Die Nutzung von Kryptowährungen hat in den letzten Jahren sowohl als Zahlungsmittel, als auch als Investitionsobjekt stark zugenommen. Aus technischer Hinsicht sind Kryptowährungen digitale Währungen, verschlüsselte Datensätze, die durch die computerbasierte Lösung von komplexen mathematischen Aufgaben generiert werden. Der Austausch dieser verschlüsselten Daten unter den Benutzern erfolgt mittels spezifischen Softwareanwendungen. Für die Aufbewahrung von Kryptowährungen ist eine digitale Brieftasche, ein sogenanntes „Wallet“ nötig. Als Platzhirsch unter Tausenden von Digitalwährungen, gilt gegenwärtig Bitcoin mit einem Marktanteil von circa 40 Prozent.
Aufgrund des wachsenden Interesses an der Thematik, wurde auch die italienische Finanzbehörde aktiv und hat verschiedene Versuche unternommen, diese zum Teil hochspekulative Geldanlage steuerlich einzugrenzen. Endergebnis bisher, sind verschiedene Entscheide der Einnahmenagentur, die noch etliche Fragen aufwerfen. Grund hierfür, ist die gewärtig fehlende staatliche Gesetzesgrundlage, die die wesentlichen steuerrechtlichen Aspekte der Kryptowährungen definieren. Das gesetzliche „Vakuum“ sollte von den Anlegern allerdings nicht als Freibrief verstanden werden!

Finanzbehörde: Der Stand der Dinge
In diesem Beitrag wird die steuerliche Regelung in Bezug auf die von physischen Personen außerhalb der unternehmerischen Tätigkeit gehaltenen Kryptowährungen beleuchtet. In mehreren Auskunftsersuchen vertritt die Finanzbehörde die These, dass Digitalwährungen den Auslandwährungen gleichzusetzen sind. Aufgrund dieser (in der Fachpresse umstrittenen) Einstufung, leitet die Agentur der Einnahmen deren steuerliche Handhabe ab.
Überwachungspflicht
Werden Kryptowährungen nicht über inländische Finanzintermediäre oder Kreditinstitute gehalten, so ist deren Bestand im Abschnitt RW der Steuererklärung für Überwachungszwecke anzugeben. Hierfür ist der Code „14“ zu verwenden (sonstiges ausländisches Finanzvermögen). Nachdem die Haltung von Kryptowährungen nur schwer einem Staat zugeordnet werden können, kann die Angabe des zutreffenden Ländercodes im Vordruck entfallen. Als Vermögenswert der Digitalwährung ist der Gegenwert in Euro mit Stand zum 31. Dezember der entsprechenden Steuerperiode anzugeben. Diese Auslegung der Finanzbehörde ist umstritten, wobei in der Fachpresse für die Angabe des Vermögenswertes mehrheitlich auf die Anschaffungskosten verwiesen wird.
Besteuerung
Erzielte Veräußerungsgewinne von Kryptowährungen sind grundsätzlich steuerpflichtig und werden mit 26 Prozent im Abschnitt RT der Einkommenssteuererklärung endbesteuert. Die italienische Finanzbehörde sieht für die Steuerpflicht allerdings einen Schwellenbetrag von 51.645 Euro vor. Überschreitet der durchschnittliche Bestand aller Kryptowährungen an mindestens 7 Tagen im Jahr nicht die genannte Schwelle, gelten die Veräußerungsgewinne als steuerfrei. Die erzielten Kursgewinne von Kleinanlegern sind somit in der Regel nicht zu versteuern.
Vermögenssteuer auf Auslandsvermögen (IVAFE)
Das im Ausland gehaltene Finanzanlagevermögen unterliegt in Italien in der Regel einer Vermögenssteuer in Höhe von 0,2 Prozent des Vermögenswertes. Diese unter der Bezeichnung IVAFE (imposta sulle attività finanziarie estere) geschuldete Steuer, findet bei Kryptowährungen keine Anwendung, da Digitalwährungen von der italienischen Finanzbehörde nicht als Finanzanlagen im eigentlichen Sinne angesehen werden.
Compliance
Für die Nicht-Angabe der im Ausland gehaltenen Vermögenswerte, sieht der Gesetzgeber erhebliche Strafen vor. Eventuelle Unterlassungen und Falschangaben können durch eine freiwillige Berichtung bereinigt werden. Möchte hierzu auf meinen Artikel „Compliance-Schreiben über Auslandsvermögen“ hinweisen.
Ein Ausblick
Gegenwertig fehlt nicht nur in Italien eine gesetzliche Eingrenzung der Kryptowährungen, auch auf EU-Ebene gibt es bisher keine einheitliche Regulierung. Dies soll sich mit der kürzlich erlassenen MiCA-Verordnung der europäischen Kommission ändern. Der Begriff MiCA steht dabei für „Markets in Crypto-Assets“ und soll in Zukunft den Handel und Vertrieb dieser Assets reglementieren. Künftig brauchen alle in der EU tätigen Krypto-Firmen eine Lizenz. Zur Bekämpfung der Geldwäsche müssen Transfers von Digitalwährungen wie Banküberweisungen behandelt werden, ausgenommen werden Überweisungen unter einem Wert von 1.000 Euro. Aufgrund der Komplexität der Materie, wird der Umsetzungsprozess wohl mehrere Jahre in Anspruch nehmen.

Ein Kommentar zu „Kryptowährungen – Steuerliche Handhabe in Italien“