Haushaltsgesetz · Steuerbegünstigung

Verlängerung der verschiedenen Steuerabzüge im Bausektor

Mit dem Haushaltsgesetz 2022 wurden grundsätzlich alle bestehenden Steuerbegünstigungen im Bausektor verlängert. Für folgende Förderungen wurde vom Gesetzgeber ein Aufschub bis Jahresende 2024 gewährt:

  • Der IRPEF-Steuerabsetzbetrag von 50% für Wiedergewinnungsarbeiten an Gebäuden im Sinne des Art. 16-bis des TUIR. Für diese Förderung ist weiterhin ein Höchstbetrag von 96.000 Euro pro Immobilieneinheit vorgesehen. Die bestehenden Regelungen bleiben unverändert.
  • Der Steuerbonus für Arbeiten zur Erdbebensicherung (Sismabonus)
  • Der IRPEF/IRES-Steuerabsetzbetrag für die energetische Gebäudesanierung. Der Fördersatz beträgt in der Regel 65% der getragenen Kosten. Für einige Maßnahmen wie z.B. dem Fensteraustausch beträgt die Steuerabschreibung 50%. Dieser Steuerbonus kann in der Regel auch von Unternehmen in Anspruch genommen werden.
  • Der sogenannte Gartenbonus „Bonus verde“ für Instandhaltungsarbeiten für Gärten und Grünanlagen für welcher einer Steuerabsetzbetrag von 36% vorgesehen ist. Es gilt hier weiterhin ein Höchstbetrag der Kosten von 5.000 pro Wohneinheit.
  • Der Möbelbonus in Höhe von 50% der Kosten (siehe eigenständigen Artikel)

Der Fassadenbonus wird um ein Jahr bis zum 31.12.2022 verlängert (siehe eigenständigen Artikel)

Für den Superbonus von 110% gelten nun folgende Fristen:

  • 31. Dezember 2022 für Bauarbeiten von natürlichen Personen an Einfamilienhäusern, bzw. autonomen Wohneinheiten, sofern bis zum 31. Juni 2022 ein Baufortschritt von wenigstens 30 Prozent der Arbeiten erreicht wird.
  • 31. Dezember 2023 für Arbeiten durch Wohnbauinstituten und Wohnbaugenossenschaften, sofern bis zum 30.06.2023 ein Baufortschritt von wenigstens 60 Prozent der Arbeiten erreicht wird.
  • 31. Dezember 2025 für Arbeiten an Gemeinschaftsanteilen von Mehrfamilienhäusern oder Kondominien, sowie für Arbeiten die von Gebäudeeigentümern mit bis zu 4 Wohneinheiten in Auftrag gegeben werden. Für Spesen, die im Jahr 2024 getragen werden, wird der Fördersatz von 110 auf 70% herabgesetzt. Für das Jahr 2025 beträgt die Förderung nur mehr 65% der getragenen Spesen.

Die Förderung zur Errichtung von Ladestationen für Elektrofahrzeuge wurde mit Haushaltsgesetz 2022 nicht mehr verlängert. Ein Steuerbonus steht nur mehr zu, wenn die Errichtung der genannten Anlagen als Zusatzarbeiten im Rahmen des Superbonus getätigt werden.

Ab 01. Januar 2022 hat die Aufteilung der Steuerbegünstigung des Superbonus in 4 Raten zu erfolgen. Es besteht weiterhin die Möglichkeit zur Abtretung der Steuerbegünstigung, bzw. zum Rabat auf der Lieferantenrechnung. In der Regel ist hierfür neben einer Erklärung der Angemessenheit der Spesen durch einen Techniker, auch ein Bestätigungsvermerk eines Steuerberaters nötig.

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