Steuerbegünstigung

Steuerbonus Abbau architektonischer Barrieren: Neuerungen 2024

Im italienischen Haushaltsgesetz 2022 (Gesetz n. 234/2021) wurde ein neuer Steuerbonus für den Abbau von architektonischen Barrieren in Höhe von 75 Prozent der getragenen Kosten vorgesehen. Diese Förderung stellt eine Alternative zu den klassischen Wiedergewinnungsarbeiten (Steuerbonus 50%) im Sinne des Artikels 16-bis des Einheitstextes der Einkommenssteuern (TUIR) dar. Im Unterschied zum Letztgenannten, konnte der neue Steuerbonus in 5, anstatt in 10 Jahresraten genutzt werden. Ab dem Jahr 2024 ist die Steuerabschreibung allerdings analog zu den Wiedergewinnungsarbeiten in 10 Jahresraten vorzunehmen. Der Steuerbonus für den Abbau architektonischer Barrieren gilt bis zum 31. Dezember 2025.

Abbau architektonischer Barrieren
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Wer hat Anspruch?

Der Steuerbonus für den Abbau architektonischer Barrieren kann von Physischen Personen einschließlich Freiberuflern und Einzelunternehmen, von Öffentlichen Körperschaften, sowie von Personen- und Kapitalgesellschaften in Anspruch genommen werden. Nachdem es sich um einen Steuerabzug von der Einkommenssteuer IRPEF/IRES handelt, sind Subjekte die lediglich ersatzbesteuerte Einkommen (z.B. cedolare secca) aufweisen, von der Steuerbegünstigung ausgeschlossen.

Für welche Immobilienart?

Es wird vorausgeschickt, daß die genannte Steuerabschreibung nur auf bestehenden Gebäude Anwendung findet. Es muss sich dabei aber nicht zwingend um Wohnimmobilien handeln. Als Voraussetzung gilt allerdings, daß sich die Immobilie vor Beginn des Eingriffs im Eigentum oder im Besitz (z.B. Miete, Fruchtgenuss) des Nutznießers befindet.

Welche Arbeiten werden gefördert?

Um den Steuerbonus in Anspruch nehmen zu können, müssen die Eingriffe die Bestimmungen laut Ministerialdekret Nr. 236 vom 14. Juni 1989 erfüllen. Es handelt sich dabei im Wesentlichen um technische Eigenschaften, die die barrierefreie Nutzung von Gebäuden regeln. Ab 01. Januar 2024 wurden die entsprechenden Arbeiten allerdings auf die Erneuerung, bzw. Errichtung von Treppen, Rampen, Aufzügen, Treppenliften und Hebebühnen beschränkt. Neben den Kosten für bauliche Maßnahmen, können auch eventuelle Entsorgungskosten geltend gemacht werden.

Die geförderten Eingriffe können einzelne Wohneinheiten aber auch die Gemeinschaftsteile eines Kondominiums betreffen. Für Arbeiten deren Gesamtkosten die Schwelle von 70.000 Euro überschreitet, ist auf dem Werkvertrag und auf den Rechnungen des Lieferanten die Anwendung des Kollektivertrages im Bauwesen anzugeben.

Spesendeckelung nach Gebäudeart

Für die Steuerförderung sind je nach Gebäudeart unterschiedliche Spesenhöchstbeträge vorgesehen:

GebäudeartSpesenhöchstbetrag
Einfamilienhäuser, bzw. autonome Immobilieneinheiten50.000 Euro
Gebäude mit 2 bis 8 Immobilieneinheiten40.000 Euro multipliziert mit den Immobilieneinheiten
Gebäude mit mehr als 8 Immobilieneinheiten30.000 Euro multipliziert mit den Immobilieneinheiten

Dokumentationspflichten

Grundsätzlich gilt für alle Rechnungen, die den Steuerbonus zum Abbau architektonische Barrieren betreffen, eine Zahlungspflicht mittels Banküberweisung. Ferner ist die Einhaltung der Bestimmungen laut Ministerialdekret Nr. 236 vom 14. Juni 1989 vorgesehen, die ab 01. Januar 2024 durch einen befähigten Techniker zu bestätigen sind (asseverazione).

Abtretung an Dritte nicht möglich

Eine Abtretung des Steuerbonus an Dritte, bzw. die Nutzung der Förderung in Form eines Lieferantenrabattes ist mit Gesetzesdekret Nr. 39 vom 30. März 2024 gestrichen worden. Der Steuerbonus für den Abbau architektonischer Barrieren kann gegenwertig nur mehr über die eigene Steuererklärung in Anspruch genommen werden.

Was geschieht bei Abtretung der Immobilie?

Bei Verkauf der Immobilie auf dem die Begünstigung zum Abbau von architektonischen Barrieren in Anspruch genommen wurde, gehen die Steuerabschreibungen nicht auf den Erwerber über, sondern verbleiben beim Steuerzahler, der die Kosten des Eingriffs getragen hat. Dasselbe gilt auch bei Ableben des Nutznießers, was einen Verlust, der noch nicht genutzten Jahresraten zur Folge hat.

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