Ab 01. Januar 2023 gilt in Italien eine neue Bargeldgrenze. Diese wurde mit dem Haushaltsgesetz 2023 von 2.000 Euro auf 5.000 Euro erhöht. Zahlungen zwischen unterschiedlichen Subjekten, können demnach, bis zu einer Höhe von 4.999,99 Euro in bar abgewickelt werden. Für höhere Beträge müssen rückverfolgbare Zahlungsmittel, wie beispielweise Banküberweisungen oder POS-Zahlungen verwendet werden.

Wer ist betroffen?
Aufgrund der gesetzlichen Formulierung betrifft die Bargeldgrenze nicht nur Privatpersonen, sondern auch unterschiedliche juridische Personen. Dies hat zur Folge, daß beispielsweise auch Transaktionen zwischen zwei Gesellschaften, oder einer Gesellschaft und deren Gesellschaftern von den Einschränkungen der Bargeldgrenze betroffen sind.
Es ist auf den Geschäftsfall abzustellen
Die Bargeldgrenze ist immer einheitlich, in Bezug auf den einzelnen Geschäftsvorfall zu betrachten. Nicht erlaubt sind demnach Transaktionen, mit welchen durch künstliche Aufteilung auf mehrere Teilbeträge die Bargeldgrenze umgangen wird. Eine Ausnahme bilden Ratenzahlungen, die in der Regel aus einer vertraglichen Vereinbarung hervorgehen.
Bargeldentnahmen und Bargeldeinzahlungen bei Banken
Das italienische Wirtschaftsministerium MEF, hat auf seiner Homepage eine Seite mit FAQs zur Bargeldgrenze veröffentlich. Darin wird erklärt, daß Bargeldentnahmen, aber auch Einzahlungen über einen Bankschalter nicht von der Bargeldgrenze betroffen sind. Das Ministerium begründet diese Klarstellung damit, daß es sich bei den genannten Transaktionen um keine Zahlungen zwischen unterschiedlichen Subjekten handelt.
Ausnahmeregelung für Touristen bleibt aufrecht
Für ausländische Touristen gilt weiterhin eine Ausnahmeregelung. Personen, die in Italien keinen Wohnsitz haben, können unter Einhaltung eines entsprechenden Verfahrens, Waren im Einzelhandel, Dienstleistungen in Hotels, Gastbetrieben, sowie in Reisebüros bis zu einer Höhe von 14.999 Euro in bar bezahlen.
Sonderbestimmungen beachten …
In Hinblick auf die vorgesehene Bargeldgrenze, sind verschiedene Sonderbestimmungen zu berücksichtigen, die Bargeldzahlungen für bestimmte Sachverhalte kategorisch ausschließen. Seit dem 01. Juli 2018 müssen beispielsweise Lohnzahlungen an die Mitarbeiter nur mehr über rückverfolgbare Zahlungsmittel erfolgen. Die Bezahlung der Löhne in bar ist ab diesem Datum nicht mehr zulässig, wobei die Regelung auch für eventuelle Lohnvorschüsse gilt.
Zu berücksichtigen ist auch der Umstand, daß viele Steuerbegünstigungen mit der Auflage zur bargeldlosen Bezahlung verbunden sind. Seit dem 01. Januar 2020 können die von Artikel 15 des Einheitstextes der Einkommenssteuer (TUIR) vorgesehen Steuerabzüge, nur mehr in Anspruch genommen werden, wenn die Zahlungen mittels rückverfolgbaren Zahlungsmitteln erfolgt. Unter diese Bestimmung fallen beispielsweise die medizinischen Aufwände für Privatpersonen. Eine Ausnahme bildet gegenwertig nur der Ankauf von Medikamenten, medizinischer Behelfe und Leistungen, die von Strukturen des öffentlichen Gesundheitsdienstes erbracht werden. Diese Aufwände können weiterhin in bar bezahlten werden, ohne den zustehenden Steuerabzug zu verlieren.
Pflicht zur Annahme von Kartenzahlungen
Im Zuge der Verabschiedung des Haushaltsgesetzes, wurde mehrmals die Abschaffung der Pflicht zur Annahme von Kartenzahlungen angekündigt. Schlussendlich könnte darüber keine Einigung gefunden werden. Es besteht somit für Unternehmer und Freiberufler weiterhin die Verpflichtung Zahlungen der Kunden mittels Kredit- oder Bankomatkarte anzunehmen (siehe Artikel vom 30.06.2022).
