Die mit der sogenannten Liquiditätsverordnung (Art. 6-bis, Gesetzesdekret Nr. 23/2020) vorgesehene Aufwertung für Unternehmensgüter und Beteiligungen von Hotels und Beherbergungsbetriebe, geht in die zweite Runde. Wie bereits für das abgelaufene Geschäftsjahr 2020, kann diese kostenlose Aufwertung auch im Geschäftsjahr 2021 oder in beiden Geschäftsjahren vorgenommen werden. Die Aufwertungsmöglichkeit in Anspruch nehmen können alle Unternehmen, unabhängig von deren Rechtsform oder angewandten Buchhaltungssystem, ausgenommen werden lediglich Betriebe mit Pauschalbesteuerung.
In den Anwendungsbereich der kostenlosen Aufwertung fallen laut einer kürzlich veröffentlichten Klarstellung der Einnahmenagentur, Betriebe die eine Tätigkeit laut Ateco-Abschnitt 55 oder dem Kodex 96.04.20 ausüben. In der Regel handelt es sich dabei um Unternehmen mit Hotel- bzw. Beherbergungstätigkeit, Zimmervermieter, Schutzhütten, Campingplätze, UAB, sowie Thermalbäder. Aufgewertet werden können alle Anlagegüter und Beteiligungen, welche in der Bilanz zum 31.12.2019 aufscheinen. Als maximale Höhe der Aufwertung gilt der Markt, bzw. Wiederbeschaffungswert, welcher zu Absicherung des Unternehmers, bzw. Verwalters durch eine Schätzung eines Sachverständigen dokumentiert werden sollte.
Die Aufwertung kann aus rein zivilrechtlichen Gesichtspunkten, als auch durch die steuerliche Anerkennung der Mehrwerte vorgenommen werden. Für Letztere ist im Unterschied zu anderen Aufwertungsmöglichkeiten keine Ersatzsteuer geschuldet. Die neue Werte können mit sofortiger Wirkung für die Berechnung der Abschreibungen herangezogen werden. Für die Berechnung eines eventuellen Mehrerlöses in Falle einer Veräußerung oder Eigenverbrauchs des Gutes, gilt die steuerliche Wirkung der Aufwertung erst im vierten Geschäftsjahr. Bei einer vorzeitigen Veräußerung können somit die steuerlichen Mehrwerte nicht berücksichtigt werden.
Wird die Aufwertung in Anspruch genommen, so ist in der Bilanz eine Aufwertungsrücklage zu bilden, die durch Entrichtung einer Ersatzsteuer von 10% freigestellt werden kann. Für Kleinbetriebe in der vereinfachten Buchhaltung ist keine Freistellung nötig, da in diesem Fall keine entsprechende Rücklage gebildet wird.
