Mit dem Haushaltsgesetz 2021 wurde der im letzten Jahr eingeführte Steuerbonus für betriebliche Neuinvestitionen bis zum 31.12.2022 verlängert. Im Wesentlichen bleiben die Förderungskriterien nach dem Aufschub unverändert, wenngleich auch einige durchaus interessante Änderungen vorgenommen wurden. Gefördert werden alle ab dem 16.11.2020 getätigten Investitionen, ausgenommen PKWs laut Art. 164 des TUIR, Immobilien, sowie Güter mit einem Abschreibesatz von weniger als 6,5%. Wie in der Vergangenheit bereits vorgesehen, kann auch diesmal durch eine Anzahlung von 20% innerhalb 31.12.2022 und der Lieferung des Gutes innerhalb 30. Juni 2023 der Steuerbonus auch nach der genannten Fälligkeit in Anspruch genommen werden.
Bekanntlich wird die Investitionsförderung ab dem Jahr 2020 nicht mehr in Form von erhöhten Abschreibungen gewährt, sondern stellt ein Steuerguthaben dar, daß über das Modell F24 mit anderen Steuern verrechnet werden kann. Diese Steuerförderung wurde dabei für „normale“ Neuinvestitionen, und beschränkt auf den Zeitraum 16.11.2020 bis 31.12.2021 von 6 auf 10% der getragenen Kosten erhöht. Neu ist der Fördersatz von 15% für Güter und Software in Hinblick der Umstellung des Betriebes auf das „Smart Working“. Investitionen für intelligente Maschinen im Hinblick Industrie 4.0, werden bis zu einem Investitionsvolumen von 2,5 Millionen mit 50% der Kosten gefördert. Bei Überschreiten dieser Schwelle nimmt die Förderung stufenweise ab.
Anspruch auf den Steuerbonus haben bekanntlich alle Unternehmen und Freiberufler, unabhängig von der angewandten Buchhaltungsart und Besteuerungsform. Lediglich Freiberufler werden ausdrücklich von der Förderung Industrie 4.0 ausgeschlossen. Die Verrechnung erfolgt für das Steuerjahr 2020 in fünf Jahresraten ab dem Folgejahr der Investitionstätigung. In der neuen Fassung wird die Verrechnung auf 3 Jahresraten reduziert, wobei die Verrechnung bereits im Jahr der Investition beansprucht werden kann. Für Betriebe mit einem Jahresumsatz von weniger als 5 Millionen Euro und begrenzt für das Steuerjahr 2021 kann das Steuerguthaben zudem in einer einmaligen Rate verrechnet werden.
Um den Steuerbonus für Neuinvestitionen in Anspruch nehmen zu können, ist auf der Rechnung die entsprechende Gesetzesbestimmung anzugeben. Fehlt dieser Hinweis, kann die Begünstigung von der Steuerbehörde aberkannt werden. Es sollte aus diesem Grund dem Lieferanten für die Rechnungsstellung entsprechende Anweisung erteilt werden. Kürzlich wurden von der Agentur der Einnahmen die freigeschalteten Verrechnungscodes erlassen. Es wird dabei zwischen den Codes für das Steuerjahr 2020 und jenen für das Jahr 2021 unterschieden:
Steuerbonus für Neuinvestitionen 2020 (Art. 1, Abs. 185, Gesetz Nr. 160/2019):
| 6932 | Für normale Neuinvestitionen in Sachanlagen |
| 6933 | Für die intelligenten oder digitalen Investitionen (Industrie 4.0) |
| 6934 | Für die immateriellen Investitionen nach Industrie 4.0 |
Steuerbonus für Neuinvestitionen 2021 (Art. 1, Abs. 1051-1063, Gesetz Nr. 178/2020):
| 6935 | Für normale Neuinvestitionen in Sachanlagen und auch in immat. Anlagen |
| 6936 | Für die intelligenten oder digitalen Investitionen (Industrie 4.0) |
| 6937 | Für die immateriellen Investitionen nach Industrie 4.0 |
