Für den Superbonus von 110 Prozent wurde bekanntlich die Möglichkeit vorgesehen die Steuerabschreibungen, anstatt in der eigenen Steuererklärung zu nutzen, diese an Dritte abzutreten, bzw. den Steuerbonus in Form eines Rabats auf der Lieferantenrechnung in Anspruch zu nehmen. Diese Optionsmöglichkeit wurde mit der Neustartverordnung (Art. 121 D.L. 34/2020) auch auf andere Steuerbegünstigungen im Bausektor ausgeweitet. Es handelt sich dabei in Einzelnen um folgende Förderungen:
- Wiedergewinnungsarbeiten im Sinne des Art. 16-bis des TUIR (50%)
- Arbeiten für die energetische Sanierung von Gebäuden (50 – 65%)
- Fassadenbonus in Höhe von 90% (ab 01.01.2022 – 60%)
- Maßnahmen für die Erdbebensicherheit
- Installation von Fotovoltaikanlagen
- Installation von Ladestationen für Elektrofahrzeuge
Zur obigen Liste sind mit dem Haushaltsgesetz 2022 zwei weitere Steuerboni dazugekommen, für die ab 01. Januar 2022 die Möglichkeit der Abtretung, bzw. der Lieferantenrabat in Anspruch genommen werden kann:
- Arbeiten zur Errichtung von Autoabstellplätzen und Garagen die als Zubehör einer Wohnung dienen (50% Steuerabzug)
- Arbeiten zum Abbau von architektonischen Barrieren (75% Steuerabzug)
Nachdem es in den letzten Monaten vermehrt zu Betrugsfällen in Zusammenhang mit nicht existenten Steuerguthaben gekommen ist, hat der Gesetzgeber verschiedene Maßnahmen zur Eindämmung dieser Praktiken eingeführt. Bei Abtretung des Steuerguthabens, bzw. des Rabats auf der Lieferantenrechnung ist nun in der Regel ein Sichtvermerkt eines Steuerberaters, sowie eine Bestätigung der Angemessenheit der Ausgaben durch einen Techniker (Architekt, Geometer) einzuholen.
Für Arbeiten deren Gesamtkosten unter 10.000 Euro liegen, bzw. für Arbeiten, für die keine Meldung (Cila, Scia, Baukonzession) an die Gemeinde erforderlich ist, besteht eine Befreiung von den genannten Auflagen. Eine Sonderregelung gilt in Bezug auf den Fassadenbonus „bonus facciate“, für welchen unabhängig von der Höhe der Kosten die beiden obgenannten Auflagen immer gelten.
Einschränkungen sind auch in Bezug der Anzahl der Übertragungen des Steuerguthabens an Dritte vorgesehen worden. Nach der letzten Fassung der Bestimmung, sind nach der ersten Übertragung der Steuerbegünstigung noch zwei weitere zugelassen, wobei die beiden letzteren Übertragungen ausschließlich zwischen Banken oder Finanzintermediären erfolgen dürfen. Diese Subjekte unterstehen den Regelungen des Bankgesetzes und den Geldwäschebestimmungen und sind somit verpflichtet bei eventuellen Ungereimtheiten Meldung zu erstatten.
Ab 01. Mai 2022 treten weitere Einschränkungen in Kraft, so dürfen die Steuerguthaben nur mehr ungeteilt übertragen werden. Die Steuerguthaben sollen zudem einen nachverfolgbaren Identifikationscode erhalten, die in den entsprechenden Abtretungsmeldungen angeführt werden müssen und die Nachverfolgbarkeit der Guthaben erleichtern sollen.
Die Option für die Abtretung des Steuerguthabens oder für den Preisnachlass auf der Rechnung, ist der Agentur der Einnahmen durch eine eigene telematische Meldung mitzuteilen. Diese Mitteilung ist innerhalb 16. März des Folgejahres, in dem die Spesen getragen wurden einzureichen. Für die im Steuerjahr 2021 getätigten Maßnahmen, ist die Fälligkeit auf den 29. April 2022 aufgeschoben worden.
Als befähigter Freiberufler, kann ich Ihnen gerne bei der Abtretung Ihrer Steuerguthaben behilflich sein!
