Auslandsvermögen · Haushaltsgesetz

Haushaltsentwurf 2023: Kryptowährungen erhalten Gesetzesgrundlage

Die Digitalisierung der Wirtschaft bedarf einer Gesetzesgrundlage, um ihr volles Potential zur Produktionssteigerung auszuschöpfen.

Dieser Satz bildet die Einleitung im Begleitbericht des Haushaltsentwurfs 2023 in Hinblick auf die steuerliche Reglementierung der Kryptowährungen in Italien. Das seit etlichen Jahren bestehende „gesetzliche Vakuum“ soll nun geschlossen und damit die Hemmnisse in diesem neuen Sektor beseitigt werden. Ich möchte hierzu auf meinen Artikel „Kryptowährungen – Steuerliche Handhabe in Italien“ hinweisen.

Was ist geplant?

Wird die Bestimmung im Haushaltsentwurf in der aktuellen Fassung verabschiedet, finden die Kryptowährungen Einzug im Einheitstext der Einkommenssteuern (TUIR). Die neue Bestimmung ordnet dabei Veräußerungsgewinne und andere Einkünfte die sich aus Geschäften mit Kryptowährungen ergeben, den Einkommen laut Artikel 67 des genannten Einheitstextes zu. Es geht hier klarerweise um Einkommen, die außerhalb einer unternehmerischen Tätigkeit erzielt werden.  Die reine Haltung der Digitalwährungen, ohne die Erzielung von entsprechenden Einkünften löst keinen steuerpflichtigen Sachverhalt aus. Dies wurde bereits mit Entscheid Nr. 788/2021 der Agentur der Einnahmen klargestellt.

Um eine Besteuerung von Bagatellbeträgen zu verhindern, wird eine Freigrenze von jährlich 2.000 Euro festgesetzt, unter welcher Veräußerungsgewinne und Einkünfte aus Kryptowährungen steuerfrei gelten. Gleichzeitig wird definiert, daß der Tausch zwischen Kryptowährungen, die die gleichen Eigenschaften und Funktionen aufweisen, keine steuerlichen Auswirkungen haben. Geregelt wird auch die Verwendung von eventuell entstandenen Veräußerungsverlusten. Diese können im selben Jahr von den Veräußerungsgewinnen abgezogen werden, bzw. bei Überschuss, bis auf das vierte Folgejahre übertragen werden.

Welcher Steuersatz findet Anwendung?

Die Einkünfte aus Kryptowährungen werden in Italien mit einem Steuersatz von 26 Prozent endbesteuert. Hier verfolgt Italien einen ähnlichen Steueransatz wie Österreich, wo gegenwertig ein Steuersatz von 27,5 Prozent vorgesehen ist. Werden die Vermögenswerte über einen Bank- oder Finanzdienstleister gehalten, so kann die Endbesteuerung direkt durch diese Subjekte durchgeführt werden.

Betriebliche Einkünfte

Die hohe Volatilität der Vermögenswerte von Kryptowährungen, schlagen sich auch in den Bilanzen der Unternehmen nieder. Um dieser Problematik im Zuge der Abfassung des Jahresabschlusses entgegenzuwirken, werden Bewertungsdifferenzen von Kryptowährungen zum Bilanzstichtag von der Steuerberechnung ausgeschlossen. Werden die genannten Vermögenswerte mit anderen Gütern getauscht oder in eine gesetzlich anerkannte Landeswährung (FIAT) umgetauscht, so zählt der Differenzbetrag zwischen Verkaufspreis und Anschaffungskosten zur Steuergrundlage.

Steuerliche Aufwertung und Steuerfrieden

Im Haushaltsentwurf wird für Physische Personen eine Aufwertungsmöglichkeit der Kryptowährungen vorgesehen. Durch Entrichtung einer Ersatzsteuer von 14 Prozent, können die zum 01. Januar 2023 gehaltenen digitalen Vermögenswerte an den Marktwert angeglichen werden. Vorgesehen wird auch eine Offenlegungsmöglichkeit für die in der Vergangenheit in der Steuererklärung nicht angegebenen Digitalwährungen. Die Sanierung erfolgt durch Vorlage einer Ergänzungserklärung und der Anwendung von reduzierten Strafgebühren. Es bleibt also spannend…., darum bleiben Sie dran!

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