allerdings beträchtliche Kürzungen festzustellen. Diese betreffen vor allem Steuerzahler die ein Gesamteinkommen von mehr als 75.000 Euro aufweisen. Es folgt ein Überblick zu den einzelnen, ab dem Jahr 2025 geltenden steuerlichen Bestimmungen im Bausektor.

Wiedergewinnungsarbeiten „Bonus Casa“
Der in Artikel 16-bis des Einheitstextes der Einkommenssteuer enthaltene Steuerbonus für Wiedergewinnungsarbeiten (bonus casa) wird bis 31. Dezember 2027 verlängert. Die Ausgabengrenze bleibt unverändert bei 96.000 pro Wohneinheit, wobei die Aufteilung der Steuerabschreibung weiterhin in 10 Jahresraten erfolgt. In Bezug auf den Fördersatz gilt es ab 1. Januar 2025 zwischen Arbeiten, die die Hauptwohnung betreffen und der restlichen Immobilien zu unterscheiden.
Für die Hauptwohnung gilt für das Steuerjahr 2025 ein Steuerbonus in Höhe von 50%, für die restlichen Wohneinheiten ist eine Kürzung der Förderung auf 36% vorgesehen.
Beim Begriff Hauptwohnung ist zu ergänzen, dass es sich dabei um die Wohnung handelt, in welcher er Eigentümer seinen meldeamtlichen Wohnsitz hat. Aufgrund dieser Formulierung, können beispielweise die Familienangehörigen oder auch die Leihnehmer der Wohnung, sofern sie nicht Miteigentümer sind, nur die Förderung in Höhe von 36% in Anspruch nehmen.
Für das Steuerjahr 2026 und 2027 sind Kürzungen der Fördersatze vorgesehen. Für die Hauptwohnung fällt der Steuerbonus von 50% auf nur mehr 36%, für die restlichen Wohneinheiten von 36% auf 30%.
In Bezug auf die geförderten Eingriffe sind keine relevanten Änderungen zu verzeichnen. Einzig der Austausch der Heizungsanlage, mit Systemen die ausschließlich mit fossiler Energie betrieben werden, wird nicht mehr gefördert. Dieser Ausschluss ist in Folge der Anpassung an die EU-Richtlinie 2024/1275 (EU-Gebäuderichtlinie) vorgesehen worden.
Energetische Sanierung „Ecobonus“
Der unter dem Gesetz Nr. 296/2006 bekannte Steuerbonus für die energetische Gebäudesanierung (Ecobonus), wird ebenfalls bis zum 31. Dezember 2027 verlängert. Was die Fördersätze betrifft, so ist eine generelle Kürzung und Angleichung an jene der Wiedergewinnungsarbeiten festzustellen.
Für das Steuerjahr 2025 gilt für den „Ecobonus“ ein Steuerbonus in Höhe von 50%, wenn die Arbeiten die Hauptwohnung betreffen. Für die Zweitwohnungen gilt nur mehr eine Förderung in Höhe von 36%. Für die Steuerjahre 2026 und 2027 ist eine Kürzung der Begünstigung auf 36% für die Hauptwohnung, bzw. 30% für die Zweitwohnungen vorgesehen.
Unverändert bleiben die Höchstbeträge, bei welchen die Steuerabschreibungen für die energetische Sanierung gedeckelt sind. Für Maßnahmen, die beispielsweise die Gebäudehülle betreffen (Wärmedämmung der Außenwände, Böden, Dächer), beträgt der Höchstbetrag der Steuerabschreibung 60.000 Euro. Die Aufteilung der Förderung erfolgt weiterhin in 10 Jahresraten über die Steuererklärung.
Möbelbonus wird um ein Jahr verlängert
Der im Zusammenhang mit durchgeführten Wiedergewinnungsarbeiten vorgesehene Möbelbonus (Bonus mobili) wird um ein Jahr verlängert. Er läuft somit, ohne einem neuerlichen Aufschub mit 31. Dezember 2025 aus. Im Haushaltsgesetz 2025 neu vorgesehen, wird ein Beitrag in Höhe von 30% der Kosten für den Austausch von Haushaltsgroßgeräten. Genauere Informationen zum Möbelbonus, können unserem getrennten Beitrag entnommen werden.
