Mehrwertsteuer

Ferienwohnungen: Mehrwertsteuerabzug möglich

Der Mehrwertsteuerabzug auf dem Erwerb oder Bau von Wohnungen, die anschließend für die touristische Vermietung verwendet werden, stellt seit Jahren ein kontroverses Thema dar. Die Italienische Steuerbehörde war bisher der Auffassung, dass der Mehrwertsteuerabzug auf Wohnimmobilien die der Katasterkategorie A mit Ausnahme der Klasse A10 (Büros) angehören, nicht zusteht. Das Amt nimmt dabei Bezug auf Artikel 19-bis1 des Mehrwertsteuergesetztes (D.P.R. 633/72). Eine Ausnahme besteht lediglich für Baufirmen deren ausschließliche bzw. Haupttätigkeit im Bau oder der Errichtung der genannten Immobilien besteht.

Ferienwohnung
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Richtungsänderung der Finanzbehörde

In einer kürzlich veröffentlichten Auskunft (Interpello n. 392/2023) widerlegt die Agentur der Einnahmen ihre bisherige Sichtweise. Im konkreten Fall hat ein Unternehmen eine Wohnimmobilie erworben um diese anschließend als Ferienwohnung gewerblich zu vermieten. Dabei wird die Verwaltung der Ferienwohnungen nicht direkt durch das Unternehmen, sondern an ein anderes Unternehmen ausgelagert (outsourcing). Der Verkauf der Immobilie an das Unternehmen erfolgt unter Anwendung der Mehrwertsteuer in Höhe von 10 Prozent. Der Käufer möchte nun die bezahlte Mehrwertsteuer in Abzug bringen und wendet sich damit an die Finanzbehörde mit der Klarstellung, daß die erzielten Einnahmen durch die touristische Vermietung ebenfalls der Mehrwertsteuer unterliegen (Tabelle A, Abschnitt III des Mehrwertsteuergesetzes).

Die Agentur der Einnahmen gibt im Verfahren dem Unternehmen grünes Licht zu Mehrwertsteuerabzug. Die Finanzbehörde verweist dabei auf eine im Jahr 2012 veröffentlichte Klarstellung (Risoluzione n. 18/2012). In diesem Entschluss wird erklärt, dass der Mehrwertsteuerabzug unabhängig von der entsprechenden Katastereinstufung zusteht. Dies unter der Voraussetzung, dass die Immobilie durch das Unternehmen im Rahmen einer Beherbergungstätigkeit genutzt wird. Neben der anfallenden Mehrwertsteuer im Zuge des Immobilienkaufs, kann die Mehrwertsteuer auch auf durchzuführende Instandhaltungsspesen am Gebäude in Abzug gebracht werden.

Fazit

Mit dem kürzlich erlassenen Entschluss scheint die Agentur der Einnahmen von ihrem bisherigen Standpunkt abzukommen und dem Mehrwertsteuerabzug an die effektive Nutzung der Immobilie, anstatt an deren katastermäßigen Einstufung zu knüpfen. Neu ist dabei die Sichtweise, dass die effektive Nutzung als Beherbergungsbetrieb nicht von Unternehmen selbst, sondern auch durch einen Dritten erfüllt werden kann.

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