Kurz vor Jahresende 2023 ist das Haushaltsgesetz 2024 (Gesetz Nr. 213 vom 30. Dezember 2023) durch das italienische Parlament definitiv verabschiedet worden. Dieses tritt mit 1. Januar 2024 in Kraft. Neben der IRPEF-Reform, auf die wir bereits in unserem Beitrag vom 29. November 2023 näher eingegangen sind, stellen sich viele Leser die Frage, welche steuerlichen Förderungen für Sanierungsarbeiten im Jahr 2024 vorgesehen sind? Eine Frage auf die wir in diesem Beitrag einen generellen Überblick geben möchten.
Zunächst gilt es vorauszuschicken, dass die klassischen Steuerabschreibungen wie jene für Wiedergewinnungsarbeiten, den Steuerbonus für die energetische Sanierung sowie den Garten-Bonus, bereits im Haushaltsgesetz 2022 einen generellen Aufschub bis zum 31. Dezember 2024 erfahren haben. Trotzdem, gilt es bei der Steuerplanung für die genannten Förderungen und vor allem im Hinblick auf die von der Regierung angekündigten Reform der Steuerbegünstigungen in Bausektor, einiges zu beachten.

Steuerbonus für Wiedergewinnungsarbeiten
Der Steuerbonus für Wiedergewinnungsarbeiten in Höhe von 50 Prozent bis zu einem Höchstbetrag von 96.000 Euro pro Immobilieneinheit, gilt auch für das Jahr 2024. Die Bestimmung bleibt in Bezug auf die Vorjahre Großteils unverändert. Einzige Neuheit betrifft die Beanspruchung der Steuerbegünstigung, diese kann lediglich über die eigene Steuererklärung (Modell 730, bzw. Modell Redditi PF) erfolgen. Eine Nutzung der Förderung über den Lieferantenrabatt, bzw. eine Abtretung der Begünstigung an Dritte (z.B. Bank oder Post) ist gegenwertig nicht möglich. Diese alternativen Nutzungsmöglichkeiten der Steuerförderung wurde für Arbeiten mit Baubeginn ab den 17. Februar 2023 gestrichen.
Beim Steuerbonus für Wiedergewinnungsarbeiten handelt es sich mittlerweile um eine dauerhafte Förderung die von Art. 16-bis des Einheitstextes der Einkommenssteuer (TUIR) geregelt ist. Ab 1. Januar 2025 verringert sich der genannte Steuerbonus von derzeit 50 Prozent auf 36 Prozent, wobei auch die Spesendeckelung von 96.000 Euro auf 48.000 Euro halbiert wird. Die Nutzung der Steuerbegünstigung erfolgt weiterhin in 10 Jahresraten über die eigene Steuererklärung.
Steuerbonus für die energetische Sanierung
Auch der Steuerbonus für die energetische Sanierung von Gebäuden kann im Jahr 2024 in Anspruch genommen werden. Diese Begünstigung, die je nach Eingriffsart einen Steuerbonus von 50 oder 65 Prozent der Kosten vorsieht, steht sowohl Privatpersonen als auch Unternehmen zu. Für Eingriffe die eine energetische Verbesserung der Gemeinschaftsteile von Kondominien betreffen, gilt eine Steuerförderung von 70, bzw. 75 Prozent. Die Spesenhöchstbeträge variieren je nach Eingriff und Gebäudeart. Analog zu den Wiedergewinnungsarbeiten, kann diese Begünstigung gegenwertig nur als Steuerabschreibung in der eigenen Steuererklärung genutzt werden.
Grün-Bonus (Bonus verde)
Beim Grün-Bonus sind im Vergleich zum letzten Jahr (2023) keine Änderungen zu verzeichnen. Er gilt somit auch für das Steuerjahr 2024. Dieser Steuerbonus in Höhe von 36 Prozent steht auf einen Höchstbetrag von 5.000 Euro pro Immobilieneinheit zu. Begünstigt sind Arbeiten und Eingriffe an Gärten oder Grünanlagen, bzw. Teile davon, die eine Neu- oder Umgestaltung derselben darstellen. Genaueres zu dieser Förderung kann unserem getrennten Beitrag entnommen werden.
Steuerbonus für den Abbau architektonischer Barrieren
Der Steuerbonus in Höhe von 75 Prozent der Kosten für den Abbau architektonischer Barrieren gilt grundsätzlich bis zum 31. Dezember 2025. Der Gesetzgeber hat allerdings mit Gesetzesdekret Nr. 212 vom 29. Dezember 2023 relevante Einschränkungen für diese Förderung vorgesehen. Diese treten mit 30. Dezember 2023 in Kraft. Zum einen werden die geförderten Eingriffe auf folgende Einrichtungen beschränkt: Stiegen, Rampen, Aufzüge, Treppenlifte und Hebebühnen. Die durchgeführten Arbeiten im Sinne des Ministerialdekrets Nr. 236/1989, müssen anschließend durch einen befähigten Techniker bestätigt werden.
Zum anderen ist eine Nutzung der Förderung über den Lieferantenrabatt, bzw. eine Abtretung der Begünstigung an Dritte nur mehr in beschränkten Fällen möglich. Aufrecht bleiben diese Möglichkeiten für Eingriffe die Gemeinschaftsteile von Kondominien betreffen, sowie für Personen mit einem Einkommen von weniger als 15.000 Euro und die die entsprechende Wohneinheit aus Hauptwohnsitz nutzen. Die Voraussetzung des Einkommens gilt nicht für Familien die Familienmitglieder mit einer schwerwiegenden Beeinträchtigung (Gesetz Nr. 104/92) betreuen.
Möbelbonus 2024
Der Möbelbonus für den Ankauf von Möbeln und Haushaltsgroßgeräten gilt auch für das Steuerjahr 2024, allerdings in verkleinerter Form. Der Spesenhöchstbetrag ist nämlich von 8.000 Euro für das Jahr 2023 auf 5.000 Euro für das Jahr 2024 gekürzt worden. Bei einem Steuerbonus von 50 Prozent, kann der Möbelbonus somit höchstens 2.500 Euro betragen. Die Aufteilung der Steuerbegünstigung erfolgt weiterhin in 10 Jahresraten in der Steuererklärung (Modell 730 oder Modell Redditi PF). Voraussetzung, um den Möbelbonus in Anspruch nehmen zu können, ist die Durchführung von Wiedergewinnungsarbeiten an einer Wohnung, bzw. an den Gemeinschaftsteilen eines Wohngebäudes.
Steuerrückbehalt angehoben
Der Steuerrückbehalt der von Banken oder Postämtern bei der Bezahlung von Rechnungen für welche die verschiedenen Steuerbegünstigungen im Bausektor in Anspruch genommen werden, wird ab 01. März 2024 von 8 Prozent auf 11 Prozent erhöht. Dieser Einbehalt ist mit Artikel 25 des Gesetzesdekrets Nr. 78/2010 eingeführt worden und gilt ab 1. Juli 2010 für entsprechende Überweisungen. Es handelt sich hierbei um einen verrechenbaren Rückbehalt der von den Leistungserbringen (Handwerkern) in der eigenen Steuererklärung geltend gemacht werden kann.
Wie geht es mit dem Steuerbonus 110 Prozent weiter? Stay tuned for updates!
