Ab dem Steuerjahr 2022 sind Einzelfirmen und Freiberufler gänzlich von der regionalen Wertschöpfungssteuer IRAP befreit. der Der Staat löst hier eine seit Jahren andauernde Streitfrage der autonomen Organisation bzw. Betriebsstruktur, die man nun in den genannten Fällen als nicht vorhanden ansieht. Ab dem Steuerjahr 2022 gelten somit nur mehr Gesellschaften bzw. Freiberufler-Sozietäten als IRAP-Pflichtig, da in diesen Fällen aufgrund der gesetzlichen Formulierung immer ein Steuertatbestand vorliegt.
UPDATE: Im Zuge der Tagung „Telefisco 2022“, hat die Agentur der Einnahmen bestätigt, dass ab der Steuerperiode 2022 auch die Familienbetriebe im Sinne des Artikel 230-bis des Zivilgesetzbuches von der Wertschöpfungssteuer IRAP befreit sind. Über eine parlamentarische Anfrage (Nr. 5-07710 vom 15. März 2022) wurde zudem bestätigt, dass die Befreiung von der Wertschöpfungssteuer IRAP für die ob genannten Subjekte ab dem Steuerjahr 2022 gilt, es ist somit keine rückwirkende Anwendung der Bestimmung vorgesehen.

Ein Kommentar zu „Befreiung von der Wertschöpfungssteuer IRAP“