Steuerbegünstigung

Steuerbonus für den Kauf, bzw. die Errichtung von Autostellplätzen und Garagen

Für den Bau, bzw. Kauf von Autostellplätzen oder Garagen, die Zubehör eines Wohngebäudes bilden, kann der Steuerabsetzbetrag für Wiedergewinnungsarbeiten in Höhe von 50 Prozent der Kosten in Anspruch genommen werden. Enthalten ist die Bestimmung in Art. 16-bis des Einheitstextes der Einkommenssteuern (TUIR).

Wird ein Kauf der genannten Immobilien im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Wohnung vorgenommen, so können ausschließlich die Baukosten für die Realisierung der Autostellplätze oder der Garage von der Einkommenssteuer in Abzug gebracht werden. Hierfür ist eine entsprechende Erklärung von Seiten der Baufirma einzuholen. Gefördert werden nur neu errichtete Immobilien. Der Kauf eines Autostellplatzes oder einer Garage von einer Privatperson, wird in der Regel nicht gefördert. Es wird zudem darauf hingewiesen, daß es sich bei den geförderten Immobilien nicht zwangsläufig um ein Zubehör der Hauptwohnung des Erwerbers handeln muss.

Für den Bau, bzw. Kauf von Autostellplätzen oder Garagen gilt eine Spesendeckelung von derzeit 96.000 Euro. Der Steuerabschreibung hat in 10 Jahresraten in der eigenen Steuererklärung zu erfolgen, ab 01. Januar 2022 ist zudem eine Abtretung der Begünstigung an Dritte einschließlich Banken möglich. Die Bezahlung der Rechnungen hat per Banküberweisung, analog zu den klassischen Wiedergewinnungsarbeiten durch Angabe der Förderbestimmung (Art. 16-bis des DPR Nr. 917/1986) zu erfolgen. Zudem sind auf dem Überweisungsvordruck die Steuernummer des Begünstigten der Steuerabschreibung, sowie der Steuernummer oder MwSt.-Nummer des Zahlungsbegünstigten anzugeben.

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