Mit dem Bilanzgesetz 2018 (Gesetz Nr. 205/2017) wurde die Dividendenbesteuerung von Beteiligungen die von natürlichen Personen, sprich außerhalb der Unternehmertätigkeit gehalten werden, vereinheitlicht. Die Quellenbesteuerung auf Dividenden wurde dabei bei 26 Prozent festgesetzt, unabhängig davon, ob es sich um eine wesentliche oder eine nicht wesentliche Beteiligung handelt. Bei nicht börsennotierten Unternehmen liegt eine wesentliche Beteiligung dann vor, wenn der Gesellschafter mehr als 25 Prozent am Gesellschaftskapital, bzw. mehr als 20 Prozent der Stimmrechte in der Generalversammlung hält.
Vor der genannten Reform kam bei Ausschüttung von Dividenden an Personen, die eine wesentliche Beteiligung hielten, das sogenannte Teileinkünfteverfahren zur Anwendung, bei welchen der zu versteuernde Anteil der progressiven Einkommenssteuer IRPEF unterlag. Um die Effekte eines abrupten Übergangs in die neue Besteuerungsform abzufedern, wurde im genannten Haushaltsgesetz eine Übergangsregelung vorgesehen, die heuer mit 31. Dezember 2022 ausläuft.
Nach der genannten Sonderbestimmung sind demnach Gewinnausschüttungen auf wesentlichen Beteiligungen, die im Zeitraum 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2022 beschlossen werden und aus Gewinnrücklagen bis zum 31.12.2017 herrühren, nach der alten Regelung, sprich nach dem Teileinkünfteverfahren zu versteuern. Die Besteuerung erfolgt auf dem in der folgenden Tabelle ersichtlichen und nach dem Entstehungsjahr der Gewinnrücklage festgesetzten Anteil. Diese Komponente wird zum Gesamteinkommen des Begünstigten addiert und der Einkommenssteuer IRPEF unterworfen.
| Art der Gewinnrücklage | Zu versteuernder Anteil | Steuerfreier Anteil |
|---|---|---|
| Gewinnrücklagen die bis zum 31.12.2007 gebildet wurden | 40% | 60% |
| Gewinnrücklagen die von 2008 bis zum 31.12.2016 gebildet wurden | 49,72% | 50,28% |
| Gewinnrücklagen die 2017 gebildet wurden | 58,14% | 41,86% |
In der Regel ergeben sich bei Anwendung des Teileinkünfteverfahren steuerliche Vorteile gegenüber der Quellenbesteuerung von 26 Prozent. Die Steuerersparnis zwischen den beiden Besteuerungsformen ist aufgrund der Steuerprogression der Einkommenssteuer IRPEF und der Art der Gewinnrücklage unterschiedlich. Bei einem Spitzensteuersatz von 43 Prozent und Gewinnrücklagen die bis 31.12.2007 gebildet wurden, ergibt sich ein theoretischer Steuersatz von 17,2 Prozent gegenüber den 26 Prozent der Quellensteuer.
Aus diesem Rechenbeilspiel wird ersichtlich, daß sich durch „Vorziehen“ der Dividendenausschüttung ins Jahr 2022 interessante Steuervorteile ergeben! Nachdem der Wortlaut der Übergangsbestimmung lediglich von einem Ausschüttungsbeschluss spricht, der innerhalb 31. Dezember 2022 abzufassen ist, wäre eine Beschlussfassung durch die Gesellschafterversammlung innerhalb der genannten Frist ausreichend, um bei Auszahlung der Dividende auch zu einem späteren Zeitpunkt noch das vorteilhaftere Teileinkünfteverfahren anzuwenden.
Standpunkt der Agentur der Einnahmen
Zunächst war die Finanzbehörde der Auffassung, daß die steuerlichen Vorteile der Übergangsregelung nur bei Beschlussfassung und effektiver Auszahlung der Dividende innerhalb 31. Dezember 2022 zustehen. Diese Haltung der Agentur der Einnahmen wurde im Rahmen eines Auskunftsverfahrens (Interpello n. 454/2022) offenkundig, wobei deren Begründung in der Fachpresse umgehend auf Kritik stieß. Mittlerweile hat der Fiskus seinen Standpunkt geändert und in einem Rechtsgrundsatz (Principio di diritto n. 3/2022) klargestellt, daß für die Anwendung des Teileinkünfteverfahrens alleinig das Datum der Beschlussfassung ausschlaggebend ist.
