Mehrwertsteuer

Pauschalsystem: Ab 2024 elektronische Rechnung für alle

Ab 01. Juli 2022 wurde bekanntlich die Verpflichtung zur Ausstellung der elektronischen Rechnung auch auf Unternehmer und Freiberufler im Pauschalsystem (regime forfettario) ausgedehnt (siehe Beitrag 30.04.2022). Lediglich Subjekte die im Steuerjahr 2021 Erlöse von nicht mehr als 25.000 Euro erzielt hatten, waren weiterhin von dieser Verpflichtung ausgenommen. Mit 01. Januar 2024 wird die Pflicht zur Ausstellung der elektronischen Rechnung auf alle Steuerzahler im Pauschalsystem ausgedehnt. Die entsprechende Bestimmung ist im Artikel 18 des Gesetzesdekrets Nr. 36 vom 03. April 2022 enthalten.

Elektronische Rechnung
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Meldung der Auslandsumsätze

Mit der Verpflichtung zur Ausstellung der elektronischen Rechnung ergeben sich auch neue Meldepflichten in Bezug auf die erhaltenen Lieferungen und Dienstleistungen aus dem Ausland. Bei Lieferanten aus EU-Mitgliedsstaaten hat man eine Ergänzung der erhaltenen Rechnung mit der italienischen Mehrwertsteuer vorzunehmen (Reverse charge). Bei Lieferanten aus nicht-EU-Mitgliedsstaaten, hat dieses Verfahren durch Abfassung einer Eigenrechnung zu erfolgen. Die beiden Abläufe können von den befreiten Subjekten noch bis 31. Dezember 2022 in händischer Form durchgeführt werden.

Mit der Verpflichtung zur elektronischen Rechnungsstellung für alle Unternehmer und Freiberufler im Pauschalsystem, ist die Ergänzung mit der italienischen Mehrwertsteuer nur mehr über eine elektronische Eigenrechnung möglich. Mit diesem Verfahrensschritt wird auch die mit Jahresende 2021 abgeschaffte Meldung der Auslandsumsätze (Esterometro) ersetzt. Die elektronischen Rechnungen müssen dabei über den Datenkanal SDI verschickt werden, wobei hierfür die folgenden Dokumentenarten zu verwenden sind:

TD17Erhaltene Dienstleistungen durch Leistungserbringer in einem EU- oder nicht-EU Staat
TD18Warenlieferung aus EU-Staat (innergemeinschaftliche Lieferung)
TD19Warenlieferung aus dem Inland von Unternehmen ohne festen Betriebssitz in Italien
Tabelle: Dokumentenarten für erhaltene Waren und Dienstleistungen aus dem Ausland

Augenmerk auf Fristen

Neben der Verpflichtung zur Abfassung der elektronischen Rechnung sind bei erhaltenen Auslandsrechnungen auch entsprechende Fristen zu berücksichtigen. Für erhaltene Dienstleistungen und Warenlieferungen aus EU-Staaten hat man die erhaltene Rechnung bis zum Fünfzehnten des Folgemonats nach Erhalt mit der Mehrwertsteuer zu ergänzen und elektronisch zu übermitteln. Für erhaltene Lieferungen und Dienstleistungen aus nicht-EU Staaten hat man die Eigenrechnung binnen zwölf Tagen nach Leistungsdatum zu erstellen.  Mit der elektronischen Meldepflicht der Auslandsrechnungen ist auch die fristgerechte Abführung der geschuldeten Mehrwertsteuer verbunden.

Sonderregelung im Gesundheitssektor

Bereits seit dem Steuerjahr 2019 sind Unternehmen und Freiberufler im Gesundheitssektor teilweise von der Verpflichtung der elektronischen Rechnungsstellung ausgenommen. Es handelt sich dabei um ein Verbot für Rechnungen an Privatpersonen welche an die elektronische Gesundheitskarte (Sistema tessera sanitaria) übermittelt werden. Dieser Pflicht unterliegen beispielweise Fachärzte, Psychologen, Physiotherapeuten, Zahn- und Tierärzte. Es ist zum derzeitigen Stand noch nicht klar, ob die in der Vergangenheit immer wieder verlängerte Sonderregelung auch für das Jahr 2024 greift. In der Fachpresse geht man jedenfalls von einem neuerlichen Aufschub der Ausnahmebestimmung aus.

Archivierungspflicht für 10 Jahre

Laut Gesetz müssen elektronische Rechnungen, wie auch die traditionellen Rechnungen in Papierform für mindestens 10 Jahre aufbewahrt werden. Bei der elektronischen Aufbewahrung von E-Rechnungen, handelt es sich allerdings nicht um eine einfache Speicherung einer Papierrechnung, sondern vielmehr um einen gesetzlich definierten technischen Ablauf.  Viele der im Handel angebotenen Softwareprogramme sehen neben der Erstellung und Übermittlung der elektronischen Rechnungen auch deren Archivierung nach den gesetzlichen Vorgaben vor. Nutzt man die Software der Agentur der Einnahmen, so ist für die elektronische Archivierung ein entsprechender Dienstleistungsvertrag zu aktivieren.

2 Kommentare zu „Pauschalsystem: Ab 2024 elektronische Rechnung für alle

  1. Hallo Herr Alessandrini! Zunächst danke für Ihre interessanten Artikel. Ich arbeite als Webmaster und nutze das Pauschalsystem. Muss ich mir für das nächste Jahr zwingend eine Software zur Erstellung von E-Rechnungen zulegen?

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    1. Ja, ohne entsprechende Software ist die Erstellung der E-Rechnung nicht möglich. Es gibt hierfür kostengünstige Cloud-Lösungen, mit denen auch entsprechende Datenauswertungen vorgenommen werden können. Alternativ kann auch die kostenlose Software der Agentur der Einnahmen verwendet werden. LG

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