Ohne Kategorie · Steuerrecht

Zahlungsvordruck F24: Neuerungen ab 01. Juli 2024

Im italienischen Haushaltsgesetz 2024 (Gesetz Nr. 213/2023) sind eine Reihe von Einschränkungen in Bezug auf die Verrechnung von Guthaben über den Zahlungsvordruck F24 vorgesehen worden. Diese Neuerungen sind mit 01. Juli 2024 in Kraft getreten.

Verwendung des Datenkanals der Agentur der Einnahmen

Ab 1. Juli 2024 ist die Verrechnung von Guthaben über den Zahlungsvordruck F24 nur über den Datenkanal (Entratel oder Fisconline) der Agentur der Einnahmen möglich. Diese Regelung gilt auch im Falle eines positiven Zahlungssaldos und betrifft sowohl Subjekte mit Mehrwertsteuer-Position als auch Privatpersonen. Laut Rundschreiben Nr. 16/E/2024 gilt die Neuerung auch für die sogenannte vertikale Verrechnung, z.B. IRPEF-Vorauszahlung mit Verrechnung IRPEF-Guthaben, wenn diese über den Vordruck F24 erfolgt.

Der Datenkanal CBI-Banking kann aufgrund der vorgesehenen Einschränkungen nur mehr für Zahlungen ohne die Verrechnung von Guthaben verwendet werden. In der Regel weisen Banken auf ihren Homebanking-Plattformen auf die Neuerungen hin.

Besondere Einschränkung für INPS und INAIL

Die Pflicht zur Verwendung des Datenkanals (Entratel oder Fisconline) gilt auch in Falle der Verrechnung von Guthaben das nationalen Führsorgeinstituts INPS und des INAIL. Auch in diesem Fall sind die Neuerungen mit 1. Juli 2024 in Kraft getreten. Als weitere Auflage für die Verrechnung gilt eine vorhergehende Abgabe der Steuererklärung, aus welcher das Guthaben hervorgeht. Dieses Novum ist ebenfalls im Haushaltsgesetz 2024 vorgesehen worden und gilt unabhängig von der Höhe des Guthabens.

Verrechnungsverbot im Falle von Steuerschulden

Ein striktes Verrechnungsverbot von bestehenden Guthaben mit geschuldeten Steuern besteht bei überfälligen Zahlungsbescheiden und Steuerzahlkarten von mehr als 100.000 Euro. Es handelt sich dabei um Steuerschulden, die aus Beanstandungen der Agentur der Einnahmen herrühren. Im Rundschreiben Nr. 16/E/2024 werden dabei von der Finanzbehörde folgende Steuern angegeben:

  • Direkte Steuern (IRPEF, IRES, IRAP)
  • Mehrwertsteuer und Registergebühren
  • Von der Behörde zurückgeforderte, weil nicht zustehende Steuerguthaben
  • Strafen und Zinsen in Zusammenhang der ob genannten Steuern

Vom Verrechnungsverbot ausgeschlossen sind genehmigte Ratenzahlungen (piani di rateazione), sofern aufgrund einer verspäteten oder unvollständigen Bezahlung nicht deren Verfall eingetreten ist.

Hinterlasse einen Kommentar