Steuerbegünstigung

Möbelbonus: Verlängerung bis Ende 2024

Der mit Gesetzesdekret Nr. 63/2013 eingeführte Möbelbonus, wird mit Änderungen auch für die Jahre 2022, 2023 und 2024 vorgesehen. Die Spesendeckelung wird dabei für das Jahr 2022 bei 10.000 Euro, für die Jahre 2023 und 2024 bei 5.000 Euro festgelegt. Der Möbelbonus sieht bekanntlich einen Steuerabsetzbetrag von 50% auf den effektiv getragenen Kosten vor, wobei dieser in 10 Jahresraten in der Steuererklärung geltend gemacht wird.

Gefördert wird der Ankauf von Möbeln und Elektrogeräte wie Backöfen, Kühlschränke und Spülmaschinen im Zusammenhang mit durchgeführten Wiedergewinnungsarbeiten im Sinne des Art. 16-bis des TUIR.  Voraussetzung, um den Möbelbonus in Anspruch nehmen zu können, ist die Durchführung von außerordentliche Instandhaltungsarbeiten, bzw. Sanierungsarbeiten an einer Wohnung. Baubeginn der entsprechenden Arbeiten darf nicht vor 1. Januar des Vorjahres des Ankaufs der Möbel/Elektrogeräte zurückliegen.

Änderungen sind auch in Bezug der nötigen Energiezertifikate der Elektrogeräte zu verzeichnen. Diese müssen ab 1. Januar 2022 den folgen Energieklassen entsprechen:

GerätEnergieklasse
BacköfenMindestens Klasse „A“
Wasch/Spülmaschinen, TrocknerMindestens Klasse „E“
Kühlschränke/KühltruhenMindestens Klasse „F“
Energieklassen ab 2022

Weitere Informationen zum genannten Steuerbonus, können dem von der Agentur der Einnahmen veröffentlichten Leitfaden entnommen werden.

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