Steuerrecht

Italien: Dividendenausschüttung und deren Besteuerung

Kapitalgesellschaften mit Sitz in Italien, zu denen die Aktiengesellschaft (AG) und die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbHs) zählen, können die erwirtschafteten Gewinne nach Abzug der Körperschaftssteuer IRES und Regionalen Wertschöpfungssteuer IRAP an die Gesellschafter auszahlen. Bei den GmbHs wird diese Auszahlung als Gewinnausschüttung bezeichnet, während wir bei den Aktiengesellschaften von einer Dividende sprechen. Die Gewinnausschüttung erfolgt in der Regel nach dem Verhältnis der Geschäftsanteile.

Dividenden
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Die Ausschüttung von Gewinnen erfordert einen Gesellschafterbeschluss!

Bevor der Gewinn des Geschäftsjahres oder bestehende Gewinnrücklagen an die Gesellschafter ausbezahlt werden können, ist ein Beschluss der Gesellschafterversammlung erforderlich. Dieser Schritt wird bei kleineren Gesellschaften, die häufig in Familienbesitz sind, oft übergangen. Man spricht in diesem Fall von einer verdeckten Gewinnausschüttung, welche eine strafbare Handlung darstellt. Eine entsprechende Beschlussfassung ist somit unerlässlich und betrifft auch die sogenannten Ein-Personen-GmbHs, die nur einen Gesellschafter aufweisen.

Steuerliche Regelung der Gewinnausschüttungen

Die Gewinnausschüttungen, bzw. Dividenden fallen in Italien unter die sogenannten Kapitaleinkünfte. Diese werden von den Artikeln 44 und 45 des Einheitstextes der Einkommensteuern (TUIR) geregelt. Es ist dabei eine generelle Unterscheidung vorzunehmen, ob die genannten Einkünfte als Privatperson, oder im Zuge einer Unternehmertätigkeit erzielt wurden.  In beiden Fällen erfolgt die Besteuerung im Jahr der Bezahlung, nach dem sogenannten Kassaprinzip.

WICHTIG: Mit dem Haushaltsgesetz 2018 (Gesetz Nr. 205/2017), ist die Besteuerung der Gewinnausschüttungen bzw. von Dividenden grundlegend reformiert worden. In Fokus dieser Reform stand dabei die Besteuerung der Einkünfte, die außerhalb einer Unternehmertätigkeit erzielt wurden.

Regelung vor der Reform: Das Teileinkünfteverfahren

Für Gewinne, die bis zum 31. Dezember 2017 erzielt wurden, war eine grundsätzliche Unterscheidung vorzunehmen, je nachdem ob der Gesellschafter eine wesentliche oder eine unwesentliche Beteiligung an der Gesellschaft hielt.  Bei nicht börsennotierten Unternehmen liegt eine wesentliche Beteiligung dann vor, wenn der Gesellschafter mehr als 25% am Gesellschaftskapital, bzw. mehr als 20% der Stimmrechte in der Generalversammlung besitzt.

Wurde die genannte Schwelle überschritten, fand das sogenannte Teileinkünfteverfahren Anwendung. Das Teileinkünfteverfahren sah vor, dass der ausgeschüttete Gewinn jene nach Entstehungsjahr nur zu einem Teil (40 bis 58,14 Prozent) der Einkommenssteuer IRPEF zu unterwerfen war. Die Besteuerung erfolgte in diesem Fall über die Steuererklärung. 

Hielt der Gesellschafter eine unwesentliche Beteiligung so wurde in Zuge der Ausschüttung von der Gesellschaft ein Steuereinbehalt von 26% vorgenommen. Durch diese Endbesteuerung hatte der begünstigte Gesellschafter den entsprechenden Betrag nicht mehr in der eigenen Steuererklärung anzugeben.

Die aktuelle Regelung: Es gilt eine Endbesteuerung von 26%

Durch die genannte Reform im Haushaltsgesetz 2018 ist die Besteuerung von Gewinnausschüttungen, bzw. Dividenden vereinheitlicht worden. Es kommt dabei unabhängig, ob es sich um eine wesentliche, oder eine unwesentliche Beteilung handelt, eine Pauschalbesteuerung von 26% zur Anwendung. Die genannte Besteuerung mit fixem Steuersatz von 26% wird von der Gesellschaft im Zuge der Auszahlung einbehalten und an den Fiskus abgeführt.

Ausschüttungen an Unternehmen

Die Gewinnausschüttungen, bzw. Dividenden, die an ein beteiligtes Unternehmen bezahlt werden, sind als Unternehmenseinkommen zu besteuern. Hier gilt es zu unterscheiden ob der Begünstigte ein Einzelunternehmen, eine Personengesellschaft oder eine Kapitalgesellschaft ist.

Einzelunternehmen und Personengesellschaften

Für Einzelunternehmen und Personalgesellschaften sind die erhaltenen Gewinnausschüttungen nur teilweise zu versteuern. Die Höhe des zu versteuernden Anteils ist dabei an das Entstehungsjahr des Gewinns gekoppelt. Die entsprechende Höhe kann dabei der folgenden Tabelle entnommen werden:

Art der GewinnrücklageZu versteuernder Anteil
Gewinne die bis 31.12.2007 erzielt wurden40%
Gewinne die von 2008 bis 31.12.2016 erzielt wurden49,72%
Gewinne die ab 2017 erzielt wurden58,14%

WICHTIG: Für Gewinnausschüttungen oder Dividenden, die aus Beteiligungen an Gesellschaften mit Sitz in einem Steuerparadies herrühren, ist der Gesamtbetrag zu versteuern.

Kapitalgesellschaften

Für Gewinnausschüttungen, bzw. Dividenden, die an beteiligte Kapitalgesellschaften entrichtet werden, gilt eine Steuerbefreiung in Höhe von 95%. Es fließen somit nur 5% des erhaltenen Betrages in die Steuerbemessungsgrundlage und muss als solche der Körperschafssteuer IRES unterworfen werden. Diese Besteuerungsform mit einem fixen Steuersatz von 24% ist deutlich vorteilhafter als jener der Personengesellschaften, bei welchen die Besteuerung nach den IRPEF-Steuersätzen (23-43%) erfolgt.

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