Im letzten Jahr, wurde als zusätzlichen Anreiz für die Annahme des Zweijährigen Vorab-Vergleichs (Concordato preventivo biennale) eine Steueramnestie für die Jahre 2018 bis 2022 vorgesehen. Die entsprechende Regelung ist mit kleineren Nachbesserungen auch für das Jahr 2025 vorgesehen worden. Die Steueramnestie umfasst diesmal die Steuerperioden 2019 bis 2023.

Wer kann den Steuernachlass in Anspruch nehmen?
Die Steueramnestie kann nur von Unternehmen und Freiberufler in Anspruch genommen werden, die den Zweijährigen Vorab-Vergleich für die Steuerjahre 2025 und 2026 angenommen haben. Als Stichtag gilt hierfür der 30. September 2025. Ausführliche Informationen über den Vergleich können unserem getrennten Beitrag entnommen werden.
WICHTIG: Von der Steueramnestie ausgeschlossen sind Subjekte, die das Pauschalsystem (Gesetz Nr. 190/2014 und Gesetzdesdekret Nr. 98/2011) anwenden. Die Befreiung von den ISA-Indizes und folglich auch von der Steueramnestie betrifft in Italien fast zwei Millionen Unternehmer und Freiberufler.
Für welche Steuerjahre gilt die Steueramnestie?
Der Steuernachlass kann nur für Steuerjahre in Anspruch genommen, für welche die ISA-Indizes Anwendung fanden, bzw. für welche ein Ausschlussgrund in Bezug auf die COVID-19 Pandemie bestand. Es geht dabei um die Steuerjahre 2019 bis 2023, welche in Hinblick eventueller Steuerkontrollen durch die Finanzbehörde als noch nicht verjährt gelten. Das Steuerjahr 2024 wird von der Amnestie explizit ausgeschlossen. Die Steuererklärung betreffend der genannten Steuerperiode, kann noch bis 31. Oktober 2025 eingereicht werden.
Vorteile bei Inanspruchnahme der Steueramnestie
Bei Annahme der Steueramnestie gilt für die entsprechenden Steuerperioden eine Aussetzung der Steuerfestsetzungen laut Artikel 39 des DPR 600/1973 und des Artikels 54 des DPR 633/1972. Es handelt sich dabei um die sogenannten analytisch, bzw. analytisch-induktiven Steuerkontrollen. Besondere Vorsicht ist allerdings in Zusammenhang mit einem eventuellen Verfall der Zweijährigen Vorab-Vereinbarung geboten. Treten nämlich Ausschlussgründe ein, die einen Verfall des angenommenen Vergleichs bewirken, erlischt auch der Schutz vor den genannten Steuerfestsetzungen.
Ermittlung der geschuldeten Beträge
Ersatzsteuer für die Einkommensteuer (IRPEF bzw. IRES)
Die Ermittlung der für die Annahme der Steueramnestie geschuldeten Beträge ist an den individuellen ISA-Index des betreffenden Jahres gekoppelt. Bei niedrigen ISA-Index steigt die Berechnungsgrundlage und gleichzeitig auch der entsprechende Steuersatz für die Ersatzsteuer. Für die Steuerjahre 2020 und 2021 gelten aufgrund der Auswirkungen der COVID-19 Pandemie niedrigere Steuersätze. Generell gilt für die Ersatzsteuer, welche die Einkommenssteuern abdeckt, ein Mindestbetrag von 1.000 Euro pro Steuerperiode.
Für die Steueramnestie vorgesehenen Tabellen:
| ISA-Index | Aufschlag auf Einkommen |
|---|---|
| 10 | 5% |
| 8 bis 9.9 | 10% |
| 6 bis 7.9 | 20% |
| 4 bis 5.9 | 30% |
| 3 bis 3.9 | 40% |
| unter 3 | 50% |
| ISA-Index | Ersatzsteuer 2018, 2019 und 2022 | Ersatzsteuer 2020 und 2021 |
|---|---|---|
| 10 | 10% | 7% |
| 8 bis 9.9 | 10% | 7% |
| 6 bis 7.9 | 12% | 8,4% |
| 4 bis 5.9 | 15% | 10,5% |
| 3 bis 3.9 | 15% | 10,5% |
| unter 3 | 15% | 10,5% |
Regionale Wertschöpfungsteuer IRAP
Für die regionale Wertschöpfungssteuer IRAP wird die Steuergrundlage auf den Nettoproduktionswert ermittelt. Dieser bildet die Basis für die Berechnung der Steuergrundlage auf welcher anschließend der staatliche Regelsatz von 3,9 Prozent angewandt wird. Im Unterschied zur Ersatzsteuer auf die Einkommenssteuer, ist für die IRAP kein Mindestbetrag vorgesehen. Einzelunternehmen und Freiberufler sind seit einigen Jahren von der IRAP befreit. Es ist somit auch keine regionale Wertschöpfungssteuer IRAP geschuldet.
Prozedere zur Annahme der Steueramnestie
Die Inanspruchnahme der Steueramnestie, die auch nur einzelne Steuerjahre betreffen kann, erfolgt nicht über eine entsprechende Erklärung. Vielmehr wird die Zusage mittels Entrichtung der berechneten Ersatzsteuern über der Zahlungsvordruck „F24“ formalisiert. Die geschuldeten Beträge werden von der Agentur der Einnahmen berechnet und können aus dem persönlichen Steuerpostfach (cassetto fiscale) heruntergeladen werden. Die Bezahlung ist anschließend in Form einer Gesamtzahlung im Zeitraum 1. Januar bis 15. März 2026, bzw. in maximal 10 Monatsraten ab der genannten Frist vorzunehmen.
Die Steueramnestie erlangt ihr Gültigkeit erst durch die vollständige Entrichtung der geschuldeten Ersatzsteuern. Werden die entsprechenden Raten unvollständig oder nicht termingerecht entrichtet, verfällt die Steueramnestie, wobei keine Rückerstattung bereits getätigter Zahlungen vorgesehen ist.
WICHTIG: Durch die Annahme der Steueramnestie gelten für die entsprechenden Steuerperioden verlängerte Verjährungsfristen. Für alle von der Steueramnestie abgedeckten Steuerperioden wird die Verjährungsfrist auf den 31. Dezember 2028 aufgeschoben.

Ein Kommentar zu „Vorab-Vergleich 2025: Wiederauflage der Steueramnestie“