Das italienischen Haushaltsgesetz 2026 sieht einen neuerlichen Aufschub des Möbelbonus (Bonus mobili) bis 31. Dezember 2026 vor. Der Höchstbetrag der geförderten Kosten beträgt 5.000 Euro, wobei der Steuerbonus weiterhin 50 Prozent der getragenen Ausgaben beträgt. Die Nutzung erfolgt bekanntlich in Form von Steuerabschreibungen, aufgeteilt in 10 Jahresraten in der persönlichen Steuererklärung (Modell 730 oder Modell Redditi PF).

Wer hat Anspruch auf die Steuerbegünstigung?
Als Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Möbelbonus, gilt die Durchführung von Wiedergewinnungsarbeiten an einer Wohnung, bzw. an den Gemeinschaftsteilen eines Wohngebäudes. Die begünstigten Eingriffe sind in Artikel 16-bis des Einheitstextes der Einkommenssteuer (TUIR) enthalten. Es handelt sich dabei um Sanierungs-, Restaurierungs- oder außerordentliche Instandhaltungsarbeiten an den genannten Immobilien. Der Beginn der Wiedergewinnungsarbeiten darf nicht vor 1. Januar 2025 zurückliegen.
Der Möbelbonus kann auch bei Erwerb eine Wohnung in Anspruch genommen werden, die von der Baufirma einer Komplettsanierung unterzogen wurde. Die entsprechende Bestimmung ist in Absatz 3 des Artikels 16-bis des Einheitstextes der Einkommenssteuer enthalten. Die zustehende Steuerbegünstigung wird üblicherweise im notariellen Kaufvertrag angeführt.
Es gelten verschiedene Ausnahmen
Keinen Anspruch auf den Möbelbonus gewähren die unter der Begünstigung der Wiedergewinnungsarbeiten fallenden Arbeiten zum Einbruchschutz, sowie zur Realisierung von Autostellplätzen und Garagen. Dasselbe, gilt bei Arbeiten zur energetischen Gebäudesanierung (Ecobonus). Es gilt zudem zu berücksichtigen, dass der Möbelbonus nur jener Person zusteht, die auch die entsprechenden Kosten der Wiedergewinnungsarbeiten getragen hat.
Was wird gefördert?
Begünstigt wird der Ankauf von Möbeln und Haushaltsgroßgeräten wie Backöfen, Kühlschränke, Wasch- und Spülmaschinen, einschließlich Lieferung und der Montagekosten. Die Geräte müssen dabei folgende Energieklassen aufweisen:
| Gerät | Energieklasse |
|---|---|
| Backofen | Mindestens Klasse „A“ |
| Waschmaschine/Spülmaschine/Trockner | Mindestens Klasse „E“ |
| Kühlschrank/Kühltruhe | Mindestens Klasse „F“ |
In Bezug auf die geförderten Möbel nennt die Agentur der Einnahmen beispielhaft folgende Güter: Betten, Schränke, Kommoden, Bücherregale, Tische, Stühle, Nachttische, Sofas, Matratzen und Beleuchtungskörper.
Was ist vom Möbelbonus ausgeschlossen?
Explizit vom Steuerbonus ausgeschlossen werden die Haushaltskleingeräte wie Toaster, Fritteusen, Staubsauger oder Bügeleisen. Ebenso ausgeschlossen sind der Ankauf von Türen, Bodenbelägen und Vorhängen.
Nur mittels elektronische Zahlung!
Um den Möbelbonus in Anspruch nehmen zu können, hat die Bezahlung der Güter mittels Banküberweisung oder per Kredit- oder Debitkarten zu erfolgen. Bei Bar- oder Scheckzahlung geht der Anspruch auf die Förderung verloren. Wird die Bezahlung mittels Banküberweisung vorgenommen, so sind beim Auftrag keine spezifischen Angaben wie beispielsweise bei den Wiedergewinnungsarbeiten nötig. Beim Kauf von Haushaltsgroßgeräten ist in eine Meldung an die Energiebehörde Enea vorgesehen.
Möbelbonus bei Erbschaft oder Verkauf der Wohnung
Die gesetzlichen Bestimmungen sehen vor, daß bei Verkauf der Wohnung auf welchen, Wiedergewinnungsarbeiten durchgeführt wurden, die verbleiben Steuerabschreibungen nicht verloren gehen, sondern automatisch auf dem Käufer übergehen. Eine abweichende Regelung kann zwischen den Parteien vereinbart werden, wobei diese dann im notariellen Kaufvertrag zu vermerken ist. Bei Erbschaft gehen die verbleibenden Steuerabschreibungen für Wiedergewinnungsarbeiten auf den/die Erben über. Dies unter der Voraussetzung, daß die im Erbschaftswege erhaltene Wohnung nicht an Dritte vermietet oder verliehen wird.
Beim Möbelbonus ist keine Übertragung des Steuerbonus vorgesehen. Bei Abtretung der Wohnung für welcher der Möbelbonus in Anspruch genommen wurde, verbleiben die verbleibenden Steuerabschreibungen bei der Person, die die Spesen für den Möbelbonus getragen hat. Bei Ableben gehen die verbleibenden Steuerabschreibungen des Möbelbonus nicht an die Erben über. Dies führt indirekt zum Verlust der noch nicht genossenen Steuerabschreibungen.

Ein Kommentar zu „Möbelbonus: Wiederauflage für das Jahr 2026“