Für in Italien ansässige Kleinunternehmer und Freiberufler mit Erlösen bzw. Einnahmen von nicht mehr als 65.000 Euro im Jahr, besteht die Möglichkeit das im Gesetz Nr. 190/2014 vorgesehene Pauschalsystem (regime forfettario) in Anspruch zu nehmen. Die Steuergrundlage wird dabei nicht wie sonst üblich analytisch aufgrund der betrieblichen Buchhaltung ermittelt. Ausgangspunkt für die Steuerberechnung, sind vielmehr die im Jahr erzielten Einnahmen, wobei je nach Tätigkeitkodex gesetzlich vorgesehenen Rentabilitätskoeffizienten angewandt werden.
Im Restaurant- und Beherbergungssektor beträgt dieser Koeffizient beispielweise 40 Prozent. Generiert eine kleine Frühstückspension Einnahmen in Höhe von 50.000 Euro, so entspricht dies einer Steuergrundlage von 20.000 Euro (50.000 x 40%). Auf dieser Basis fällt dann eine Ersatzsteuer von 15 Prozent an, was einer effektiven Steuerlast von 3.000 Euro entspricht. Für die ersten fünf Jahre nach Tätigkeitbeginn beträgt die genannte Ersatzsteuer lediglich 5 Prozent.
Weitere Eigenheiten des Pauschalsystems ist der Erlass der Buchhaltungspflicht, sowie die Befreiung der Erlöse bzw. der Einnahmen von der Mehrwertsteuer und des Quellensteuerabzuges bei Freiberuflern. Die Rechnungen sind durch den Vermerk „Umsatz ohne Mehrwertsteuer laut Art. 1, Absatz 54-89, Gesetz Nr. 190/2014“ zu kennzeichnen. Falls der Rechnungsbetrag die 77,47 Euro überschreitet, muss auf der Rechnung eine Stempelmarke von 2 Euro angebracht werden. Durch die Ausdehnung der elektronischen Rechnung auf Kleinunternehmer und Freiberufler, ist auch die Stempelsteuer „elektronisch“ abzuführen.
Neue Schwelle ab 01. Januar 2023
Im kürzlich verabschiedeten Haushaltsgesetz 2023 wurde die ob genannte Schwelle auf 85.000 Euro erhöht (siehe Beitrag vom 24.11.2022). Kleinunternehmer und Freiberufler, die ab dem Jahr 2023 das Pauschalsystem anwenden möchten, dürfen im Vorjahr (2022), Erlöse bzw. Einnahmen von nicht mehr als 85.000 Euro erzielt haben. Für die Ermittlung der Jahreseinnahmen ist in der Regel das Kassaprinzip anzuwenden. Bei Tätigkeitbeginn im Jahr 2022 ist die genannte Schwelle im zeitlichen Verhältnis zu berechnen.
Neuigkeiten sind auch in Bezug auf die Überschreitung der Schwelle zu verzeichnen. Werden Erlöse von über 85.000 Euro aber unter 100.000 Euro im Jahr erzielt, verfällt das Pauschalsystem ab dem Folgejahr. Bei Erzielung von Erlösen über 100.000 Euro, geht die Flat-Tax bereits ab der laufenden Steuerperiode verloren. Die Besteuerung erfolgt dann nach den Regeln der Einkommensteuer IRPEF, sowie des Regionalen IRPEF-Zuschlags. Die Befreiung von der Mehrwertsteuer erlischt im Moment der Überschreitung der Schwelle von 100.000 Euro, was eine Abrechnung der Leistungen mit dem entsprechenden Mehrwertsteuersatz zur Folge hat.
Die weiteren Zugangsvoraussetzungen
Für die Anwendung Des Pauschalsystems sind eine Reihe von anderen Zugangsvoraussetzungen vorgesehen, welche vom Haushaltsgesetz 2023 allerdings nicht tangiert wurden. Hierzu zählen beispielsweise die getragenen Personalkosten. Diese dürfen im Vorjahr nicht die Schwelle von 20.000 Euro überschritten haben. Für die Anwendung des Pauschalsystems hinderlich ist zudem die Haltung einer Beteiligung an einer Personengesellschaft oder eines Familienunternehmens.
Personen die im Vorjahr ein abhängiges Arbeitsverhältnis mit einem jährlichen Bruttolohn von mehr als 30.000 Euro aufweisen, sind ebenfalls von der Flat-Tax ausgeschlossen. Dieser Ausschlussgrund entfällt nur wenn das Arbeitsverhältnis im entsprechenden Jahr aufgelöst wurde. Vorsicht ist zudem geboten, wenn die unternehmerische oder freiberufliche Tätigkeit gegenüber dem vorhergehenden Arbeitgeber ausgeübt wird. Überschreiten jene Umsätze die 50 Prozent des Gesamtumsatzes der Tätigkeit, muss der Unternehmer oder Freiberufler das Pauschalsystem verlassen.
Fazit
Durch die Erhöhung der Einnahmengrenze auf 85.000 Euro, haben sicherlich eine größere Anzahl von Kleinunternehmen und Freiberufler Zugang zum Pauschalsystem. Die Vorteile dieses Systems liegen eindeutig in der Befreiung einiger bürokratischer Verpflichtungen. Aus steuerlicher Hinsicht ist die Vorteilhaftigkeit der Flat-Tax allerdings genau zu prüfen, da beispielsweise Steuerabschreibungen für die Gebäudesanierung unter Umständen nicht mehr greifen!
