Kleinunternehmer und Freiberufler mit jährlichen Erlösen unter 85.000 Euro, können in Italien, das mit Gesetz Nr. 190/2014 vorgesehene Pauschalsystem, ital. „regime forfettario“ in Anspruch zu nehmen. Die Steuergrundlage wird dabei nicht wie sonst üblich analytisch aufgrund der betrieblichen Buchhaltung ermittelt, sondern erfolgt durch die Anwendung gesetzlich definierter sektoraler Rentabilitätskoeffizienten. Diese werden auf den jährlich erzielten Gesamterlösen angewandt.

Flat-Tax von 15%, bzw. 5% für Neugründer
Die Besteuerung beim Pauschalsystem erfolgt mit einer Flat-Tax, also mit einem flachen Steuersatz von 15%. In den ersten fünf Jahren nach Tätigkeitbeginn kann ein reduzierter Steuersatz von lediglich 5% in Anspruch genommen werden. Die Besteuerung kann am besten anhand eines Beispiels veranschaulicht werden: Es wird vorausgeschickt, dass im Restaurant- und Beherbergungssektor der Rentabilitätskoeffizient 40% beträgt. Generiert eine kleine Frühstückspension beispielsweise Einnahmen in Höhe von 70.000 Euro, so entspricht dies einer Steuergrundlage von 28.000 Euro (70.000 x 40%). Von dieser Basis können noch die entrichteten Sozialbeiträge in Abzug gebracht werden. Auf dem Nettobetrag fällt dann die Flat-Tax in Höhe von 15% oder 5% an.
Befreiung von der Mehrwertsteuer und der Buchhaltungspflicht
Ein Merkmal des Pauschalsystems ist der Erlass der Buchhaltungspflicht, sowie die Befreiung der Erlöse bzw. der Einnahmen von der Mehrwertsteuer und des Quellensteuerabzuges bei Freiberuflern. Die Rechnungen welche in elektronischer Form auszustellen sind, müssen durch den Vermerk „Umsatz ohne Mehrwertsteuer laut Art. 1, Absatz 54-89, Gesetz Nr. 190/2014“ gekennzeichnet werden. Falls der Rechnungsbetrag den Betrag von 77,47 Euro überschreitet, ist auf der Rechnung eine Stempelmarke von 2 Euro fällig. Der Gesamtbetrag der ausgewiesenen Stempelsteuer ist mit trimestraler Fälligkeit an die Agentur der Einnahmen abzuführen.
Die Zugangsvoraussetzungen sind jährlich zu prüfen
Für die Anwendung des Pauschalsystems (regime forfettario) sind eine Reihe von Zugangsvoraussetzungen zu erfüllen. Diese sind vor Inanspruchnahmen, bzw. jährlich für die Beibehaltung dieses Steuerregime zu prüfen.
Eine Grundvoraussetzung ist die Höhe der erzielten Erlöse. Diese dürfen nicht die Schwelle von 85.000 Euro in der Steuerperiode überschreiten. Für die Ermittlung gilt dabei das Kassaprinzip, sprich es zählen die effektiv kassierten Einkünfte. Bei Tätigkeitbeginn ist die genannte Schwelle im zeitlichen Verhältnis (pro rata temporis) zu berechnen. Werden Erlöse von über 85.000 Euro aber unter 100.000 Euro im Jahr erzielt, verfällt das Pauschalsystem ab dem Folgejahr. Bei Erreichen von Erlösen über 100.000 Euro, kann das Pauschalsystem mit sofortiger Wirkung nicht mehr angewandt werden. Die Leistungen sind dann unter Anwendung der Mehrwertsteuer abzurechnen.
Im Pauschalsystem können auch Mitarbeiter oder freie Mitarbeiter beschäftigt werden. Die Personalkosten dürfen allerdings nicht die Schwelle von 20.000 Euro im Jahr überschreiten.
Es gelten verschiedene Ausschlussgründe
Personen die im Vorjahr ein abhängiges Arbeitsverhältnis oder eine Rente mit einem Bruttoeinkommen von mehr als 30.000 Euro aufweisen, sind vom Pauschalsystem ausgeschlossen. Diese Schwelle ist für die Steuerjahre 2025 und 2026 auf 35.000 Euro erhöht worden. Der genannte Ausschlussgrund findet keine Anwendung, wenn das Arbeitsverhältnis im Vorjahr der Inanspruchnahme aufgelöst wurde.
Besondere Vorsicht geboten ist, wenn die unternehmerische oder freiberufliche Tätigkeit gegenüber dem vorhergehenden Arbeitgeber ausgeübt wird. Betragen diese Erlöse nämlich mehr als 50% der erzielten Gesamterlöse, muss der Unternehmer oder Freiberufler das Pauschalsystem verlassen. Die Anwendung des Pauschalsystems und die gleichzeitige Beteiligung an der Personengesellschaft oder einem Familienunternehmen ist nicht möglich. Für die Anwendung des Pauschalsystems muss die entsprechende Beteiligung übertragen oder veräußert werden.
Das Pauschalsystem ist mit einer Reihe von unternehmerischen Tätigkeiten unvereinbar. Im Detail gilt der Ausschluss für Unternehmen die spezielle Mehrwertsteuerregelungen anwenden. Hierzu zählen beispielweise:
- Die Landwirtschaft und die Fischerei
- Verkauf von Tabakwaren
- Urlaub auf dem Bauernhof
- Reiseagenturen
- Tür an Tür Verkäufe
- Verkauf von Gebraucht- oder Kunstgegenständen
Fazit
Die Vorteile des Pauschalsystem (regime forfettario) liegen eindeutig in der Befreiung einiger bürokratischer Verpflichtungen. Mit der Ausdehnung der elektronischen Rechnung auf das genannte Besteuerungsregime, sind dennoch einige buchhalterische Auflagen und Fälligkeiten einzuhalten. Aus steuerlicher Hinsicht ist die Vorteilhaftigkeit der Pauschalbesteuerung genau zu prüfen, da im Gegensatz zur Normalbesteuerung keine steuerlichen Abschreibungen, wie jene für Sanierungsarbeiten angesetzt werden können. Auch Beträge, die an den Zusatzrentenfond gezahlt werden, können, sofern keine anderen Einkommen vorliegen, steuerlich nicht geltend gemacht werden.
