Steuerbegünstigung

Einbruchschutz von der Steuer absetzen

Um die Einbruchsicherheit von Gebäuden zu forcieren, sieht der italienische Gesetzgeber eine Förderung in Form einer Steuerabschreibung in Höhe von 50 Prozent auf die dafür getragenen Kosten vor. Die Bestimmung ist in Art. 16-bis des Einheitstextes zur Einkommenssteuer (TUIR) enthalten, fällt somit unter die Regelung der Wiedergewinnungsarbeiten.

Bild Einbruch
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Wer ist Anspruchsberechtig?

Die Begünstigung kann von allen Steuerpflichtigen in Anspruch genommen werden, die der Einkommenssteuer IRPEF unterliegen und auf dem italienischen Staatsgebiet ansässig oder auch nicht ansässig sind. Die Förderung steht dabei nicht nur dem Immobilieneigentümer, sondern auch jenen Personen zu, die ein dingliches/persönliches Recht auf der Immobilie innehaben, auf welche die Arbeiten durchgeführt werden und die betreffenden Kosten tragen. Anspruchsberechtigt sind daher auch der Fruchtnießer der Immobilie, der Mieter, Leihnehmer, bzw. der Inhaber eines Wohn- oder Oberflächenrechts. Zudem haben die mit dem Inhaber der Immobilie zusammenlebende Familienmitglieder Anspruch auf die Begünstigung, unter der Voraussetzung, dass diese die entsprechenden Kosten tragen und dass Banküberweisungen und Rechnungen auf ihren Namen lauten.

Welche Arbeiten werden gefördert?

Für den Steuerbonus zugelassen sind folgende Sicherheitsmaßnahmen:

  • Verstärkung, Austausch oder Errichtung von Zäunen oder Mauern, zur Umfassung der Gebäude
  • Anbringung oder Austausch von Gittern an den Fenstern
  • Sicherheitstüren
  • Anbringung oder Austausch von Türschlössern, Vorhängeschlössern, Ketten, Türspionen
  • Anbringung von Alarmanlagen an Türen und Fenstern
  • Anbringung von Rollläden, Metallrollläden mit Verriegelungssystem
  • Wandsafes
  • Überwachungskameras oder Aufnahmegeräte, die mit privaten Überwachungsinstituten vernetzt sind
  • Geräte zur Diebstahlsicherung und die dazugehörige Steuerungszentrale

Für die genannten Arbeiten steht der Steuerabsetzbetrag einzig und allein auf jene Spesen zu, die für die Sicherung von Gebäuden getragen werden. Von der Förderung ausgeschlossen sind Sicherheitsmaßnahmen auf Immobilien, die für die unternehmerische Tätigkeit genutzt werden.

Inanspruchnahme

Der Absetzbetrag in Höhe von 50 Prozent der Kosten, steht ab dem Jahr, in dem die Spesen getragen wurden, zu und ist auf 10 gleichbleibenden Jahresraten aufzuteilen. Die Nutzung der Förderung erfolgt in der eigenen Steuererklärung durch Abzug von der geschuldeten Einkommenssteuer IRPEF. Die erhöhte Absetzbetrag von 50 Prozent gilt derzeit bis 31. Dezember 2024, ab der genannten Frist verringert sich dieser auf 36 Prozent.

Mehrwertsteuer

Grundsätzlich kann für Wiedergewinnungsarbeiten der begünstigte Mehrwertsteuersatz von 10 Prozent in Anspruch genommen werden. Der reduzierte Steuersatz kann dabei auf die gesamte Leistung, einschließlich der Roh- und Hilfsstoffe angewandt werden. Eine Ausnahme dazu bilden die bedeutenden Güter, unter welche auch Fenster und Türen, sowie die Alarm- und Einbruchsmeldeanlagen fallen. Für diese Güter kann der begünstigte Mehrwertsteuersatz auf jenen Betrag angewandt werden, der sich aus der Differenz zwischen dem Gesamtbetrag der Arbeiten (einschließlich Entgelt für die bedeutenden Güter) und dem Entgelt für die bedeutenden Güter ergibt. Beträgt der Anteil für die bedeutenden Güter weniger als 50 Prozent der Gesamtleistung, kann der reduzierte Mehrwertsteuersatz auf den gesamten Rechnungsbetrag angewandt werden. Entspricht hingegeben der Anteil für die bedeutenden Güter mehr als 50 Prozent der gesamten Leistung, ist ein Teil der Leistung mit dem ordentlichen Mehrwertsteuersatz von 22% abzurechnen.

Zahlungsweise und Auflagen

Um die Förderung in Anspruch zu nehmen, ist es nötig, dass die Zahlung der Rechnungen durch Bank- oder Postüberweisung getätigt werden. Als Überweisungsgrund ist die Bestimmung (Artikel 16-bis des DPR. Nr. 917/1986) anzugeben. Neben der Steuernummer des Begünstigten, ist die Steuernummer oder MwSt.-Nummer des Zahlungsbegünstigten anzugeben. Unter Umständen ist vor Beginn der Arbeiten eine Meldung an die örtliche Sanitätseinheit vorzunehmen. In Südtirol ist diese Meldung an das Arbeitsinspektorat zu übermitteln. Ab April 2018 kann diese Meldung nur mehr telematisch über die Seite www.baustellenmeldungsbz.it durchgeführt werden.  

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