Jahresabschluss

Jahresabschluss: Termine und Neuerungen für 2024

In diesen Wochen sind Verwalter, Steuerberater und Abschlussprüfer mit der Aufstellung des Jahresabschlusses zum 31.12.2023 beschäftigt. Auch heuer sind einige Neuerungen und besondere Fristen zu beachten. Dieser Beitrag soll in groben Zügen einige praktisch-operative Hinweise bei der Erstellung des Jahresabschlusses zum 31.12.2023 liefern. Der Fokus richtet sich dabei in erster Linie auf die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH).    

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Kapitalgesellschaften, zu denen auch die GmbHs gehören, müssen bekanntlich die Gesellschafterversammlung zur Genehmigung des Jahresabschlusses innerhalb von 120 Tagen nach Bilanzstichtag einberufen. Für den Jahresabschluss zum 31.12.2023 fällt diese Frist aufgrund des Schaltjahres auf den 29. April 2024. Bei Vorliegen begründeter Erfordernisse und diese Ausnahme ist vom Gesellschaftsstatut vorgesehen, kann die Gesellschafterversammlung innerhalb von 180 Tagen einberufen werden. Die Fälligkeit ist in diesem Fall der 28. Juni 2024.

Die Genehmigung des Jahresabschlusses und dessen Hinterlegung bei der Handelskammer, ist der letzte Akt eines gesetzlich definierten Ablaufes, der sich in den folgenden Phasen zusammenfassen lässt:

Abfassung Entwurf des Jahresabschlusses und des Lageberichts

Laut Artikel 2423 des Zivilgesetzbuches sind für die Abfassung des Jahresabschlusses und falls vorgesehen, für den Lagebericht, die Verwalter verantwortlich. Bei kleineren GmbHs, besteht häufig die Voraussetzung die Bilanz in verkürzter Form laut Artikel 2435-bis des Zivilgesetzbuches abzufassen. In diesem Fall besteht eine Befreiung der Abfassung des Lageberichts und des Finanzberichts (rendiconto finanziario).

Um die Bilanz in verkürzter Form laut Art. 2435-bis des Zivilgesetzbuches abfassen zu können, dürfen im ersten Geschäftsjahr, bzw. anschließend, in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren nicht zwei der drei unten angeführten Schwellen überschritten werden:

PositionSchwelle
Gesamtbetrag der Aktiva laut Bilanz4.400.000 Euro
Gesamterlöse aus Lieferung und Leistung8.800.000 Euro
Durchschnittsanzahl der Beschäftigten im Geschäftsjahr50 Mitarbeiter

Vereinfachungen für Mikrounternehmen

Zusätzliche Vereinfachungen sind für die sogenannten Mikrounternehmen vorgesehen. Als solche gelten Unternehmen die laut Artikel 2435-ter des Zivilgesetzbuches, in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren nicht zwei der drei folgenden Schwellen überschreiten:

PositionSchwelle
Gesamtbetrag der Aktiva laut Bilanz175.000 Euro
Gesamterlöse aus Lieferung und Leistung350.000 Euro
Durchschnittsanzahl der Beschäftigten im Geschäftsjahr5 Mitarbeiter

Mikrounternehmen, sind von der Abfassung des Lageberichts, des Finanzberichts, sowie des Bilanzanhangs befreit. Bei Inanspruchnahme der Vereinfachungen sind am Bilanzende entsprechende Zusatzinformationen, wie beispielsweise die außerbilanziellen Verpflichtungen anzuführen.

Übermittlung des Entwurfs an das Aufsichtsorgan und Hinterlegung am Betriebssitz

Dieser Schritt ist je nachdem ob die Gesellschaft über ein Kontrollorgan (Aussichtsrat/Revisor) verfügt oder nicht, unterschiedlich. Wurde eine Kontrollorgan eingesetzt, so muss der Entwurf des Jahresabschlusses diesem Organ spätestens 30 Tage vor dem Termin der Gesellschafterversammlung zur Bilanzgenehmigung vorgelegt werden. Das Aufsichtsorgan hat anschließend 15 Tage Zeit seine Überprüfungen durchzuführen und abschließend seinen Prüfbericht abzufassen.

Im Anschluss muss der Entwurf des Jahresabschlusses und der entsprechende Prüfbericht am Betriebssitz hinterlegt werden. Die Gesellschafter haben bis zum Zeitpunkt der Bilanzgenehmigung ein Einsichtsrecht in die genannten Unterlagen. Verfügt die Gesellschaft über kein Kontrollorgan (Aussichtsrat/Revisor), so hat der Entwurf des Jahresabschlusses mindestens 15 Tage vor dem Termin der Gesellschafterversammlung zur Bilanzgenehmigung am Betriebssitz aufzuliegen.

Einberufung der Gesellschafterversammlung

Die Einberufung der Gesellschafterversammlung erfolgt durch den Verwalter mindestens acht Tage vor dem anberaumten Versammlungstermin. Der entsprechende Ablauf ist in der Regel im Statut der Gesellschaft angeführt. Die Einladung zur Gesellschafterversammlung hat durch ein rückverfolgbares Medium, beispielsweise per Einschreibebrief oder durch ein PEC-Mail zu erfolgen. In der Einladung sind das Datum, Uhrzeit und Ort der Versammlung anzugeben, zudem auch die vorgesehenen Tagesordnungspunkte.

Abhaltung der Gesellschafterversammlung

Neben der klassischen Abhaltung der Gesellschafterversammlung in Gegenwart der Gesellschafter am Betriebssitz, gibt es auch heuer die Möglichkeit die Versammlung in Videokonferenz abzuhalten. Diese Möglichkeit wurde kürzlich mittels Gesetzesdekret „Capitali“ bis 31. Dezember 2024 vorgesehen, dies auch in jenen Fällen, wo diese Möglichkeit nicht explizit im Gesellschaftsstatut vorgesehen ist. Die Abhaltung in Videokonferenz setzt allerdings voraus, daß die teilnehmenden Personen identifiziert werden können und sich diese aktiv an der Diskussion und der Stimmabgabe beteiligen können. Über die Abhaltung und die Beschlussfassung in der Gesellschafterversammlung ist ein Protokoll abzufassen.

Bilanzhinterlegung bei der Handelskammer

Die Hinterlegung des Jahresabschlusses bei der Handelskammer, einschließlich des Protokolls zur Bilanzgenehmigung, hat innerhalb von 30 Tagen nach Genehmigung durch die Gesellschafterversammlung zu erfolgen. Neben den genannten Dokumenten muss bei Gesellschaften, die über ein Kontrollorgan verfügen, auch der entsprechende Prüfbericht hinterlegt werden.

Erhöhung der Schwellen für 2024 geplant

Die für die Abfassung des Jahresabschlusses in verkürzter Form vorgesehenen Schwellen sind mittlerweile seit dem Jahr 2009 unverändert geblieben. Auch die Schwellenbeträge für die Anwendung der Vereinfachungen für Mikrounternehmen gelten seit dem Jahr 2016. Um der in diesem Zeitraum erfolgten Inflation Rechnung zu tragen, wurde kurz vor Jahresende 2023 eine EU-Richtlinie erlassen, welche die Mitgliedsstaaten dazu verpflichtet die genannten Schwellen anzupassen. Die staatliche Umsetzung hat dabei innerhalb dieses Jahres zu erfolgen, wobei mit einer Erhöhung der Schwellenwerte um 25 Prozent zu rechnen ist. Die neuen Schwellen dürften dann für den Jahresabschluss 2024 gelten.



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