Italien hat in Bezug auf die bis zum Jahr 2030 definierten Klimaziele noch einige Hürden zu nehmen. Laut EU-Richtlinie soll nämlich der Energieverbrauch von Wohngebäuden bis zum Jahr 2030 um 16 Prozent gesenkt werden. Ein ehrgeiziges Ziel, wenn man bedenkt, dass laut Bericht des Verbandes der Bauunternehmen 73 Prozent des italienischen Gebäudebestandes der Energieklasse E, F, oder G angehören. Im Wiederspruch dazu stehen die möglichen Kürzungen der Steuerabschreibungen im Bausektor. Im Fokus dieses Beitrages steht dabei der Steuerbonus für Wiedergewinnungsarbeiten und deren Regelung für das Jahr 2025.

Wiedergewinnungsarbeiten „Bonus Casa 50%“
Die Bestimmung zur Steuerabschreibung für Wiedergewinnungsarbeiten ist in Artikel 16-bis des Einheitstextes der Einkommensteuer (TUIR) enthalten. Es handelt sich dabei um eine bereits vor 25 Jahren eingeführten Regelung, die über die Jahre immer wieder verlängert wurde. Vor einigen Jahren ist der genannte Steuerbonus als eine dauerhafte Bestimmung vorgesehen worden. Somit kann diese Förderung auch im Jahr 2025 in Anspruch genommen werden. Der sachliche Geltungsbereich bezieht sich dabei auf die folgenden Eingriffe:
- Außerordentliche Instandhaltung, Restaurierungs-, Wiedergewinnungs- und Umbauarbeiten auf einzelne Wohneinheiten. Für Kondominien gelten auch die ordentlichen Instandhaltungsspesen an den Gemeinschaftsteilen.
- Die Errichtung von Garagen und Autoabstellplätzen als Zubehör einer Wohnung
- Für Arbeiten, die infolge von Naturkatastrophen für den Wiederaufbau oder die Instandsetzung von Immobilien erforderlich sind
- Für die Abschaffung von architektonischen Barrieren (siehe auch eigene Förderung)
- Arbeiten zum Einbruchschutz
- Arbeiten zwecks Verkabelung und zur Einschränkung der Lärmbelästigung an Gebäuden
- Arbeiten zur Einsparung von Energie, inklusive Errichtung einer Photovoltaikanlage
- Arbeiten zur Erdbebensicherheit
- Die Entsorgung von Asbest und Arbeiten zur Verhinderung von Hausunfällen
In den Jahren der Baukrise 2012/2013, ist der Steuerbonus für Wiedergewinnungsarbeiten von 36 auf 50 Prozent erhöht worden, wobei dieser erhöhte Fördersatz im Laufe der Jahre immer wieder verlängert wurden. Aufgrund der fehlenden finanziellen Deckung droht im nächsten Jahr eine Kürzung der Förderung auf 36 Prozent. Auch der aktuell geltende Höchstbetrag der Kosten von 96.000 Euro, fällt ohne einen Aufschub auf 48.000 Euro pro Wohneinheit zurück.
Um den Steuerbonus für Wiedergewinnungsarbeiten noch in der aktuellen Form (50% Steuerbonus) in Anspruch nehmen zu können, müssen die Spesen innerhalb 31. Dezember 2024 getragen werden. Für Physische Personen besteht nämlich Kassaprinzip. Dabei gilt es zu erinnern, dass für die Inanspruchnahme des Steuerbonus die Zahlungen an Lieferanten mittels Bank- oder Postüberweisung zu erfolgen haben. Auf dem Formular ist dabei als Überweisungsgrund die Gesetzesnorm (Artikel 16-bis des DPR Nr. 917/1986), die Steuernummer die Begünstigten, sowie die Steuernummer oder MwSt.-Nummer des Lieferanten anzugeben.
Haushaltsgesetz 2025: Ein Aufschub mit Einschränkungen?
Mit der Veröffentlichung des italienischen Haushaltsentwurfs für das Jahr 2025, hat die Regierung einen neuerlichen Aufschub des Steuerbonus für Wiedergewinnungsarbeiten angekündigt. Der Steuerbonus in Höhe von 50 Prozent soll dabei für Sanierungsarbeiten, die die Hauptwohnung betreffen erhalten bleiben. Als Hauptwohnung gilt jene Wohneinheit, in welcher der Eigentümer seinen meldeamtlichen Wohnsitz unterhält. Auch die für die Sanierung vorgesehene Spesendeckelung, soll weiterhin 96.000 Euro betragen.
Änderungen dürften sich in Bezug auf die Zweitwohnungen ergeben. Es ist hier von einer Kürzung des Steuerbonus auf 36 Prozent die Rede. Für die Steuerjahre 2026 und 2027 ist eine weitere Kürzung auf 30 Prozent angekündigt worden. Ab 1. Januar 2025 ist somit ein unterschiedlicher Fördersatz zwischen Haupt- und Zweitwohnung zu erwarten.
Verlängerung des Möbelbonus – Aus für Gartenbonus
Für den Möbelbonus zeichnet sich ein neuerlicher Aufschub für das Jahr 2025 ab. Beim Möbelbonus handelt es sich bekannterweise um einen Steuerabsetzbetrag in Höhe von 50 Prozent der Ausgaben für den Ankauf von Möbel und Haushaltsgroßgeräten. Der Höchstbetrag der Spesen wird dabei weiterhin 5.000 Euro betragen.
Für den Gartenbonus (bonus verde) ist von der Regierung kein neuerlicher Aufschub angekündigt worden. Dieser Steuerbonus läuft somit mit 31. Dezember 2024 aus.
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