Steuerrecht

Italien: Steueramnestie der Jahre 2018 bis 2022

Als zusätzlicher Anreiz für die Annahme des Zweijährigen-Konkordats ist mit der sogenannten Omnibus-Verordnung eine Steueramnestie für die Jahre 2018 bis 2022 vorgesehen worden. Zwar wird dieses Abkommen von der italienischen Finanzbehörde als freiwillige Berichtigung (ravvedimento) bezeichnet, treffender ist allerdings der Ausdruck Steuernachlass oder Steueramnestie.

Steueramnestie
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Wer hat Anspruch?

Die Steueramnestie kann nur von Unternehmen und Freiberufler in Anspruch genommen werden die das Zweijährige-Konkordat (concordato preventivo biennale) für die Steuerjahre 2024 und 2025 angenommen haben. Als Stichtag galt hierfür der 31. Oktober 2024, also jener für die Einreichung der Steuererklärung. Der Gesetzgeber hat in der Zwischenzeit die Frist vom 12. Dezember 2024 vorgesehen, innerhalb welcher das Zweijährige-Konkordat noch angenommen werden kann. Ausführliche Informationen über das Zweijährige-Konkordat können unserem getrennten Beitrag entnommen werden.

Explizit von der Steueramnestie ausgeschlossen werden Subjekte, die das Pauschalsystem (Gesetz Nr. 190/2014 und Gesetzdesdekret Nr. 98/2011) anwenden. Dieser Ausschlussgrund gilt auch in jenen Fällen, in denen das Konkordat beschränkt auf das Jahr 2024 angenommen wurde.

Für welche Steuerjahre gilt die Steueramnestie?

Der Steuernachlass kann nur für Steuerjahre in Anspruch genommen, für welche die ISA-Indizes Anwendung fanden, bzw. für welche ein Ausschlussgrund in Bezug auf die COVID-19 Pandemie bestand. Es geht dabei um die Steuerjahre 2018 bis 2022 welche in Hinblick eventueller Steuerkontrollen durch die Finanzbehörde als noch nicht verjährt gelten. Das Steuerjahr 2023 wird von der Amnestie explizit ausgeschlossen.

Ermittlung der geschuldeten Beträge

Ersatzsteuer für die Einkommenssteuern

Die Ermittlung der für die Annahme der Steueramnestie geschuldeten Beträge ist an den individuellen ISA-Index des betreffenden Jahres gekoppelt. Bei niedrigen ISA-Index steigt die Berechnungsgrundlage und gleichzeitig auch der entsprechende Steuersatz für die Ersatzsteuer. Für die Steuerjahre 2020 und 2021 gelten aufgrund der Auswirkungen der COVID-19 Pandemie niedrigere Steuersätze. Generell gilt für die Ersatzsteuer, welche die Einkommenssteuern abdeckt (IRPEF/IRES), ein Mindestbetrag von 1.000 Euro pro Steuerperiode.

Für die Steueramnestie vorgesehenen Tabellen:

ISA-IndexAufschlag auf Einkommen
105%
8 bis 9.910%
6 bis 7.920%
4 bis 5.930%
3 bis 3.940%
unter 350%
ISA-IndexErsatzsteuer für 2018, 2019 und 2022Ersatzsteuer für 2022 und 2021
1010%7%
8 bis 9.910%7%
6 bis 7.912%8,4%
4 bis 5.915%10,5%
3 bis 3.915%10,5%
unter 315%10,5%

Für Unternehmen und Freiberufler, die in einzelnen Steuerperioden von den ISA-Indizes befreit waren, gelten gesonderte Regelungen, auf welche in diesen Beitrag nicht näher eingegangen wird.

Regionale Wertschöpfungssteuer IRAP

Für die regionale Wertschöpfungssteuer IRAP wird die Steuergrundlage auf den Nettoproduktionswert ermittelt. Dieser bildet die Basis für die Berechnung der Steuergrundlage auf welcher anschließend der staatliche Regelsatz von 3,9 Prozent angewandt wird. Im Unterschied zur Ersatzsteuer auf die Einkommenssteuer ist für die IRAP kein Mindestbetrag vorgesehen. Für Einzelunternehmen und Freiberufler ist in der Regel keine IRAP geschuldet.

Option zur Annahme der Steueramnestie

Die Inanspruchnahme der Steueramnestie, die auch nur einzelne Steuerjahre betreffen kann, erfolgt nicht über eine entsprechende Erklärung. Vielmehr wird die Zusage mittels Entrichtung der berechneten Ersatzsteuern über der Zahlungsvordruck „F24“ formalisiert. Die Bezahlung ist dabei in Form einer Gesamtzahlung innerhalb 31. März 2025 bzw. in maximal 24 Monatsraten ab der genannten Frist vorzunehmen. Die Steueramnestie erlangt ihr Gültigkeit erst durch die vollständige Entrichtung der Ersatzsteuern. Dieser Umstand sollte in Falle einer Ratenzahlung unbedingt beachtet werden, da bei Ausschluss von der Steueramnestie keine Rückerstattung bereits getätigter Zahlungen vorgesehen ist.

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