Nachdem Großbritannien mit 31.01.2020 aus der EU ausgetreten ist und die bis 31.12.2020 geltenden Übergangsbestimmungen von dem Vertragspartner nicht mehr verlängert wurden, treten ab 01. Januar 2021 verschiedene steuerliche Änderungen in Kraft. Eine „Feinheit“ betrifft beispielsweise die erhaltenen Dienstleistungen, die vom italienischen Auftraggeber bisher durch Integration der Rechnung mit der italienischen Mehrwertsteuer verbucht wurden. Da Großbritannien nun als Drittland gilt, muss die Verbuchung der erhaltenen Dienstleistungen durch die Ausstellung einer Eigenrechnung dokumentiert werden.
Des Weiteren sind die Geschäfte mit Unternehmen, die ihren Sitz in Großbritannien haben nicht mehr in der INTRA-Erklärung anzugeben. Dasselbe gilt nicht in Bezug auf die Meldung der Auslandsumsätze (Esterometro), da der Umstand ob der Leistungserbringer seinen Betriebssitz in der EU oder einem Drittland hat, für die Angabe in dieser Mitteilung keine Rolle spielt. Der Esterometro wird laut einer Bestimmung im Haushaltsgesetz 2021 mit dem Steuerjahr 2022 abgeschafft. Zukünftig müssen die entsprechenden Informationen der Einnahmenagentur über den Datenkanal SDI übermittelt werden.
