Steuerbegünstigung

Neuer Steuerbonus für den Abbau von architektonischen Barrieren

Für bauliche Eingriffe zum Abbau von architektonischen Barrieren in bestehenden Gebäuden, wird für das Jahr 2022 ein neuer Steuerbonus in Höhe von 75 Prozent der getragenen Kosten eingeführt. Es handelt sich dabei um einen Steuerabsetzbetrag der sowohl von Privatpersonen als auch von Unternehmen und Freiberufler in Anspruch genommen werden kann. Die Aufteilung der Steuerbegünstigung erfolgt dabei im 5 Jahresraten.

UPDATE: Mit dem Haushaltsgesetz 2023 (Gesetz Nr. 197/2022) wird der Steuerbonus für den Abbau von architektonischen Barrieren bis zum 31. Dezember 2025 verlängert.

Es sind unterschiedliche, von der Gebäudeart abhängige Spesendeckelungen vorgesehen:

GebäudeartSpesenhöchstbetrag
Einfamilienhäuser, bzw. autonome Immobilieneinheiten50.000 Euro
Gebäude mit 2 bis 8 Immobilieneinheiten40.000 Euro multipliziert mit den Immobilieneinheiten
Gebäude mit mehr als 8 Immobilieneinheiten30.000 Euro multipliziert mit den Immobilieneinheiten
Tabelle: Spesenhöchstbeträge

Neben den Baukosten können auch eventuelle Entsorgungskosten der bestehenden Anlagen geltend gemacht werden. Für die Inanspruchnahme müssen die technischen Voraussetzungen laut Ministerialdekret Nr. 236/89 erfüllt werden. Für physische Personen gilt das Kassaprinzip, d.h. um den Steuerbonus in Anspruch nehmen zu können müssen die Spesen im Jahr 2022 bezahlt werden. Neben der direkten Nutzung der Steuerförderung in der eigenen Steuererklärung, besteht die Möglichkeit zur Abtretung des Bonus an Dritte (Bank), bzw. eine Inanspruchnahme in Form eines Lieferantenrabattes.

Weitere Informationen zu dieser Steuerförderung, bzw. alternative Fördermöglichkeiten, können unter folgenden Link eingeholt werden: Hier klicken!

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