Bargeldgrenze

Bargeldgrenze: Schwelle von 2.000 Euro wiederhergestellt

Ab 01. Januar 2022 gilt in Italien bei Bargeldzahlungen zwischen unterschiedlichen Subjekten nicht mehr die Grenze von 999,99 Euro, sondern diese bleibt wie ursprünglich vorgesehen bei 1.999,99 Euro. Im Zuge der Umwandlung des Dekrets „Milleproroghe“ in ein Gesetz, wurde die alte Bargeldgrenze wiederhergestellt und gilt nun bis zum 01. Januar 2023. Für höhere Geldsummen müssen elektronische Zahlungsmittel, wie beispielweise Banküberweisungen oder POS-Zahlungen verwendet werden.

Die Bargeldgrenze betrifft nicht nur Privatpersonen, sondern auch juridische Personen, so sind Transaktionen zwischen einer Gesellschaft und deren Gesellschaftern ebenfalls von der Einschränkung betroffen. Die Schwelle ist immer einheitlich in Bezug auf den einzelnen Geschäftsvorfall zu betrachten. Verboten sind Transaktionen, mit welchen durch künstliche Aufteilung auf mehrere Teilbeträge die Bargeldgrenze „ausgehebelt“ wird. Eine Ausnahme bilden Ratenzahlungen, die in der Regel aus einer vertraglichen Vereinbarung hervorgehen.

Die Sonderregelung für Touristen bleibt weiterhin aufrecht. Personen, die in Italien keinen Wohnsitz haben, können unter Einhaltung eines entsprechenden Verfahrens, Waren im Einzelhandel, Dienstleistungen in Hotels, Gastbetrieben, sowie in Reisebüros bis zu einer Höhe von 14.999 Euro in bar bezahlen.

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