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Kapitalgesellschaften: Genehmigung des Jahresabschlusses zum 31.12.2024

In diesen Wochen sind Verwalter, Abschlussprüfer und Steuerberater mit der Aufstellung der Jahresabschlüsse für das Geschäftsjahr 2024 beschäftigt. Dieser Beitrag soll in groben Zügen einige praktisch-operative Hinweise und Fristen bei der Erstellung des Jahresabschlusses zum 31.12.2024 liefern. Der Fokus richtet sich dabei in erster Linie auf die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH).   

Jahresabschluss 2024
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Kapitalgesellschaften müssen bekanntlich die Gesellschafterversammlung zur Genehmigung des Jahresabschlusses innerhalb von 120 Tagen nach Bilanzstichtag einberufen. Für den Jahresabschluss zum 31.12.2024 fällt diese Frist auf den 30. April 2025. Bei Vorliegen begründeter Erfordernisse und diese Ausnahme ist vom Gesellschaftsstatut vorgesehen, kann die Gesellschafterversammlung innerhalb von 180 Tagen einberufen werden. Die Fälligkeit ist in diesem Fall der 29. Juni 2025.

Die Genehmigung des Jahresabschlusses und dessen Hinterlegung bei der Handelskammer ist der letzte Schritt eines gesetzlich definierten Ablaufes, der sich in den folgenden Phasen zusammenfassen lässt:

Abfassung Entwurf des Jahresabschlusses und des Lageberichts

Laut Artikel 2423 des Zivilgesetzbuches sind für die Abfassung des Jahresabschlusses und falls vorgesehen, für den Lagebericht, die Verwalter verantwortlich. Bei kleineren GmbHs, besteht häufig die Voraussetzung den Jahresabschluss in verkürzter Form im Sinne des Art. 2435-bis des Zivilgesetzbuches abzufassen. In diesem Fall besteht eine Befreiung der Abfassung des Lageberichts und des Finanzberichts (rendicono finanziario). Zudem können im Bilanzanhang einige Informationen unterlassen, bzw. in einer zusammenfassenden Form angegeben werden.

Bilanz in verkürzter Form (bilancio abbreviato)

Um die Bilanz in verkürzter Form laut Art. 2435-bis des Zivilgesetzbuches abfassen zu können, dürfen im ersten Geschäftsjahr, bzw. anschließend, in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren nicht zwei der drei unten angeführten Schwellen überschritten werden:

PositionSchwelle
Gesamtbetrag der Aktiva laut Bilanz5.500.000 Euro
Gesamterlöse aus Lieferung und Leistung11.000.000 Euro
Durchschnittsanzahl der Beschäftigten im Geschäftsjahr 50 Mitarbeiter

Die genannten Schwellen sind mit Legislativdekret Nr. 125/2024 erhöht worden und gelten ab dem Geschäftsjahr 2024.

Bilanz für Mikrounternehmen (microimprese)

Zusätzliche Vereinfachungen sind für die sogenannten Mikrounternehmen vorgesehen. Als solche gelten Unternehmen die laut Artikel 2435-ter des Zivilgesetzbuches, in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren nicht zwei der drei folgenden Schwellen überschreiten:

PositionSchwelle
Gesamtbetrag der Aktiva laut Bilanz220.000 Euro
Gesamterlöse aus Lieferung und Leistung440.000 Euro
Durchschnittsanzahl der Beschäftigten im Geschäftsjahr5 Mitarbeiter

Mikrounternehmen, sind von der Abfassung des Lageberichts, des Finanzberichts, sowie des Bilanzanhangs befreit. Bei Inanspruchnahme der Vereinfachungen sind am Bilanzende entsprechende Zusatzinformationen, wie beispielsweise die außerbilanziellen Verpflichtungen anzuführen. Die Vereinfachungen der Mikrounternehmen sind für den Jahresabschluss der Holdinggesellschaften nicht zulässig, auch wenn sie die ob genannten Schwellen unterschreiten.

Übermittlung des Entwurfs an das Aufsichtsorgan und Hinterlegung am Betriebssitz

Dieser Schritt ist je nachdem ob die Gesellschaft über ein Kontrollorgan (Aussichtsrat/Revisor) verfügt oder nicht, unterschiedlich. Wurde eine Kontrollorgan eingesetzt, so muss der Entwurf des Jahresabschlusses diesem Organ spätestens 30 Tage vor dem Termin der Gesellschafterversammlung zur Bilanzgenehmigung vorgelegt werden. Das Aufsichtsorgan hat anschließend 15 Tage Zeit seine Überprüfungen durchzuführen und abschließend seinen Prüfbericht abzufassen. Im Anschluss muss der Entwurf des Jahresabschlusses und der entsprechende Prüfbericht am Betriebssitz hinterlegt werden. Die Gesellschafter haben bis zum Zeitpunkt der Bilanzgenehmigung ein Einsichtsrecht in die genannten Unterlagen.

