Haushaltsgesetz

Sanierungsarbeiten: Steuerabschreibungen für das Jahr 2026

Kurz vor Jahresende, am 30. Dezember 2025 ist das italienische Haushaltsgesetzes 2026 (Gesetz Nr. 199/2025) verabschiedet worden.  Darin enthalten sind wieder eine Reihe von steuerlichen Bestimmungen, wobei wir in diesem Artikel einen Überblick zu den einzelnen, ab dem Jahr 2026 geltenden steuerlichen Bestimmungen im Bausektor geben möchten.

Steuerabschreibungen 2026
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Wiedergewinnungsarbeiten „Bonus casa“

Der in Artikel 16-bis des Einheitstextes der Einkommenssteuer enthaltene Steuerbonus für Wiedergewinnungsarbeiten (bonus casa) bleibt bis 31. Dezember 2026 unverändert. Die Ausgabengrenze beträgt weiterhin 96.000 pro Wohneinheit, wobei die Aufteilung der Steuerabschreibung in 10 Jahresraten erfolgt. In Bezug auf den Fördersatz gilt es auch für das Steuerjahr 2026 zu unterscheiden, ob die Arbeiten die Hauptwohnung betreffen oder die Sanierung auf andere Wohneinheiten durchgeführt werden.

WICHTIG: Für die Hauptwohnung gilt für das Steuerjahr 2026 ein Steuerbonus in Höhe von 50%, für die restlichen Wohneinheiten ist eine Förderung in Höhe von 36% der getragenen Kosten vorgesehen.

Beim Begriff Hauptwohnung ist klarzustellen, dass es sich dabei um die Wohnung handelt, in welcher er Eigentümer seinen meldeamtlichen Wohnsitz hat. Aufgrund dieser Formulierung, können beispielweise die Familienangehörigen oder auch die Leihnehmer der Wohnung, sofern sie nicht Miteigentümer sind, nur die Förderung in Höhe von 36% in Anspruch nehmen.

Für das Steuerjahr 2027, sind ohne einen neuerlichen Aufschub der aktuellen Fördersätze erhebliche Kürzungen vorgesehen. Für die Hauptwohnung fällt der Steuerbonus von 50% auf nur mehr 36%, für die restlichen Wohneinheiten von 36% auf 30%.

In Bezug auf die geförderten Eingriffe sind grundsätzlich keine Änderungen zu verzeichnen. Vom Steuerbonus ausgeschlossen bleibt weiterhin der Austausch der Heizanlage mit Brennwertkessel die ausschließlich mit fossilen Brennstoffen betrieben werden. Für den Austausch des Notstromaggregats mit modernen Gas betriebenen Geräten, beträgt der Steuerbonus weiterhin 50% der betragenen Kosten.

Energetische Sanierung „Ecobonus“

Der unter dem Gesetz Nr. 296/2006 bekannte Steuerbonus für die energetische Gebäudesanierung (Ecobonus) bleibt auch für das Steuerjahr 2026 unverändert. Für das Steuerjahr 2026 gilt für den „Ecobonus“ ein Steuerbonus in Höhe von 50%, wenn die Arbeiten die Hauptwohnung betreffen. Für die Zweitwohnungen gilt eine Förderung in Höhe von 36%. Für das Steuerjahr 2027 ist eine Kürzung der Begünstigung auf 36% für die Hauptwohnung, bzw. 30% für die Zweitwohnungen vorgesehen.

Unverändert bleiben die Höchstbeträge, mit welchen die Steuerabschreibungen für die energetische Sanierung gedeckelt sind. Für Maßnahmen, die beispielsweise die Gebäudehülle betreffen (Wärmedämmung der Außenwände, Böden, Dächer), beträgt der Höchstbetrag der Steuerabschreibung 60.000 Euro. Die Aufteilung der Förderung erfolgt weiterhin in 10 Jahresraten über die Steuererklärung.

Möbelbonus gilt für das Jahr 2026

Der im Zusammenhang mit durchgeführten Wiedergewinnungsarbeiten vorgesehene Möbelbonus (Bonus mobili) wird um ein Jahr verlängert. Er läuft somit mit 31. Dezember 2026 aus. Genauere Informationen zum Möbelbonus, können unserem getrennten Beitrag entnommen werden.

Steuerbonus für den Abbau architektonischer Barrieren

Der mit Artikel 119-ter des Gesetzesdekrets Nr. 24/2020 eingeführte Steuerbonus für den Abbau architektonischer Barrieren in Höhe von 75% ist im Haushaltsgesetz 2026 nicht mehr verlängert worden. Die Förderung ist somit mit 31. Dezember 2025 ausgelaufen. Alle Maßnahmen, die den Abbau architektonischer Barrieren betreffen, fallen auch in den Steuerbonus für Wiedergewinnungsarbeiten (bonus casa). Eine steuerliche Förderung ist somit auch für das Jahr 2026 möglich, allerdings mit den geringeren Fördersätzen von 50% bzw. 36% der getragenen Kosten.

Superbonus nur mehr in sehr beschränkten Fällen

Der im Sommer 2020 eingeführte Superbonus 110%, welcher in den Folgejahren immer wieder abgeändert wurde, wurde nicht mehr verlängert. Er gilt nur mehr für Arbeiten zur Wiederherstellung von Immobilien im Mittelitalien, welche durch Erdbeben in den Jahren 2009 und 2016 beschädigt wurden.

Deckelung der absetzbaren Spesen bei Einkommen über 75.000 Euro

Ab 1. Januar 2025 gelten relevante Neuerungen in Bezug die von der Einkommenssteuer IRPEF abzugsfähigen Spesen. Diese sind an das Einkommen des Steuerpflichtigen gekoppelt, wobei eine Deckelung für Personen mit einem Gesamteinkommen von mehr als 75.000 Euro besteht. Es gelten dabei zwei generelle Schwellenbeträge:

  • Für Einkommen zwischen 75.000 und 100.000 Euro gilt die Schwelle von 14.000 Euro
  • Für Einkommen von mehr als 100.000 Euro gilt die Schwelle von 8.000 Euro

Die genannten Schwellenbeträge sind in einem zweiten Schritt mit dem individuell anzuwendenden Familienkoeffizienten zu multiplizieren. Dieser ist wiederum von der Anzahl der steuerlich zu Lasten lebenden Kinder abhängig:

Zusammensetzung der FamilieKoeffizient
Familien ohne steuerlich zulasten lebende Kinder0,5
Für Familien mit einem Kind0,7
Für Familien mit zwei Kinder0,85
Für Familien mit drei oder mehr Kindern, bzw. Kind mit Behinderung1

Ein Steuerzahler mit einem Gesamteinkommen von 80.000 Euro ohne zu Lasten lebenden Kinder, kann in der Steuererklärung, absetzbare Spesen von maximal 7.000 Euro (14.000 x 0,5) geltend machen. Hat die Person zwei Kinder zu Lasten, ergibt sich eine Deckelung bei 11.900 Euro (14.000 x 0,85).

Von der generellen Deckelung der abzugsfähigen Spesen ausgenommen sind medizinische Ausgaben, sowie Passivzinsen auf Hypothekardarlehen, die bis zum 31. Dezember 2024 abgeschlossen wurden. Ebenso von der Deckelung ausgeschlossen sind die anteiligen Steuerabsetzbeträge von in Vorjahren durchgeführten Sanierungsarbeiten. Diese können weiterhin ohne Einschränkungen über die Steuererklärung in Anspruch genommen werden.

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