Steuerbonus für den Abbau architektonischer Barrieren
Der mit Artikel 119-ter des Gesetzesdekrets Nr. 24/2020 eingeführte Steuerbonus für den Abbau architektonischer Barrieren in Höhe von 75% gilt noch bis zum 31. Dezember 2025. Die genannte Förderung wurde mit dem Haushaltsgesetz 2024 erheblich eingegrenzt und betrifft nur mehr Maßnahmen für Treppen, Rampen, Aufzüge, Treppenlifte und Hebeplattformen. Weiter Informationen zu diesem Steuerbonus unter diesem Link.
Superbonus vor dem Aus
Der im Sommer 2020 eingeführte Superbonus 110%, welcher in den Folgejahren immer wieder abgeändert wurde, wird auf nur mehr 65% der getragenen Spesen gekürzt. Er gilt nur mehr in sehr beschränkten Fällen, beispielweise für Mehrfamilienhäuser, die bis zum 15. Oktober 2024 die Baubeginnsmeldung „CILA“ eingereicht haben.
Ende für den Gartenbonus (Bonus verde)
Der Steuerbonus für die Neugestaltung von Grünflächen (Bonus verde) in Höhe von 36% der Kosten, wird mit dem Haushaltsgesetz 2025 nicht mehr verlängert. Diese Förderung ist somit mit 31. Dezember 2024 ausgelaufen.
Deckelung der absetzbaren Spesen für Einkommen über 75.000 Euro
Mit der Verabschiedung des Haushaltsgesetzes 2025 gelten ab 1. Januar 2025 relevante Neuerungen in Bezug die von der Einkommenssteuer IRPEF abzugsfähigen Spesen. Diese werden nun an das Einkommen gekoppelt, wobei eine Obergrenze für Personen mit einem Gesamteinkommen von mehr als 75.000 Euro eingeführt wird. Im Detail werden zwei generelle Schwellenbeträge vorgesehen:
- Für Einkommen zwischen 75.000 und 100.000 Euro gilt die Schwelle von 14.000 Euro
- Für Einkommen von mehr als 100.000 Euro gilt die Schwelle von 8.000 Euro
Die genannten Schwellenbeträge sind in einem zweiten Schritt mit dem individuell vorliegenden Familienkoeffizienten zu multiplizieren. Dieser ist wiederum von der Anzahl der steuerlich zu Lasten lebenden Kinder abhängig:
| Zusammensetzung der Familie | Koeffizient |
|---|---|
| Familien ohne steuerlich zu Lasten lebende Kinder | 0,5 |
| Für Familien mit einem Kind | 0,7 |
| Für Familien mit zwei Kindern | 0,85 |
| Für Familien mit drei oder mehr Kindern, bzw. Kind mit Behinderung | 1 |
Beispiel: Ein Steuerzahler mit einem Gesamteinkommen von 80.000 Euro ohne zu Lasten lebenden Kinder, kann in der Steuererklärung, absetzbare Spesen von maximal 7.000 Euro (14.000 x 0,5) geltend machen. Hat die Person zwei Kinder zu Lasten, ergibt sich eine Deckelung bei 11.900 Euro (14.000 x 0,85).
Von der generellen Deckelung der abzugsfähigen Spesen ausgenommen sind medizinische Ausgaben, sowie Passivzinsen auf Hypothekardarlehen, die bis zum 31. Dezember 2024 abgeschlossen wurden. Ebenso von der Deckelung ausgeschlossen sind die anteiligen Steuerabsetzbeträge von in Vorjahren durchgeführten Sanierungsarbeiten. Diese können weiterhin ohne Einschränkungen über die Steuererklärung in Anspruch genommen werden.
