Im italienischen Haushaltsgesetz 2022 wurde bekanntlich der Möbelbonus (Bonus mobili) auch für die Steuerjahre 2023 und 2024 vorgesehen. Die Spesendeckelung wurde dabei für beide Perioden bei 5.000 Euro festgelegt. Im kürzlich erlassenen Haushaltsgesetz 2023 wurde diese Schwelle für das Steuerjahr 2023 auf 8.000 Euro erhöht.
Beim Möbelbonus handelt es sich um eine staatliche Förderung in Form eines Steuerabsetzbetrages in Höhe von 50 Prozent der Ausgaben für den Ankauf von Möbel und Haushaltsgroßgeräten. Die Nutzung erfolgt dabei in Form von Steuerabschreibungen aufgeteilt in zehn Jahresraten in der persönlichen Steuererklärung (Modell 730 oder Modell Redditi PF).

Wer hat Anspruch auf die Steuerbegünstigung?
Voraussetzung, um den Möbelbonus in Anspruch nehmen zu können, ist die Durchführung von Wiedergewinnungsarbeiten an einer Wohnung, bzw. an den Gemeinschaftsteilen eines Wohngebäudes. Neubauten sind somit von der Förderung ausgeschlossen. Die begünstigten Eingriffe sind in Artikel 16-bis des Einheitstextes der Einkommenssteuer (TUIR) enthalten. Es handelt sich dabei um Sanierungs-, Restaurierungs- oder außerordentliche Instandhaltungsarbeiten an den genannten Immobilien. Baubeginn der Wiedergewinnungsarbeiten darf nicht vor 1. Januar des Vorjahres des entsprechenden Möbelkaufs zurückliegen.
Keinen Anspruch auf den Möbelbonus gewähren die unter der Begünstigung der Wiedergewinnungsarbeiten fallenden Arbeiten zum Einbruchschutz, sowie zur Realisierung von Autostellplätzen und Garagen. Es gilt zudem zu berücksichtigen, daß der Möbelbonus nur jener Person zusteht, die auch die entsprechenden Kosten der Wiedergewinnungsarbeiten getragen hat. Werden beispielsweise die Maßnahmen nur von einem Ehepartner getragen und die Einrichtungsgegenstände vom anderen Ehepartner erworben, steht der Möbel keinen der beiden Ehepartnern zu.
Anspruch auf dem Möbelbonus besteht auch in den Fällen, wo der Steuerbonus für die Wiedergewinnungsarbeiten an einen Dritten einschließlich Banken abgetreten wird. Der Möbelbonus selbst kann nicht an andere Subjekte abgetreten werden. Zudem verbleibt der Steuerbonus auch bei Verkauf der Wohnung, auf der die Wiedergewinnungsarbeiten durchgeführt wurden, beim Verkäufer. Möchte hierzu auf meinen Beitrag: „Sanierungsarbeiten, was passiert bei Immobilienverkauf?“ hinweisen.
Was wird gefördert?
Begünstigt wird der Ankauf von Möbeln und Haushaltsgroßgeräten wie Backöfen, Kühlschränke, Wasch- und Spülmaschinen, einschließlich Lieferung und der Montagekosten. Die Geräte müssen dabei folgende Energieklassen aufweisen:
| Gerät | Energieklasse |
|---|---|
| Backofen | Mindestens Klasse „A“ |
| Waschmaschine/Spülmaschine/Trockner | Mindestens Klasse „E“ |
| Kühlschrank/Gefriertruhe | Mindestens Klasse „F“ |
Im Bezug auf die geförderten Möbel nennt die Agentur der Einnahmen beispielhaft folgende Güter: Betten, Schränke, Kommoden, Bücherregale, Tische, Stühle, Nachttische, Sofas, Matratzen und Beleuchtungskörper. Vom Möbelbonus ausgeschlossen sind der Ankauf von Türen, Bodenbelägen, Vorhängen und andere Einrichtungsergänzungen.
Abwicklung und Zahlung
Um den Möbelbonus in Anspruch nehmen zu können, muss die Bezahlung der Güter per Banküberweisung oder mittels Kredit- oder Debitkarten durchgeführt werden. Bei Bar- oder Scheckzahlung geht der Anspruch auf die Förderung verloren. Wird die Bezahlung mittels Banküberweisung vorgenommen, so sind beim Auftrag keine spezifischen Angaben wie beispielsweise bei den Wiedergewinnungsarbeiten nötig. Beim Kauf von Haushaltsgroßgeräten ist in der Regel eine Meldung an die Enea nötig.
