Steuerrecht

Italien: Steuerreform 2023

Die im letzten Jahr neu gewählte Regierung, startet einen neuerlichen Versuch das italienische Steuersystem zu reformieren. In der Vergangenheit gab es immer wieder Versuche die steuerliche Gesetzgebung zu vereinfachen und den allgemeinen Steuerdruck zu senken. Schlussendlich blieb es immer nur bei punktuellen Änderungen, die die Gesetzgebung in der Regel noch komplexer und undurchsichtiger machte. Diesmal scheinen die Vorzeichen allerdings besser zu sein, denn die Regierung verfügt über eine solide Mehrheit und hat zudem für die Umsetzung einen fünfjährigen Zeitrahmen zur Verfügung. Ein Grund für uns die wichtigsten Eckpunkte des kürzlich erlassenen Rahmengesetzes genauer unter die Lupe zu nehmen.

Rom, Italien
Photo by Leeloo Thefirst on Pexels.com

Überarbeitung der Einkommenssteuer IRPEF

Die Steuerbelastung durch die Einkommenssteuer IRPEF soll gesenkt werden. Geplant ist eine Reduzierung der Einkommensstufen von derzeit vier auf künftig drei, mit dem mittelfristigen Endziel eines einzigen Steuersatzes. Im Gegenzug sollen die aktuellen Steuerabsetzbeträge angepasst und nicht mehr aktuelle Steuerabsetzbeträge gestrichen werden.

Ersatzsteuer auf Zusatzgehälter

Für unselbständige Mitarbeiter sollen Überstunden, die eine bestimmte Schwelle überschreiten durch eine Ersatzsteuer (Imposta sostitutiva) anstatt der sonst üblichen Einkommenssteuer IRPEF besteuert werden. Zudem soll der 13. Monatsgehalt (Weihnachtsgeld) analog zu den Produktivitätsprämien ersatzbesteuert werden.

Einheitsbesteuerung „cedolare secca“

Die Einheitsbesteuerung auf Mieteinnahmen „cedolare secca“ soll auch auf nicht für Wohnzwecke bestimmte Immobilien ausgeweitet werden. Die „cedolare secca“ ermöglicht die Besteuerung der Mieteinnahmen mit einem fixen Steuersatz (in der Regel 10 oder 21 Prozent), anstelle der progressiven Besteuerung nach den IRPEF-Steuersätzen. Gegenwertig kann die Einheitsbesteuerung nur für die Vermietung von Wohnungen in Anspruch genommen werden.

Abzug von beruflichen Aufwendungen

Für Mitarbeiter mit abhängigem Arbeitsverhältnis sollen berufliche Aufwendungen, die zur Erzielung des Einkommens getragen werden vom Einkommen absetzbar werden. Es dürfte sich hierbei um eine ähnliche Regelung der in Österreich vorgesehenen „Werbungskosten“ handeln.

Förderung von Elementarversicherungen

Bedingt durch die vermehrt auftretenden Schäden durch Starkregen, Hochwasser und Überschwemmungen, sollen Elementarversicherungen verstärkt gefördert werden. Gegenwertig kann die Prämie zur Versicherung von Elementarschäden, für Verträge, die ab dem 01. Januar 2018 abgeschlossen wurden, in Höhe von 19 Prozent von der Steuer abgesetzt werden.

Aufwertung von Baugrundstücken und Beteiligungen

Die mit Gesetz Nr. 448/2001 eingeführte und in den Folgejahren immer wieder neuaufgelegte Aufwertung für Baugrundstücke und von nicht börsennotierten Beteiligungen, soll eine permanente Regelung werden. Die Aufwertungsmöglichkeit soll auch auf die an der Börse gehandelten Beteiligungen ausgedehnt werden.

Rationalisierung der Zahlungsfristen

Für Freiberufler und Unternehmen die den Zuverlässigkeitsindizes (ISA) unterliegen, sollen die Zahlungsfälligkeiten neu geregelt werden. Es geht dabei in erster Linie um die Einkommensteuer IRPEF und deren Voraus- und Saldozahlungen. Während die Berechnung unverändert bleibt, sollen die Zahlungen künftig in monatlichen Raten, anstatt der bisher üblichen zwei Jahresraten erfolgen.

Neuerungen für Freiberufler

Der Quellensteuerabzug (ritenuta d’acconto) auf Honorare für Freiberufler mit unselbständigen Mitarbeitern soll herabgesetzt werden. Eine seit etlichen Jahren bestehende steuerliche Ungleichbehandlung der Abzugsfähigkeit von für beruflich genutzte Liegenschaften soll abgeschafft werden.  Gegenwertig können Freiberufler den Erwerb von Büros oder Praxen nur steuerlich absetzen, wenn diese mittels eines Leasingvertrages erworben werden. Für Verträge, die ab 01. Januar 2014 abgeschlossen wurden, können die Leasingraten in einem Mindestzeitraum von zwölf Jahren in Abzug gebracht werden.

