Der Ministerrat hat kürzlich den Entwurf des italienischen Haushaltsgesetzes 2026 veröffentlicht. Dieser enthält eine Reihe von Maßnahmen steuerlicher Natur, die sowohl Privatpersonen als auch Unternehmen und Freiberufler betreffen. In diesem Beitrag liegt der Fokus zunächst bei den Privatpersonen (Physische Personen), wobei der Gesetzestext bis zur endgültigen Verabschiedung noch Änderungen und Ergänzungen erfahren kann.

Kürzung IRPEF-Steuersätze
Der Schwerpunkt des Haushaltsgesetzes 2026 liegt in einer neuerlichen Kürzung der Einkommenssteuer IRPEF. Diese soll den Mittelstand entlasten und betrifft somit die zweite Einkommensstufe (Einkommen zwischen 28.000 und 50.0000 Euro). Im Speziellen soll der derzeit geltende Steuersatz von 35% auf 33% gekürzt werden. Die sich daraus ergebende Steuerersparnis, ist vom Gesamteinkommen des Steuerzahlers abhängig und lässt sich in der folgenden Tabelle grob skizzieren:
| Besteuerbares Gesamteinkommen | Steuervorteil im Jahr |
|---|---|
| 28.000 | 0,00 |
| 30.000 | 40,00 |
| 35.000 | 140,00 |
| 40.000 | 240,00 |
| 50.000 | 440,00 |
| >50.000 | 440,00 |
Die maximale Steuerersparnis in Höhe von 440,00 Euro gilt bis ein Gesamteinkommen von 200.000 Euro.
Steuerabschreibungen im Bausektor
Die Steuerabschreibungen im Bausektor bleiben weiterhin ein interessantes Instrument zur Steueroptimierung. Die aktuellen Fördersätze sollen dabei in unveränderter Form um ein weiteres Jahr verlängert werden. Für das Steuerjahr 2026 gilt somit eine Steuerabschreibung von 50% für die Hauptwohnung, bzw. von 36% für die Zweitwohnungen. Der Höchstbetrag der getragenen Kosten beträgt für die Wiedergewinnungsarbeiten weiterhin 96.000 Euro. Auch für die Arbeiten zur energetischen Gebäudesanierung (Ecobonus) bleiben die Steuerabschreibungen unverändert. Für das Steuerjahr 2026 gilt somit ein Fördersatz von 50% für die Hauptwohnung, bzw. 36% für die Zweitwohnungen.
WICHTIG: Als Hauptwohnung gilt jene Wohnung, in welcher er Eigentümer seinen meldeamtlichen Wohnsitz hat. Aufgrund dieser Formulierung, können beispielweise die Familienangehörigen oder auch die Leihnehmer der Wohnung, sofern sie nicht Miteigentümer sind, nur die Steuerabschreibung in Höhe von 36% in Anspruch nehmen.
Möbelbonus wird bis 31. Dezember 2026 verlängert
Für den Möbelbonus „Bonus mobili“ wird ein neuerlicher Aufschub, und zwar bis zum 31. Dezember 2026 vorgesehen. Der Höchstbetrag, auf welchen die Steuerabschreibung in Höhe von 50% Anwendung findet, beläuft sich weiterhin auf 5.000 Euro.
Steuerbonus für den Abbau Architektonischer Barrieren
Der mit Artikel 119-ter des Gesetzesdekrets Nr. 24/2020 eingeführte Steuerbonus für den Abbau architektonischer Barrieren in Höhe von 75% gilt noch bis zum 31. Dezember 2025. Eine Verlängerung der Förderung ist im Entwurf des Haushaltsgesetzes 2026 nicht enthalten.
Einheitssteuer auf die Kurzzeitvermietung
Für die Besteuerung der Mieteinnahmen aus der Kurzzeitvermietung (maximal 30 Tage), kann neben der ordentlichen Besteuerung nach den IRPEF-Steuersätzen, alternativ eine Einheitssteuer (cedolare secca) in Anspruch genommen werden. Diese Einheitssteuer beträgt gegenwertig 26%, bzw. 21% für die erste, bzw. einzige Wohnung die kurzzeitig vermietet wird. Mit dem Haushaltsgesetz 2026 soll der begünstigte Steuersatz von 21% nur mehr in beschränkten Fällen Anwendung finden. Genauer gesagt, gilt dieser Steuersatz nur mehr für die erste, bzw. einzige Wohnung, deren Mietverträge nicht über Vermittler oder Online-Portale abgeschlossen werden. Der Steuereinbehalt der von den genannten Subjekten einbehalten wird, bleibt unverändert bei 21%.
WICHTIG: Unverändert bleibt die Einheitssteuer (cedolare secca) für die klassische Vermietung (Langzeitvermietung). Für die normalen Mietverträge gilt weiterhin der Steuersatz von 21%. Für die begünstigten Mietverträge mit Gebietsabkommen gilt der Steuersatz von 10%.
Verschrottung der Steuerzahlkarten
Vorgesehen wird eine Neuauflage der „Verschrottung“ der Steuerzahlkarten. Für die Inanspruchnahme ist die termingerechte Abgabe der Steuererklärung Voraussetzung. Ausgenommen sind somit Steuerschulden die aus einem Feststellungsbescheid (avviso di accertamento) herrühren. Die Verschrottung der Steuerzahlkarten betrifft Steuerschulden, die im Zeitraum 1. Januar 2000 bis 31. Dezember 2023 der Einhebungsstelle zum Inkasso übergeben wurden.
Erlassen werden die Einhebungsgebühren, Strafen und Verzugszinsen. Die Bezahlung der Restschuld hat in einer einmaligen Rate innerhalb 31. Juli 2026 zu erfolgen. Alternativ kann eine Ratenzahlung in maximal 52 zweimonatlichen Raten in Anspruch genommen werden.

Ein Kommentar zu „Italienisches Haushaltsgesetz 2026: Ein erster Überblick“