Die Einnahmenagentur hat vor Kurzen den Vordruck und die Anleitungen der Mehrwertsteuererklärung für das Steuerjahr 2021 erlassen. Das Modell ist im Zeitfenster zwischen dem 1. Februar und den 2. Mai 2022 in elektronsicher Form zu versenden. Eine frühzeitige Abgabe ermöglicht eine schnelle Verrechnung, bzw. Erstattung eventueller Guthaben. Wird die Erklärung innerhalb 28. Februar 2022 eingereicht, entfällt zudem die Abgabe der periodischen MwSt.-Meldung (LIPE) für das 4. Trimester 2021. Die entsprechenden Daten sind in diesem Fall, als eigener Abschnitt (Quadro VP) in der Mehrwertsteuererklärung zu übermitteln.
Ergibt sich aus der Jahreserklärung eine Steuerschuld, so ist diesen in der Regel innerhalb 16. März zu entrichten. Der geschuldete Betrag kann gegebenenfalls in bis zu neuen Monatsraten bezahlt werden. Ergibt sich aus der Mehrwertsteuererklärung ein Guthaben, kann neben dem Vortrag auf das Folgejahr, alternativ eine Verrechnung mit anderen Steuern über das Modell F24, bzw. ein Antrag um Rückerstattung beim Steueramt eingereicht werden. Für die Rückforderung sind die von Art. 30 des Mehrwertsteuergesetzes definierten Voraussetzungen zu erfüllen.
Beträge bis 30.000 Euro werden in der Regel ohne Sicherstellungen erstattet. Für Beträge über der genannten Schwelle muss ein Bestätigungsvermerk durch einen befähigten Steuerberater eingeholt werden. Zusätzlich ist eine Eigenerklärung des Unternehmers vorzulegen, mit welcher bestimmte Parameter über den Fortbestand des Unternehmens, des Eigenkapitals, sowie die ordnungsgemäße Zahlung der Sozialabgaben bestätigt werden.
Für die horizontale Verrechnung, sprich die Kompensation des Mehrwertsteuerguthabens mit anderen Steuern über das Modell F24 gilt folgende Regelung:
- Bis zu einem Limit von 5.000 Euro, kann die Verrechnung sofort und ohne Auflagen ab Ende der entsprechenden Steuerperiode erfolgen.
- Für Verrechnungen von mehr als 5.000 Euro, benötigt man einen Bestätigungsvermerk eines befähigten Steuerberaters in der Erklärung. Die elektronische Übermittlung sollte dann unmittelbar erfolgen, da weitere horizontale Verrechnungen frühestens ab den zehnten Tag nach der Übermittlung des Vordruckes erfolgen können.
Für Verrechnungen über das Modell F24 muss ausschließlich der Datenkanal „Entratel“ oder „Fiscoline“ der Agentur der Einnahmen verwendet werden. Die Behörde arbeitet weiterhin an der Einführung der vorausgefüllten Mehrwertsteuererklärung. Diese sollte nach deren Angaben, ab dem Steuerjahr 2022 Realität werden.
