Steuerrecht

Alle COVID-19-Beihilfen sind steuerfrei!

Im letzten Jahr hat die Südtiroler Landesregierung ein Maßnahmenpaket zur Abfederung des COVID-19 Notstandes erlassen. Eine Maßnahme sah unter anderem einen Verlustbeitrag für Kleinbetriebe und Freiberufler mit bis zu fünf Mitarbeitern vor, wobei der Zuschuss je nach erfüllten Voraussetzungen zwischen 3.000 und 10.000 Euro lag. Zunächst ging man davon aus, daß dieser Verlustbeitrag einer Besteuerung unterliegt, da eine Befreiung explizit durch das Gesetz vorgesehen werden muss. Aus diesem Grund wurde bei Gutschrift der zustehenden Summe an den Antragsteller einer Steuereinbehalt von 4% vorgenommen.

Der Gesetzgeber hat in der Zwischenzeit mit Artikel 10-bis des Gesetzesdekrets Nr. 137/2020 alle Zuschüsse und Beiträge die im Zuge des COVID-19 Notstandes erlassen wurden, gänzlich von einer Besteuerung befreit. Es handelt sich dabei um all jene außerordentlichen Förderungen, die von der öffentlichen Verwaltung zur Abfederung der COVID-19 Auswirkungen gewährt wurden und nicht bereits vor Eintreten der Pandemie bestanden. Laut dieser Formulierung ist auch der COVID-19 Verlustbeitrag der Autonome Provinz Bozen von der Einkommenssteuer befreit und aus diesem Grund ist der Beitrag auch nicht einem Steuereinbehalt von 4% zu unterwerfen. Es gilt nun abzuwarten wie sich die Autonome Provinz Bozen aufgrund der geänderten gesetzlichen Rahmenbedingungen verhält und eventuell eine Rückerstattung der Steuereinbehalte ins Auge fasst.

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