Die Abzugsfähig der genannten Liegenschaften soll mit der Steuerreform auch auf den einfachen Erwerb ausgedehnt werden. Der Spesenabzug erfolgt anschließend analog zu den Unternehmern in Form von steuerlichen Abschreibungen.

Angleichung zwischen Handels- und Steuerbilanz

Die sich durch die Steuerbestimmungen ergebenen Differenzen zwischen der Handelsbilanz und des steuerbaren Gewinns sollen abgebaut werden. Dieses Ziel soll in erster Linie durch die Beseitigung von teilweise nicht absetzbaren Kosten und durch Angleichung der steuerlichen Werte an jener der Handelsbilanz erfolgen.

Rückkehr der IRI und der Mini-IRES

Im Zuge des Haushaltsgesetzes 2019 wurde ein begünstigter IRES-Steuersatz in Höhe von 15 Prozent vorgesehen. Dieser Steueranreiz war Kapitalgesellschaften bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen vorbehalten. Diese von der Fachpresse als Mini-IRES bezeichnete Förderung kam schlussendlich, wie auch die IRI-Besteuerung für Betriebe in der Ordentlichen Buchhaltung nie zur Anwendung und verschwand in den Schreibtischschubladen der Parlamentarier. Bei der Umsetzung der neunen Steuerreform sollen beide Regelungen mit kleineren Anpassungen eingeführt werden.

Schrittweise Abschaffung der IRAP

Die regionale Wertschöpfungsteuer IRAP soll sukzessive abgeschafft werden. Ein erster Schritt erfolgte bereits im Steuerjahr 2022 durch die Abschaffung der IRAP für Einzelunternehmen und Freiberufler (siehe unser Artikel). In einem zweiten Schritt soll die Abschaffung bei Personengesellschaften (OHG, KG) erfolgen, anschließend sollen die Kapitalgesellschaften von der Regionalsteuer befreit werden. Bei Letztgenannten soll die Abschaffung der IRAP durch einen Zuschlag auf die Körperschaftssteuer IRES kompensiert werden.

Anpassung der Mehrwertsteuergesetzgebung

Geplant ist eine verstärkte Harmonisierung des italienischen Mehrwertsteuergesetzes an die EU-Normen. Diese soll in erster Linie durch eine Rationalisierung der Mehrwertsteuersätze erfolgen. Geplant ist zudem die Einführung des „Null“-Mehrwertsteuersatzes auf bestimmte Grundnahrungsmittel. Es handelt sich dabei um eine Befreiung der genannten Güter von der Mehrwertsteuer, ohne den Anspruch auf dem Mehrwertsteuerabzug im Einkauf zu verlieren.

Auch die Mehrwertsteuerfreien Geschäfte (operazioni esenti) sollen überarbeitet werden. Parallel dazu werden auch die Optionsmöglichkeiten für die Anwendung der Mehrwertsteuer angepasst. Ein zentraler Punkt der Reform ist zudem die Abstimmung der Mehrwertsteuergesetzgebung mit den EU-Grundsätzen und den jüngst erlassenen Kassationsurteilen. Im Konkreten soll der Mehrwertsteuerabzug an die effektive Nutzung der Güter und Dienstleistungen gekoppelt werden. Verweise hierfür auf unserem Artikel „Ferienwohnungen: Mehrwertsteuerabzug möglich“.

Einführung eines Zweijahres-Konkordats

Für die Kleinunternehmen und Freiberufler soll die Möglichkeit einer zweijährigen Vorab-Abfindung der Steuerbemessungsgrundlage vorgesehen werden. Der Vorschlag wird durch die Agentur der Einnahmen auf Grundlage der ihr zur Verfügung stehenden Datenbanken und der Zuverlässigkeitsindizes ausgearbeitet und betrifft die Einkommenssteuer IRPEF und die IRAP. Eventuelle dem Konkordat übersteigende Einkommen sind steuerfrei. 

Fazit

Die italienische Regierung hat sich mit der Steuerreform 2023 ein ehrgeiziges Ziel gesteckt. Nachdem di Umsetzung unter der Voraussetzung der Ausgabenneutralität erfolgen muss, stellt die Finanzierung sicherlich die größte Hürde der geplanten Reform dar. Dennoch ist ein erstes Maßnahmenpaket bereits bei der Erstellung des nächsten Haushaltsgesetzes zu erwarten. In diesem Sinn: Bleiben Sie daran!

2 Kommentare zu „Italien: Steuerreform 2023

Hinterlasse einen Kommentar