Der Steuerbonus in Höhe von 50 Prozent auf die bezahlte Mehrwertsteuer für den Kauf von energieeffizienten Wohnungen, wird wieder aufgelegt. Enthalten ist die Bestimmung in Artikel 1, Absatz 76 des italienischen Haushaltsgesetztes 2023, wobei diese Steuerbegünstigung bereits für die Steuerjahre 2016 und 2017 vorgesehen war.

Worin besteht die Förderung?
Die Begünstigung besteht in einem Steuerabsetzbetrag von der Einkommenssteuer IRPEF in Höhe von 50 Prozent der auf dem Kaufpreis anfallenden Mehrwertsteuer. Der notarielle Kaufvertrag, muss dabei innerhalb 31. Dezember 2023 abgeschlossen werden. Gefördert werden nur Wohngebäude der Katasterkategorie „A“, mit Ausschluss der Kategorie A/10 (Büros). Zudem muss es sich um neue Immobilien der Energieklasse A oder B handeln, die direkt durch das Bauunternehmen oder über einen Investmentfond (OICR) veräußert werden.
Die Inanspruchnahme der Steuerbegünstigung erfolgt in Form eines Absetzbetrages in 10 Jahresraten in der eigenen Steuererklärung. Nachdem die Bestimmung generell auf Wohnimmobilien abstellt, findet die Begünstigung sowohl für den Erwerb der Erstwohnung als auch für den Ankauf eventueller Zweitwohnungen Anwendung. Für letztgenannte fällt die Steuerbegünstigung sogar höher aus, da der Erwerb von Zweitwohnungen in der Regel dem Mehrwertsteuersatz von 10 Prozent (anstatt der 4 Prozent) unterliegt.
Es gilt Kassaprinzip
Im Zuge der jährlich von der Tageszeitung „Ilsole24ore“ organisierten Fachtagung „Telefisco 2023“, wurde festgehalten, daß für die Inanspruchnahme der Begünstigung das Kassaprinzip gilt. Daraus folgt, daß für den Steuerbonus nur die im Steuerjahr 2023 bezahlte Mehrwertsteuer berücksichtigt werden kann. Eventuelle im Jahr 2022 getätigte Anzahlungen bleiben somit von der Förderung ausgeschlossen, auch wenn der notarielle Kaufvertrag im Jahr 2023 abgefasst wird.
Begünstigt sind auch Zubehöreinheiten
Nachdem es sich um eine Wiederauflage einer bereits in der Vergangenheit vorgesehenen Begünstigung handelt, dürften die in der Vergangenheit von der Finanzbehörde veröffentlichten Klarstellungen weiterhin Gültigkeit haben. Laut Rundschreiben Nr. 20/E/2016 kann demnach der Steuerbonus für den Kauf von energieeffizienten Wohnungen nicht nur für die Wohnimmobilie selbst, sondern auch für eventuelle Zubehöreinheiten wie Keller und Garage in Anspruch genommen werden. Der Erwerb des Zubehörs muss in diesem Fall zusammen mit jener der Wohneinheit erfolgen.
Kumulierbarkeit
Immer im Hinblick auf das Rundschreiben Nr. 20/E/2016, ist die neue Steuerförderung für energieeffiziente Wohnung auch mit anderen Steuervergünstigungen kumulierbar. Die Agentur der Einnahmen verweist in ihrer Klarstellung auf den Steuerbonus in Höhe 25 Prozent des Kaufpreises, der bei wiedergewonnenen Gebäuden durch eine Baufirma zusteht. Auch der Steuerbonus für die Errichtung von Autostellplätzen und Garagen, die als Zubehör einer Wohnung gelten (siehe getrennter Artikel), wird im genannten Rundschreiben erwähnt und kann somit mit dem neunen Steuerbonus für energieeffiziente Wohnungen kumuliert werden.
