Der italienische Staat forciert weiterhin die Verbreitung der elektronischen Rechnung. Ab 1. Juli 2022 werden auch die Steuerpflichtigen, welche die sogenannte Vorteilsregelung laut Gesetzesdekrets Nr. 98/2011 (regime dei minimi) anwenden, sowie die Betriebe im Pauschalsystem laut Gesetz Nr. 190/2014 (regime forfettario) zur Ausstellung und Übermittlung der elektronischen Rechnung verpflichtet. Selbiges gilt auch für Amateursportvereine laut Gesetz Nr. 398/1991, die einen Umsatz von nicht mehr als 65.000 Euro aufweisen.
Befreit bleiben zunächst nur die Kleinstunternehmen und Freiberufler die im Jahr 2021, Erlöse von nicht mehr als 25.000 Euro erzielt haben. Diese Subjekte können bis zum 31. Dezember 2023 die Rechnungen weiterhin in Papierform ausstellen. Ab dem genannten Datum besteht dann auch für diese Betriebe die Pflicht zur elektronischen Rechnungsstellung. Es wird eine Kulanzreglung für die ersten drei Monate (Juli bis September 2022) nach Inkrafttreten der Neuerung vorgesehen. In diesem Zeitraum können die E-Rechnungen ohne Verwaltungsstrafen mit einer Verspätung von bis zu einem Monat nach dem Leistungsdatum ausgestellt und an das SDI übermittelt werden.

Ein Kommentar zu „Ausdehnung der elektronischen Rechnung“