Der Zweijährige Vorab-Vergleich (Concordato preventivo biennale) geht in eine neue Runde. Steuerzahler, die im letzten Jahr vom Konkordat ausgeschlossen waren, bzw. den Vorschlag der Finanzbehörde nicht angenommen haben, erhalten heuer einen neuen Vorschlag. Dieser umfasst die Steuerperioden 2025 und 2026.

Wer ist betroffen?
Beim Zweijahres-Konkordat handelt es sich um eine Vorab-Vereinbarung zwischen der italienischen Finanzbehörde und dem Steuerzahler, über die geschuldeten Steuern der Jahre 2025 und 2026. Von Konkordat betroffen sind Unternehmen und Freiberufler, unabhängig von deren Rechtsform und der gewählten Buchhaltungsform, für welche die Zuverlässigkeitsindizes-ISA Anwendung finden. Vom Verfahren ausgeschlossen sind Unternehmen mit Erlösen von mehr als 5.164.569 Euro, die bekanntlich auch von den Zuverlässigkeitsindizes-ISA befreit sind.
Ablauf der Vorab-Vereinbarung
Die Finanzbehörde unterbreitet den zum Konkordat zugelassenen Subjekten einen individuellen Vereinbarungsvorschlag. Dieser wird auf Grundlage der Steuerdaten des Jahres 2024, sowie durch Anwendung konjunktureller Korrekturen ausgearbeitet. Im genannten Vorschlag wird die Steuergrundlage für die Jahre 2025 und 2026 und die daraus resultierenden Beträge in Bezug auf Einkommenssteuer und Wertschöpfungssteuer IRAP ermittelt.
Bei Annahme des Vorschlags, der innerhalb 30. September 2025 zu erfolgen hat, gelten die festgesetzten und vereinbarten Beträge unabhängig von den effektiv erwirtschafteten Betriebsergebnis.
Formalisierung der Annahme des Konkordats
Die Annahme des Zweijährigen-Vorab-Vergleichs erfolgt durch Ausfüllen des entsprechenden Abschnitts in der Steuererklärung. Alternativ ist ab heuer auch die Option mittels einer autonomen Erklärung möglich. Nachdem die Annahme des Konkordats bis spätestens 30. September 2025 zu erfolgen hat, ist im Falle einer Zustimmung der Vereinbarung über die Steuererklärung, die Abgabe des Vordrucks vorzuziehen.
Für Personengesellschaften und „transparente“ Kapitalgesellschaften hat die Annahme des Vorab-Vergleichs verbindliche Auswirkungen auch auf die einzelnen Gesellschafter. Werden die vereinbarten Beträge nicht entrichtet, erfolgt die Eintreibung der Summen über die Einhebungsstelle. Es gilt außerdem festzuhalten, dass auch bei Annahme der Vorab-Vereinbarung die Buchhaltungs- und anderen steuerlichen Auszeichnungspflichten aufrecht bleiben.
Pauschalbesteuerte Kleinstunternehmer und Freiberufler sind ausgeschlossen
Für Subjekte die das Pauschalsystem (regime forfettario) im Sinne des Gesetzes 190/2014 in Anspruch nehmen, ist ab dem Steuerjahr 2025 kein Vorab-Vergleich mehr vorgesehen. Die Abschaffung wird mit einer geringen Beteiligung der genannten Subjekte am Vorab-Vergleich für das Jahr 2024 begründet.
Ausschlussgründe vom Vorab-Vergleich
Der Zweijähre-Vorab-Vergleich ist mit einer Reihe von Ausschlussgründen gekoppelt, so sind Subjekte mit überfälligen Steuerschulden von mehr als 5.000 Euro von der Vereinbarung ausgeschlossen. Auch die unterlassene Abgabe der Steuererklärung in einer der drei Steuerperioden vor Anwendung des Konkordats, führt zu dessen Ausschluss. Ein Ausschlussgrund besteht auch im Falle von außerordentlichen Operationen wie Fusionen, Spaltungen, Einbringung von Betrieben und im Falle eines Betriebsverkaufs.
Prämien bei Annahme des Konkordats
Bei Annahme des Vorschlags durch den Steuerzahler, werden einige Begünstigungen vorgesehen. So sind beispielweise die Steuerfestsetzungen aufgrund von einfachen Vermutungen im Sinne von Artikel 39 des DPR 600/73 nicht zulässig. Für die vertikale Verrechnung und Rückerstattung von Steuerguthaben gelten höhere Schwellen, ab welche ein entsprechender Sichtvermerk eines Steuerberaters erforderlich ist.
Es liegt auf der Hand, dass den größten Vorteil des Vorab-Vergleichs jenen Subjekten vorbehalten ist, die für den entsprechenden Zeitraum, ein höheres effektives Einkommen erwirtschaften, als mit der Steuerbehörde vorab vereinbart.
Optionale Ersatzsteuer wird gedeckelt
Als zusätzliche Anreiz zur Annahme des Konkordats hat der Gesetzgeber eine optionale Ersatzsteuer vorgesehen. Diese kann auf den Differenzbetrag zwischen dem Basiseinkommen für das Jahr 2024 und dem vereinbarten Einkommen angewandt werden. Die Höhe dieser Flat-Tax hängt dabei vom ISA-Index für das Jahr 2024 ab und ist folgendermaßen gestaffelt:
| ISA-Index für 2024 | Ersatzsteuer |
|---|---|
| Bei einem Index von 8 und mehr | 10% |
| Bei einem Index zwischen 6 bis 7.9 | 12% |
| Bei einem Index unter 6 | 15% |
Eine weitere Neuerung, die ab dem Zweijahreszeitraum 2025-2026 greift, betrifft die Deckelung der Grundlage, für welche die genannte Ersatzsteuer angewandt werden kann. Der Betrag, der die Schwelle von 85.000 Euro überschreitet, unterliegt einer flachen Steuer in Höhe von 43%. Dieser Spitzensteuersatz gilt für Subjekte, die der Einkommenssteuer IRPEF unterliegen. Bei Kapitalgesellschaften unterliegt der Überschuss einer Steuer in Höhe von 24%, was dem Regelsatz der Körperschaftssteuer IRES entspricht.
WICHTIG: Steuerzahler, die die zweijährige Vorab-Vereinbarung für die Steuerjahre 2025 und 2026 annehmen, können die Neuauflage der Steueramnestie in Anspruch nehmen. Ausführliche Informationen dazu können unserem getrennten Beitrag entnommen werden.

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