Die Regelungen für die Anwendung der Steuerabsetzbeträge für Sanierungsarbeiten werden immer komplexer. Ab 28. Mail 2022 ist nämlich bei der Vergabe von Bauarbeiten mit Gesamtkosten von mehr als 70.000 Euro, im Werkvertrag und auf den Rechnungen des Lieferanten die Anwendung des Kollektivvertrages im Bauwesen anzugeben. Diese Neuerung gilt sowohl für die klassischen Wiedergewinnungsarbeiten als auch für den Superbonus 110 Prozent, den Fassadenbonus sowie jenem zur energetischen Sanierung von Gebäuden. Bei Fehlen dieser Angaben gehen die steuerlichen Begünstigungen verloren.
In einer kürzlich von der Agentur der Einnahmen veröffentlichten Rundschreiben (Nr. 19/E 2022), wurden bereits erste Klarstellungen erteilt. Die neue Vorschrift gilt für die ab 28. Mai 2022 abgeschlossenen Werkverträge, bzw. die ab dem genannten Datum begonnenen Bauarbeiten. Die Neuerung betrifft klarerweise nur Unternehmen mit Angestellten, sowie Bauarbeiten im engeren Sinne. Montage- und Installationsarbeiten, wie beispielsweise der Austausch von Fenstern und Türen dürften somit von den Angaben befreit sein.
