Jahresabschluss

Bilanzgenehmigung 2021

Nachdem der Gesetzgeber heuer im Unterschied zu den beiden vorhergehenden Geschäftsjahren keinen automatischen Aufschub der Frist zur Bilanzgenehmigung zum 31.12.2021 gewährt hat, hat die Abhaltung der Gesellschafterversammlung bis spätestens 30. April 2022 zu erfolgen. In den letzten beiden Geschäftsjahren war es bekanntlich aufgrund des COVID-19 Notstandes möglich, die Gesellschafterversammlung in Abweichung zur normalen Frist von 120 Tagen, innerhalb von 180 Tagen abzuhalten. Eine Verlängerung um 60 Tagen ist heuer nur in Ausnahmenfällen, und zwar bei Bestehen besonderer Ereignisse möglich. Die entsprechenden Gründe müssen vom Verwalter im Lagebericht, bzw. bei Abfassung der verkürzten Bilanz, im Anhang angeführt werden.

Wieder vorgesehen wurde die Erleichterung die Versammlung in Tele- oder Videokonferenz abzuhalten, wobei das gewählte Medium die Identifizierung der teilnehmenden Personen ermöglichen muss. Ferner muss jedem Teilnehmer eine aktive Teilnahme an der Diskussion der Sitzung ermöglicht werden. Für die Abhaltung der Versammlung können aus technischer Hinsicht die Plattformen Skype, Zoom oder Microsoft Teams verwendet werden, die in der Regel die genannten Voraussetzungen erfüllen. In der Einladung zur Gesellschafterversammlung müssen die Modalitäten über die Abhaltung der Versammlung festgehalten werden.

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