Die Steuerbegünstigung für Wiedergewinnungsarbeiten, sowie jene für die energetische Sanierung von Gebäuden, sind interessante Förderungen, die es dem Steuerzahler erlauben, sich einen Teil der getragenen Sanierungskosten über die eigene Steuererklärung vom Staat rückvergüten zu lassen. Die Steuergutschrift erfolgt dabei in der Regel in zehn gleichbleibenden Jahresraten. Wird beispielweise eine Badsanierung vorgenommen, so kann unter Umständen die Steuerbegünstigung für Wiedergewinnungsarbeiten in Höhe von 50 Prozent der Kosten in Anspruch genommen werden. Bei Ausgaben in Höhe von 10.000 Euro, ergibt sich eine Steuerförderung von 5.000 Euro, die in zehn Jahresraten aufgeteilt, 500 Euro im Jahr entspricht.
Doch was passiert, wenn die Immobilie, auf der die Sanierungsarbeiten durchgeführt wurden, innerhalb dieses zehnjährigen Zeitraumes an einen Dritten abgetreten wird? Kann der Nutznießer der Steuerbegünstigung diese noch weiterhin in Anspruch nehmen? Der Gesetzgeber sieht hierfür eine Default-Regelung vor, die in Ermangelung einer expliziten Vereinbarung zwischen Verkäufer und Käufer, die noch nicht genossenen Jahresraten dem Käufer der Immobilie zuschlägt. Der Erwerber der Immobilie kann somit die ausständigen Jahresraten des Verkäufers in seiner eigenen Steuererklärung geltend machen.
Möchte der bisherige Immobilieneigentümer, den erworbenen Steuerbonus weiterhin in der eigenen Steuererklärung nutzen, so ist dies vom Notar im entsprechenden Kaufvertrag explizit zu vermerken. Diese Regelung gilt sowohl für die Steuerbegünstigung laut Art. 16-bis des TUIR (Wiedergewinnungsarbeiten), also auch für Arbeiten zur energetischen Sanierung von Gebäuden. Nach Auffassung des Autors verbleiben die Steuerabzüge für den Ankauf von Möbel und Elektrogeräten (Möbelbonus) im Falle eines Immobilienverkaufs immer bei der Person, die die Spesen effektiv getragen hat.
….. und bei Erbschaft?
Abschließend noch die entsprechende Regelung bei Ableben des Nutznießers der Steuerbegünstigung. Wurden vom Verstorbenen Immobilieneigentümer, Sanierungsarbeiten durchgeführt, für welche die genannten Steuerbegünstigungen in Anspruch genommen wurden, gehen die noch nicht genützten Raten an den/die Erben über. Dies unter der Bedingung, daß letztere weiterhin in Besitz der geerbten Immobilie bleiben. Wird beispielsweise die geerbte Immobilie an Dritte vermietet, so gehen die ungenützten Raten ab der Steuerperiode der Vermietung verloren.

Ein Kommentar zu „Steuerbegünstigung für Sanierungsarbeiten: Was Passiert bei Immobilienverkauf?“