Auslandsvermögen

Compliance-Schreiben über Auslandsvermögen

In den letzten Monaten stellt die Agentur der Einnahmen den Steuerzahlern vermehrt Compliance-Schreiben betreffend Ungereimtheiten, bzw. die Nichtangabe von Auslandsvermögen in der Steuererklärung zu. Es geht dabei in erster Linie um das Steuerjahr 2018, aber auch der Folgejahre. Die entsprechenden Informationen hat die italienische Finanzverwaltung aufgrund des Datenaustausches im Sinne des „Common Reporting Standard“ von den ausländischen Behörden erhalten. Die gelieferten Daten werden anschließend mit den in der persönlichen Steuererklärung angegebenen Werten abgeglichen. Im Detail handelt es sich dabei um die Abschnitte RW, RM und RT des Vordrucks.

Überprüfung ist wichtig

Es stellt sich nun die Frage wie auf diese „Mahnschreiben“ reagiert werden soll.  Grundsätzlich sollte man die entsprechenden Mitteilungen nicht ignorieren, da diese Auslöser von weiteren Kontrollen sein können, bzw. unter Umständen in eine Steuerfestsetzung münden. Es sollten aus diesem Grund die darin enthaltenen Daten genau geprüft werden, da die vom Ausland mitgeteilten Informationen durchaus falsch oder ungenau sein können. Beispielweise wird bei Liquidierung einer ausländischen Lebensversicherung nur der entsprechende Auszahlungsbetrag angeführt, ohne auf die effektive Steuergrundlage hinzuweisen. Die Verwaltungsstrafen betragen in der Regel 3 Prozent des nicht gemeldeten Vermögens, bei Auslandsvermögen in einem Steuerparadies gilt ein Strafsatz von 6 Prozent.

Bild Abkommen
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Ergänzungserklärung und freiwillige Berichtigung

Sollten sich die von der Finanzbehörde mitgeteilten Ungereimtheiten bestätigen, so kann die Position des Steuerzahlers durch die Vorlage einer Ergänzungserklärung (dichiarazione integrativa) bereinigt werden.  Diese freiwillige Berichtigung (ravvedimento operoso) sieht zudem reduzierte Strafen vor, die zusammen mit der Übermittlung der Erklärung über den Vordruck „F24“ entrichtet werden müssen. Voraussetzung hierfür ist allerdings eine vorher regulär eingereichte Steuererklärung wie das klassische Modell „redditi persone fisiche“ oder die vereinfachte Erklärung „Modell 730“. Die Lohnsteuerbestätigung CU allein, gilt nicht als eigentliche Steuererklärung und schließt somit die Möglichkeit der freiwilligen Berichtung aus.

Unterlassene Besteuerung

Vielfach sind mit der Erklärungspflicht des Auslandsvermögens auch die damit zusammenhängenden Einkommen zu berücksichtigen. Erhaltene Zinsen auf Auslandskonten, Dividendenausschüttungen, werden teilweise im Ausland bereits einer Quellensteuer unterzogen. Dieser ausländische Steuereinbehalt kann unter Umständen in Italien angerechnet werden, befreit den Steuerzahler allerdings nicht vor einer neuerlichen Besteuerung durch den italienischen Fiskus.

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