Jahresabschluss

Verkürzter Jahresabschluss – Es gelten neue Schwellen

Für Kapitalgesellschaften besteht der Jahresabschluss in der Regel aus Bilanz, GuV-Rechnung, dem Bilanzanhang, sowie Lagebericht und Kapitalflussrechnung. Für Gesellschaften, die nicht an der Börse gehandelte Wertpapiere ausgegeben haben, besteht bei Unterschreiten bestimmter Schwellenwerte die Möglichkeit, den Jahresabschluss in „schlankerer“ Form aufzustellen. Die entsprechenden Limits sind in Artikel 2435-bis des italienischen Zivilgesetzbuches für den verkürzten Jahresabschluss, bzw. in Artikel 2435-ter für jene der Mikrounternehmen festgeschrieben.

Jahreabschluss
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In den Jahren haben die genannten Schwellenwerte immer wieder Anpassungen erfahren, wobei die letzte Aktualisierung bereits mehr als zehn Jahre zurückliegt. Um der in den letzten Jahren herrschenden Inflation Rechnung zu tragen, sind die entsprechenden Limits mittels EU-Richtlinie erhöht worden. Kürzlich ist diese Anpassung in das italienische Recht übernommen worden (Legislativdekret Nr. 125/2024). Im Detail haben die Schwellenwerte in Bezug auf die Bilanzsumme und der Umsatzerlöse eine pauschale Erhöhung von 25 Prozent erfahren. Unverändert bleiben hingegen die Schwellen in Bezug auf die durchschnittliche Beschäftigungszahl.

In Hinblick des Inkrafttretens der neuen Schwellenwerte ist vom italienischen Gesetzgeber keine rückwirkende Anwendung der Bestimmungen vorgesehen worden. In der Fachpresse geht man deshalb davon aus, dass die Neuerungen ab dem Geschäftsjahr 2024 angewandt werden können.

Schwellen für die Abfassung des verkürzten Jahresabschlusses

Voraussetzung für die Abfassung des verkürzten Jahresabschlusses ist, dass im ersten Geschäftsjahr oder später in zwei aufeinanderfolgenden Jahren, nicht zwei der folgenden drei Schwellen überschritten werden:

BeschreibungNeue SchwelleVorher
Bilanzsumme5.500.0004.400.000
Umsatzerlöse11.000.0008.800.000
Durchschnittlich Beschäftigte5050

Der verkürzte Jahresabschluss unterscheidet sich gegenüber dem ordentlichen Jahresabschluss durch seine zusammenfassende Gliederung. Der Bilanzanhang ist knapper gehalten, wobei einige Detailinformationen und Tabellen entfallen. Zudem besteht eine Befreiung von der Abfassung des Lageberichtes. Dies unter der Voraussetzung, dass einige Zusatzinformationen im Bilanzanhang eingefügt werden.  Auch die Abfassung der Kapitalflussrechnung kann bei der Aufstellung des verkürzten Jahresabschlusses unterbleiben.

Schwellen für die Abfassung des Jahresabschlusses der Mikrounternehmen

Die Bestimmungen zu den Mikrounternehmen sind mit 1. Januar 2016 in Kraft getreten. Voraussetzung für die Abfassung des Jahresabschlusses der Mikrounternehmen ist, dass im ersten Geschäftsjahr oder später in zwei aufeinanderfolgenden Jahren nicht zwei der folgenden drei Schwellen überschritten werden:

BeschreibungNeue SchwelleVorher
Bilanzsumme220.000175.000
Umsatzerlöse440.000350.000
Durchschnittlich Beschäftigte55

Die Form von Bilanz und GuV-Rechnung der Mikrounternehmen ist jene des verkürzten Jahresabschlusses. Es besteht eine Befreiung von der Abfassung des Bilanzanhanges, sowie des Lageberichts.  Hierfür sind allerdings Zusatzinformationen wie Verpflichtungen, Garantien und mögliche Verbindlichkeiten, die nicht aus der Bilanz hervorgehen am Fuße derselben einzufügen. Auch die Höhe der Verwalterentschädigungen bzw. des Aufsichtsrates sind anzugeben. Für Mikrounternehmen gilt zudem eine Befreiung von der Abfassung der Kapitalflussrechnung.  

Fakultative Anwendung der Vereinfachungen

Abschließend gilt es festzuhalten, dass die Abfassung des verkürzten Jahresabschlusses, bzw. jener der Mikrounternehmen eine Möglichkeit darstellt. Dies bedeutet, dass das Verwaltungsorgan trotz Unterschreitung der genannten Schwellenwerte den Jahresabschluss in ordentlicher Form aufstellen kann. Gerade die Befreiung des Bilanzanhanges bei den Mikrounternehmen wird häufig kritisiert. Dieser liefert nämlich wesentliche Zusatzinformationen für das korrekte Lesen des Jahresabschlusses.

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