Verfügt die Gesellschaft über kein Kontrollorgan (Aussichtsrat/Revisor), so hat der Entwurf des Jahresabschlusses mindestens 15 Tage vor dem Termin der Gesellschafterversammlung zur Bilanzgenehmigung am Betriebssitz aufzuliegen.

Einberufung der Gesellschafterversammlung

Neben der klassischen Abhaltung der Gesellschafterversammlung in Gegenwart der Gesellschafter, gibt es auch heuer die Möglichkeit, die Versammlung in Videokonferenz abzuhalten. Diese Ausnahmebestimmung wurde durch das Dekret „Milleproroghe“ bis zum 31. Dezember 2025 verlängert. Dies auch in jenen Fällen, wo diese Möglichkeit nicht explizit in den Statuten der Gesellschaft vorgesehen ist. Die Abhaltung in Videokonferenz setzt allerdings voraus, dass die teilnehmenden Personen identifiziert werden können und sich diese aktiv an der Diskussion und der Stimmabgabe beteiligen können.

In der Gesellschafterversammlung wird nicht nur der Jahresabschluss genehmigt, sondern auch über die Verwendung des Betriebsergebnisses (Gewinn oder Verlust) entschieden. Im Bilanzanhang ist von den Verwaltern ein entsprechender Vorschlag anzugeben. Schließt das Geschäftsjahr mit einem Gewinn, so ist laut Zivilgesetzbuch ein Betrag in Höhe von 5% des Gewinnes der Gesetzlichen Reserve zuzuführen bis diese die Höhe von 20% des Gesellschaftskapitals erreicht. Der Restbetrag kann den Freiwilligen Reserven zugeführt, bzw. vorgetragen werden. Zudem kann der Gewinn für die Abdeckung von eventuell vorgetragenen Verlusten verwendet werden.

Schließt das Geschäftsjahr mit einem Verlust, so kann dieser entweder vorgetragen, oder durch bestehende freiwillige Reserven abgedeckt werden. Bei erheblichen Verlusten im Sinne des Artikels 2482-ter des Zivilgesetzbuches, muss eine Kapitaleinzahlung zur Wiederherstellung des Gesellschaftskapitals vorgenommen werden. Alternativ ist die Umwandlung in eine Personengesellschaft zu beschließen.

Über die Abhaltung und die Beschlussfassung in der Gesellschafterversammlung ist ein Protokoll abzufassen. Das entsprechende Schriftstück ist anschließend im Buch der Gesellschafterbeschlüsse einzudrucken und vom Präsidenten und von dessen Schriftführer zu unterzeichnen. Die Verbuchung der Verwendung des Betriebsergebnisses erfolgt mit dem Datum der Beschlussfassung.

Bilanzhinterlegung bei der Handelskammer

Die Hinterlegung des Jahresabschlusses, einschließlich des Protokolls zur Bilanzgenehmigung, hat innerhalb von 30 Tagen nach Genehmigung durch die Gesellschafterversammlung zu erfolgen. Neben den genannten Dokumenten muss bei Gesellschaften, die über ein Kontrollorgan verfügen, auch der entsprechende Prüfbericht bei der Handelskammer hinterlegt werden. Für die Hinterlegung ist die von der Handelskammer erarbeiteten XBRL-Taxonomie zu verwenden.

Fälligkeit für die Bezahlung der Körperschaftssteuer IRES und der IRAP

Erfolgt die Bilanzgenehmigung innerhalb der 120 Tage nach Bilanzstichtag, gilt für die Entrichtung der Körperschaftssteuer IRES, sowie der Regionalsteuer IRAP die übliche Fälligkeit vom 30. Juni des Folgejahres. Mit einem Auflag von 0,4% kann diese Fälligkeit um 30 Tage aufgeschoben werden. Der Aufschubtermin fällt heuer auf den 30. Juli 2025. Wird die Bilanzgenehmigung innerhalb der 180 Tage nach Bilanzstichtag vorgenommen, so gilt als Fälligkeit der beiden ob genannten Steuern der 31. Juli. Mit einem Aufschlag von 0,4% kann die Fälligkeit auf den 1. September (30. August fällt auf Samstag) 2025 aufgeschoben werden.

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